Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.06.2000 – 24 W (pat) 247/99

24. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 623.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung

"Duo-Aktiv Tabs"

für die Waren

"Geschirr-Reiniger-Tabletten".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung aus

denselben Rechtsgründen den Erfolg versagt. Sie hat dazu ausgeführt, im Hinblick

auf die beanspruchte Warengruppe erschöpfe sich die angemeldete Marke in

einem Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Ware.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle gemäß § 37 Abs 1 MarkenG die

Anmeldung der Marke "Duo-Aktiv-Tabs" für die beanspruchten "Geschirr-Reiniger-

Tabletten" zurückgewiesen hat. Die angemeldete Wortkombination ist gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt für die

genannten Waren jegliche Unterscheidungskraft.

Der Wortkombination "Duo-Aktiv-Tabs" kann für die beanspruchten "Geschirr-Reiniger-Tabletten" ohne weiteres ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt im Sinne einer Aussage über Wirkung und Beschaffenheit der Waren

zugeordnet werden. "Duo-Aktiv-Tabs" bedeutet soviel wie "doppelt hoch wirksame

Tabs".

Das Grundwort "Tabs" als Pluralform von "Tab" ist seit mehreren Jahren im deutschen Geschäftsverkehr als Ausdruck für gepreßtes Pulver in Tablettenform in

Gebrauch, insbesondere auch als Darreichungs- und Dosierungsform für Geschirrspülmittel (vgl auch HABM Mitt 1999; 471, 473 "TABS (viereckig, rot/weiß)").

Das dem Grundwort vorangestellte "Aktiv" bedeutet als warenbezügliches Eigenschaftsversprechen "hoch (gut, in besonderer Weise) wirksam" (vgl dazu auch die

beiden Begriffe "Aktivkohle", "Aktivstoff"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl, Bd 1, S 134 f; Rothfuss, Wörterbuch der Werbesprache,

1. Aufl, S 14; BPatG GRUR 1996, 489 "Hautactiv"). "Duo" stellt schließlich ein in

die deutsche Sprache eingegangenes Fremdwort mit Zahlcharakter dar, das auch

für das Allgemeinpublikum ohne weiteres als Hinweis auf Zweiheit bzw Doppelfunktion verständlich ist. Nachdem der Wortkombination "Duo-Aktiv-Tabs" auch

mit der gewählten und allgemein üblichen Bindestrichverknüpfung jegliche Unterscheidungskraft fehlt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts. Hierzu

kann auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Juli 1999

- 24 W (pat) 5/95 "3 Phasen Tabs" sowie des 29. Senats vom 1. März 2000

- 29 W (pat) 100/99 "TURBO TABS" Bezug genommen werden, die der

Anmelderin zur Kenntnis gebracht worden sind, ohne daß sich diese dazu

geäußert hat.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

br/Bb