Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 28 W (pat) 141/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 40 475.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes

- Markenstelle

für Klasse 4 - vom

4. Mai 1998 und vom 1. Juli 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-Bild-Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Generator- bzw Erzeugergas; flüssige und gasförmige Brennstoffe; Öle und Schmiermittel"

und die Dienstleistungen

"Versorgung, Verteilung, Transport und Lagerung von Gasen;

Vermietung von Tanks, Flaschen und Containern für den Transport und die Versorgung sowie Lagerung von Gasen; Vermietung

von Fahrzeugen für den Transport von Gasen".

Die Markenstelle für Klasse 4 hat die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß "In Salah" der Name einer algerischen Oasenstadt

im Zentrum der Sahara sei. Für die Bekanntheit des Ortsnamens spreche, daß er

in deutsche Nachschlagewerke aufgenommen sei. Algerien sei einer der bedeutendsten Erdgasexporteure der Welt und trage mit einem Anteil von 8 % zum

Weltgashandel bei. Das Gas komme per Pipeline und Tanker nach Europa. Die

Marke sei freihaltebedürftig, da es den Wettbewerbern freistehen müsse, die

geographische Bezeichnung der zu den Gasfeldern nächstgelegenen Stadt im

geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Im übrigen sei die Marke auch in üblicher

Weise, wie etwa "Nordseegas" gebildet. Die graphische Gestaltung sei nicht so

eigenartig und phantasievoll, um allein als Unternehmenshinweis zu dienen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß

das angemeldete Zeichen nicht ausschließlich aus Angaben bestehe, die zur Bezeichnung einer geographischen Herkunftsangabe dienen könnten, sondern zusätzlich ein graphisches Element enthalte, das sich nicht in einer einfachen geometrischen Form erschöpfe, zusätzlich interpretationsfähig in Richtung "Schirm",

"Sichel" oder auch "Sanddüne" sei und letztlich sogar eine integrierende Wirkung

auf die Wortfolge habe. Von einem Freihaltebedürfnis oder davon, daß dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne keine Rede sein.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das angemeldete Zeichen ist für die beanspruchten Waren weder unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses noch wegen

fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.

Das angemeldete Zeichen besteht nicht ausschließlich aus der Bezeichnung der

geographischen Herkunft (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zwar handelt es sich nach

den (mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörterten) Feststellungen

des Senats bei dem Wort "In Salah" um eine algerische Oasenstadt in der

zentralen Sahara mit rund 18.800 Einwohner, in deren Umland 1997 bedeutende

Erdgasfelder entdeckt worden sind, die in Medienberichten herkunftsmäßig mit

"In Salah Fields" bezeichnet werden. Ferner muß davon ausgegangen werden,

daß den angesprochenen Verkehrskreisen (hier: Erdgasimporteure) diese Herkunftsangabe bekannt ist als Hinweis auf neue große Erdgasvorkommen. Daß vor

diesem Hintergrund sowohl die Orts- wie auch die Produktangabe hochgradig

freihaltebedürftig sind, wird auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt. Allerdings wird eine solche, allein am Wortlaut orientierte Betrachtungsweise weder

der Marke in ihrer Gesamtheit noch dem Gesetzeswortlaut gerecht, da der graphische Bestandteil nicht vernachlässigt werden darf. Hierbei handelt es sich um

einen speziell gestalteten, sichelförmigen Bogen, der sich von der Mitte des ersten

Wortbestandteils bis zur Mitte des letzten Wortbestandteils der Marke erstreckt

und verschiedenste gedankliche Assoziationen und Interpretationen erlaubt (z.B.

Schirm, Mondsichel, Sanddüne in der Wüste, Gasblase). Damit kommt dem

graphischen Element aber eine gewisse kennzeichnende Eigenständigkeit zu,

zumal es den bildlichen Eindruck einer Klammer um die Wortbestandteile der

Marke vermittelt. Da dem Bildelement jeglicher Sachbezug zu den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen fehlt, kann für die Marke als Ganzes nicht mehr von

einem Freihaltebedürfnis ausgegangen werden, da insoweit die tatbestandlichen

Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ("ausschließlich") nicht erfüllt sind.

Bei dieser Sachlage fehlt dem angemeldeten Zeichen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Den insoweit auch im Hinblick auf den

Eintragungsanspruch nach § 33 MarkenG, zu erfüllenden geringen Anforderungen

genügt die Marke durch ihren Bildbestandteil, da diesem, wie ausgeführt, kein für

die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um

einfachste und übliche Werbegraphik handelt. Demzufolge läßt sich nicht mehr mit

Sicherheit sagen, daß dem angemeldeten Zeichen zumindest

in seinen

Gesamtheit und mit dem allein darauf gerichteten Schutzumfang jegliche Eignung

betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann, so daß der

angefochtene Beschluß aufzuheben war.

Stoppel

Richterin Martens hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Sekretaruk

Mü/prö

Abb. 1