Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 28 W (pat) 54/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 02 000.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin
Martens und des Richters Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle
für
Klasse 29 - vom 14. Oktober 1998 und vom 2. Dezember 1999
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Land Art
für die Waren
"Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, konserviertes,
getrocknetes, gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees),
Konfitüren, Fruchtsoßen, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle
und Fette;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver,
Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft, Rechtsberatung und
-vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen in der Datenverarbeitung, Dienstleistungen,
die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine reine Sachaussage
in Richtung "auf eine Weise hergestellt oder erbracht, die der des Landes (im
Gegensatz zur Stadt) entspricht," handelt. "Land Art" sei in einer Linie zu sehen
wie "glückliche Eier von glücklichen Hühnern", "Fleisch von biologisch gefütterten
Tieren", "naturbelassenes Gemüse, Obst und Getreide und daraus hergestellte
Lebensmittel". Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis, da es sich um einen wichtigen
verkaufsfördernden schlagwortartigen Hinweis handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, bei
dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die in
keinem Lexikon verzeichnet sei. Auch bestehe kein tatsächlicher Anhaltspunkt für
die behauptete Assoziation mit "naturbelassenen Produkten". Demzufolge sei die
von der Markenstelle vorgenommene Interpretation gekünstelt und lebensfremd.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge
in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,
weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle noch der Senat konnten
Feststellungen treffen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen Begriffe "nach Landes Art" oder "nach Art des Landes" (im Sinne
von "landestypisch", "vom Lande" oder ähnlichem) Verwendung finden; erst recht
finden sich solche Ausdrücke nicht in sprachlicher Verdichtung wie die angemeldete Wortfolge. Zwar spielt der Begriff "Land" in Bezug auf Lebensmittel eine
wichtige Rolle, doch lassen sich selbst bei der gängigen Aussage "Land-Eier"
keine Erkenntnisse dahin treffen, daß man in diesem Zusammenhang etwa von
Eiern nach "Land Art" spricht. Im Ergebnis muß der Senat daher davon ausgehen,
daß die beanspruchte Wortfolge für sich allein genommen inhaltsleer und mithin
zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist.
Der Wortfolge "Land Art" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es
keiner
analysierenden
Betrachtungsweise
(BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349, 355 - Yes und FOR YOU). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede,
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581,
S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann demnach einer Wortmarke kein für
die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das von
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es
keinen
tatsächlichen
Anhalt
dafür,
daß
die
vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese
(konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für die in
Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden.
Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaften der Waren selbst Bezug nimmt, kann weder den Feststellungen der Markenstelle
entnommen werden, noch konnte der Senat selbst in dieser Richtung Tatsachen
ermitteln. Insbesondere gelangt man auf die von der Markenstelle herangezogenen Bedeutung "naturbelassen" ausschließlich über mehrere analysierende Zwischenschritte, die dem Verkehr nach der Lebenserfahrung nicht einfach unterstellt
werden dürfen und die bei der markenrechtlichen Prüfung außer Acht zu bleiben
haben. Ob der Verkehr die mit dem angemeldeten Zeichen identische Kunstrichtung "Land-art", bei der Aktionen im Freien im Mittelpunkt stehen, durch die die
Landschaft künstlich verändert wird (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 4, s 2053), erkennen wird, erscheint dem Senat fraglich. Selbst
wenn der Verkehr aber nicht von einer reinen Phantasiebezeichnung ausgehen
würde, enthält diese lexikalische Bedeutung jedoch keinerlei Warenbeschreibung.
Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei "Land Art" auch nicht um
ein allgemein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, so daß vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 MarkenG dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Eignung, betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann.
Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.
Stoppel
Richterin Martens hat Ur-
Sekretaruk
laub und kann daher nicht
selbst unterschreiben
Stoppel
Mü/prö