Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 29 W (pat) 100/99

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 14 101.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e :

I.

"TURBOTABS"

Die Wortmarke

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, Wasch-

und Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche,

Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz,

Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien; Forschung

auf dem Gebiet der chemischen Erzeugnisse, insbesondere

Reinigungsmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei

dem angemeldeten Wort handele es sich um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe, die lediglich auf besonders große Leistungskraft (Turbo-)

und auf die Form (Tabletten) der Waren bzw. auf den Gegenstand der

Dienstleistungen hinweise. Der Verkehr kenne die Bedeutung der Wortkomponenten, erkenne, daß diese sprachüblich zusammengefügt seien und

werde daher auch die Wortzusammensetzung als reine Sachangabe sehen. Aus

den von der Markeninhaberin genannten eingetragenen Marken lasse sich aus

kein Recht auf Eintragung der hier angemeldeten Marke herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Verkehr gelange bei

der angemeldeten Wortneubildung höchstens durch verwickelte Überlegungen zu

einer beschreibenden Interpretation. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe

13 vergleichbare Marken mit dem Bestandteil "TURBO-" eingetragen und sei daher verpflichtet, auch die hier angemeldete Marke einzutragen. Außerdem habe

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante fünf Marken eingetragen, die ausschließlich aus dem Bestandteil "TURBO" bestünden oder

diesen enthielten.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,

und regt für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Senat hat eine Recherche zur Bedeutung des Begriffs "TURBOTABS" durchgeführt, deren Ergebnis Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Wegen

weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte

397 14 101.7 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht für große Teile

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ein Freihaltungsbedürfnis

entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und insgesamt fehlt dem Markenwort

die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach den Ermittlungen des Senats kommt "Turbo-" als übliches Wortelement

in der Bedeutung von "leistungsstark, schnell wirkend" (vgl. auch BGH GRUR

1995, 510 "TURBO") in vielfachen Wortzusammensetzungen vor (vgl. BPatG

Mitt. 1998, 308 "Turbomix") und ist auch in Verbindung mit Substantiven gebräuchlich

(vgl. Online-Wörterbuch der Universität Leipzig http://wortschatz.informatik.uni.leipzig.de). Der weitere Markenbestandteil "TAB" (Kurzform für "Tablette") ist als Bezeichnung für gepreßtes Pulver in Tablettenform,

eine auf dem Gebiet der Wasch- und Reinigungsmittel sehr verbreitete

Abgabeform, gebräuchlich (s. etwa Testbericht der Stiftung Warentest in "test"

1/2000 Seite 64 ff.). Auch die angemeldete Wortverbindung "Turbotabs" ist

offenbar bereits in die deutsche Umgangssprache eingegangen, denn sie ist

etwa im Online-Lexikon der Universität Leipzig, das den gesamten deutschen

Sprachschatz erfassen will, nachweisbar. Wie die Markenstelle zutreffend

ausführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Wort

darum ohne große Überlegungen als Hinweis auf ein besonders

leistungsstarkes, schnell wirkendes Pulver in Tablettenform verstehen. Damit

wird auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und

Dienstleistungen Bezug genommen ( vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR

YOU"), die in der besonders großen Wirksamkeit und der Bequemlichkeit bei

der Portionierung liegt.

Die angemeldete Marke beschreibt die Eigenschaften eines Großteils der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar oder kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe sehr nahe, wobei insbesondere eine konkrete Aussage über Wirkungsweise und Form der angemeldeten Wasch- und

Bleichmittel und Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche auf der Hand

liegt. Dies gilt weitgehend auch für Putz- und Poliermittel, chemische Mittel

zum Reinigen von Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien, obwohl bei solchen Waren die Tabform noch nicht sehr gebräuchlich ist.

Wegen der Nähe und der Überschneidungen dieser Warenbegriffe mit den

üblichen Wasch- und Spülmitteln, der teilweisen Austauschbarkeit dieser Waren und angesichts der Entwicklung verschiedener neuer Formen wie Gels,

Pasten usw. und auch Tabs auf dem betreffenden Warensektor liegt es jedoch

sehr nahe, daß auch solche Mittel als Tabs angeboten werden, die vor dem

Gebrauch in Wasser oder anderen Flüssigkeiten aufgelöst werden. So sind

bereits

jetzt Entkalkungsmittel

für Kaffeemaschinen, WC-Abflußreiniger

(WC-frisch), Gebißreiniger (Corega Tabs), Zahnspangenreiniger, Spülmaschinenentkalker (Sun), Fleckenentferner (Dr. Beckmann Fleckensalz, Sil) in

dieser Form gebräuchlich.

Indessen drängen sich solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für

einige Waren (chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, einzelne Putz- und Poliermittel) und die Dienstleistungen der Klasse 42 weniger

auf, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich jedoch um ein Wort des

allgemeinen Sprachgebrauchs, das als schlagwortartige herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter zu verstehen

ist. Der Verkehr wird dieses Wort, das in die deutsche Sprache eingegangen

ist und einen deutlichen Sachbezug zu den angemeldeten Waren und

Dienstleistungen aufweist, wegen seines im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts auch für die Waren und Dienstleistungen, die es nicht

unmittelbar beschreibt, nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

auffassen, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl.

BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Wo

darüber hinausgehend ein konkret sachbeschreibender Bezug - wie oben

dargelegt - auf der Hand liegt, fehlt der Marke ohnehin jegliche Unterscheidungskraft.

2. Diesem Ergebnis können nicht die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "TURBO" entgegengehalten werden.

Zwar bestehen gegen die Schutzfähigkeit einiger der aufgeführten Marken

Bedenken. Jedoch handelt es sich zum einen in der Mehrzahl um Marken, die

zum Teil ersichtlich schutzfähige Bestandteile aufweisen oder als

Gesamtbegriff nicht reine Sachangaben darstellen und bei denen außerdem

nicht klar ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anmelderin sie mit der

angemeldeten Marke für vergleichbar hält. Zweitens ist die Frage der

Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine

Bindung

des Gerichts

besteht

selbst

bei

einer

abweichenden

Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ

1998, 248 "Today").

3. Die eingetragenen Gemeinschaftsmarken, auf die die Anmelderin hingewiesen

hat, sprechen ebenfalls nicht gegen dieses Ergebnis. Da bei Gemeinschaftsmarkeneintragungen unterschiedliche territoriale Rechtskreise betroffen sind, die voneinander abweichen, lassen sich aus derartigen Eintragungen

keinerlei Rechte auf Eintragung in der Bundesrepublik Deutschland ableiten

(vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl. 1997, § 8 Rn. 58). Zwar ist

eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen

die Markenrechtsrichtlinie

umgesetzt wurde,

geboten,

um

eine

Harmonisierung der Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Markenrechts, die stets im

Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten und die nationale Verkehrsauffassung können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz,

5. Aufl 1997, § 8 Rn. 58; Beschluß 27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998

"SHOE4YOU"; vgl. dazu auch HABM, R172/98-3 vom 28.4.1998 GRUR Int.

1999, 962 "ToxAlert"). Im übrigen entfalten Paralleleintragungen lediglich gewisse Indizwirkungen gegen das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), nicht aber gegen den im vorliegenden Fall ebenfalls gegebenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sich die Unterscheidungskraft

ausschließlich nach der Auffassung der inländischen Verkehrskreise richtet

(vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8 Rn. 14, 38), die

sich von den Auffassungen ausländischer Verkehrskreise im Einzelfall stark

unterscheiden kann (vgl. auch Beschluß 27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998

"SHOE4YOU"; Beschluß vom 9. April 1999 33 W (pat) 303/98 "Glätte-Killer").

4. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht

die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung

des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik

des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene. Die Anmelderin hat auch

keinerlei Begründung für ihre Anregung gegeben.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl/Na