Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 28 W (pat) 54/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 02 000.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Martens und des Richters Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamtes

- Markenstelle

für

Klasse 29 - vom 14. Oktober 1998 und vom 2. Dezember 1999

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Land Art

für die Waren

"Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, konserviertes,

getrocknetes, gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees),

Konfitüren, Fruchtsoßen, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle

und Fette;

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver,

Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung,

Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem

Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft, Rechtsberatung und

-vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen in der Datenverarbeitung, Dienstleistungen,

die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen".

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine reine Sachaussage

in Richtung "auf eine Weise hergestellt oder erbracht, die der des Landes (im

Gegensatz zur Stadt) entspricht," handelt. "Land Art" sei in einer Linie zu sehen

wie "glückliche Eier von glücklichen Hühnern", "Fleisch von biologisch gefütterten

Tieren", "naturbelassenes Gemüse, Obst und Getreide und daraus hergestellte

Lebensmittel". Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis, da es sich um einen wichtigen

verkaufsfördernden schlagwortartigen Hinweis handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, bei

dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die in

keinem Lexikon verzeichnet sei. Auch bestehe kein tatsächlicher Anhaltspunkt für

die behauptete Assoziation mit "naturbelassenen Produkten". Demzufolge sei die

von der Markenstelle vorgenommene Interpretation gekünstelt und lebensfremd.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge

in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft

Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,

weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle noch der Senat konnten

Feststellungen treffen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen Begriffe "nach Landes Art" oder "nach Art des Landes" (im Sinne

von "landestypisch", "vom Lande" oder ähnlichem) Verwendung finden; erst recht

finden sich solche Ausdrücke nicht in sprachlicher Verdichtung wie die angemeldete Wortfolge. Zwar spielt der Begriff "Land" in Bezug auf Lebensmittel eine

wichtige Rolle, doch lassen sich selbst bei der gängigen Aussage "Land-Eier"

keine Erkenntnisse dahin treffen, daß man in diesem Zusammenhang etwa von

Eiern nach "Land Art" spricht. Im Ergebnis muß der Senat daher davon ausgehen,

daß die beanspruchte Wortfolge für sich allein genommen inhaltsleer und mithin

zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist.

Der Wortfolge "Land Art" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es

keiner

analysierenden

Betrachtungsweise

(BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349, 355 - Yes und FOR YOU). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede,

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581,

S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann demnach einer Wortmarke kein für

die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das von

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es

keinen

tatsächlichen

Anhalt

dafür,

daß

die

vorerwähnte

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese

(konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für die in

Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden.

Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaften der Waren selbst Bezug nimmt, kann weder den Feststellungen der Markenstelle

entnommen werden, noch konnte der Senat selbst in dieser Richtung Tatsachen

ermitteln. Insbesondere gelangt man auf die von der Markenstelle herangezogenen Bedeutung "naturbelassen" ausschließlich über mehrere analysierende Zwischenschritte, die dem Verkehr nach der Lebenserfahrung nicht einfach unterstellt

werden dürfen und die bei der markenrechtlichen Prüfung außer Acht zu bleiben

haben. Ob der Verkehr die mit dem angemeldeten Zeichen identische Kunstrichtung "Land-art", bei der Aktionen im Freien im Mittelpunkt stehen, durch die die

Landschaft künstlich verändert wird (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 4, s 2053), erkennen wird, erscheint dem Senat fraglich. Selbst

wenn der Verkehr aber nicht von einer reinen Phantasiebezeichnung ausgehen

würde, enthält diese lexikalische Bedeutung jedoch keinerlei Warenbeschreibung.

Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei "Land Art" auch nicht um

ein allgemein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, so daß vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 MarkenG dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Eignung, betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann.

Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.

Stoppel

Richterin Martens hat Ur-

Sekretaruk

laub und kann daher nicht

selbst unterschreiben

Stoppel

Mü/prö