Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 28 W (pat) 141/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 40 475.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle
für Klasse 4 - vom
4. Mai 1998 und vom 1. Juli 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-Bild-Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Generator- bzw Erzeugergas; flüssige und gasförmige Brennstoffe; Öle und Schmiermittel"
und die Dienstleistungen
"Versorgung, Verteilung, Transport und Lagerung von Gasen;
Vermietung von Tanks, Flaschen und Containern für den Transport und die Versorgung sowie Lagerung von Gasen; Vermietung
von Fahrzeugen für den Transport von Gasen".
Die Markenstelle für Klasse 4 hat die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß "In Salah" der Name einer algerischen Oasenstadt
im Zentrum der Sahara sei. Für die Bekanntheit des Ortsnamens spreche, daß er
in deutsche Nachschlagewerke aufgenommen sei. Algerien sei einer der bedeutendsten Erdgasexporteure der Welt und trage mit einem Anteil von 8 % zum
Weltgashandel bei. Das Gas komme per Pipeline und Tanker nach Europa. Die
Marke sei freihaltebedürftig, da es den Wettbewerbern freistehen müsse, die
geographische Bezeichnung der zu den Gasfeldern nächstgelegenen Stadt im
geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Im übrigen sei die Marke auch in üblicher
Weise, wie etwa "Nordseegas" gebildet. Die graphische Gestaltung sei nicht so
eigenartig und phantasievoll, um allein als Unternehmenshinweis zu dienen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß
das angemeldete Zeichen nicht ausschließlich aus Angaben bestehe, die zur Bezeichnung einer geographischen Herkunftsangabe dienen könnten, sondern zusätzlich ein graphisches Element enthalte, das sich nicht in einer einfachen geometrischen Form erschöpfe, zusätzlich interpretationsfähig in Richtung "Schirm",
"Sichel" oder auch "Sanddüne" sei und letztlich sogar eine integrierende Wirkung
auf die Wortfolge habe. Von einem Freihaltebedürfnis oder davon, daß dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne keine Rede sein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das angemeldete Zeichen ist für die beanspruchten Waren weder unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses noch wegen
fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.
Das angemeldete Zeichen besteht nicht ausschließlich aus der Bezeichnung der
geographischen Herkunft (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zwar handelt es sich nach
den (mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörterten) Feststellungen
des Senats bei dem Wort "In Salah" um eine algerische Oasenstadt in der
zentralen Sahara mit rund 18.800 Einwohner, in deren Umland 1997 bedeutende
Erdgasfelder entdeckt worden sind, die in Medienberichten herkunftsmäßig mit
"In Salah Fields" bezeichnet werden. Ferner muß davon ausgegangen werden,
daß den angesprochenen Verkehrskreisen (hier: Erdgasimporteure) diese Herkunftsangabe bekannt ist als Hinweis auf neue große Erdgasvorkommen. Daß vor
diesem Hintergrund sowohl die Orts- wie auch die Produktangabe hochgradig
freihaltebedürftig sind, wird auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt. Allerdings wird eine solche, allein am Wortlaut orientierte Betrachtungsweise weder
der Marke in ihrer Gesamtheit noch dem Gesetzeswortlaut gerecht, da der graphische Bestandteil nicht vernachlässigt werden darf. Hierbei handelt es sich um
einen speziell gestalteten, sichelförmigen Bogen, der sich von der Mitte des ersten
Wortbestandteils bis zur Mitte des letzten Wortbestandteils der Marke erstreckt
und verschiedenste gedankliche Assoziationen und Interpretationen erlaubt (z.B.
Schirm, Mondsichel, Sanddüne in der Wüste, Gasblase). Damit kommt dem
graphischen Element aber eine gewisse kennzeichnende Eigenständigkeit zu,
zumal es den bildlichen Eindruck einer Klammer um die Wortbestandteile der
Marke vermittelt. Da dem Bildelement jeglicher Sachbezug zu den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen fehlt, kann für die Marke als Ganzes nicht mehr von
einem Freihaltebedürfnis ausgegangen werden, da insoweit die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ("ausschließlich") nicht erfüllt sind.
Bei dieser Sachlage fehlt dem angemeldeten Zeichen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Den insoweit auch im Hinblick auf den
Eintragungsanspruch nach § 33 MarkenG, zu erfüllenden geringen Anforderungen
genügt die Marke durch ihren Bildbestandteil, da diesem, wie ausgeführt, kein für
die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um
einfachste und übliche Werbegraphik handelt. Demzufolge läßt sich nicht mehr mit
Sicherheit sagen, daß dem angemeldeten Zeichen zumindest
in seinen
Gesamtheit und mit dem allein darauf gerichteten Schutzumfang jegliche Eignung
betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann, so daß der
angefochtene Beschluß aufzuheben war.
Stoppel
Richterin Martens hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Sekretaruk
Mü/prö
Abb. 1