Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 32 W (pat) 363/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 676 522
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem sowie des Richters Engels und der Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt hat die international registrierte Marke
676 522
für die Waren
SIGNORINA
"Produits au chocolat, desserts"
um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Nach Refus de Protection hat die Markenstelle für 30 IR durch einen Beamten des
gehobenen Dienstes der international registrierten Marke mit Beschluß vom
27. Juli 1998 den Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verweigert.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bezeichnung "Signorina" gehöre der italienischen Sprache an und habe die - auch beachtlichen inländischen Verkehrskreisen - geläufige Bedeutung von "junge Frau, junge Dame". Die Wortmarke stelle mithin lediglich eine sprach- und sachgerechte fremdsprachliche Bestimmungsangabe auf den Abnehmerkreis, d.h. die angesprochene Zielgruppe dar. Die Marke würde nichts anderes besagen, als daß die mit ihr gekennzeichneten Waren
insbesondere für junge Damen bestimmt und geeignet seien. Da die Marke als
Beschreibung der Waren ernsthaft in Betracht komme und darüber hinaus Italienisch zu den Welthandelssprachen gehöre, sei sie für die Wettbewerber zur Beschreibung auf der Ware und in der Werbung freizuhalten und folglich nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 vom Markenschutz auszuschließen. Die Frage der Unterscheidungskraft könne bei der Sach- und Rechtslage dahingestellt bleiben.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, durch Beschluß vom 27. April 1999 zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde inhaltlich auf den Erstbeschluß verwiesen, da eine erneute
Prüfung der Sach- und Rechtslage auch mangels einer Begründung der Erinnerung zu keiner anderen markenrechtlichen Beurteilung führen könnte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.
Diese hat bisher weder einen Sachantrag gestellt noch eine Beschwerdebegründung eingereicht.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der
Marke IR 676 522 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in
der Sache erweist sie sich als unbegründet. Der Marke muß der Schutz gemäß
quinquies B Nr. 2 PVÜ verweigert werden.
Eine Schutzverweigerung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der inhaltlich mit der
zweiten Alternative von Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ übereinstimmt (vgl. BGH,
GRUR 1991, 521, 522 - La Perla; Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz,
5. Aufl., Rnd. 2 zu § 8), setzt voraus, daß es sich bei der Marke um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt.
Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß es sich bei der italienischen Bezeichnung "SIGNORINA" um eine ohne weiteres erkennbare Bestimmungsangabe im Sinne von "junge Frau, junge Dame" handelt. Denn im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Schokoladeprodukte, Desserts" wird die
in erster Linie angesprochene Zielgruppe bezeichnet. Wie dem Senat aus der
Werbung bekannt ist, besteht gerade auf dem vorliegenden Warengebiet eine
Tendenz, vorwiegend Frauen unter Hinweis auf leichte und kalorienarme Schokoladenerzeugnisse anzusprechen (vgl. Werbung für "Milch-Schnitte" in Fokus,
Heft 7/2000). Daß die Waren nicht ausschließlich für Frauen bestimmt sind, ist
hierbei ohne Belang. Gerade auf dem vorliegenden Warensektor ist es üblich, einen bestimmten Personenkreis anzusprechen, ohne daß dies im Sinne einer andere Abnehmerkreise ausschließenden Bestimmungsangabe gemeint wäre
("Kinder-Schokolade"; vgl im übrigen BPatGE 10, 117, 118 "Segler-Rum"). Eignet
sich "SIGNORINA" mithin als Bestimmungsangabe, mit der eine Zielgruppe bezeichnet wird, muß es den Mitbewerbern der Markeninhaberin unbenommen bleiben, das Markenwort ungehindert von Zeichenrechten Dritter ebenfalls verwenden
zu können.
Nach alledem war die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. Da sie
im übrigen weder die Erinnerung noch die Beschwerde begründet hat, ist auch
nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtene Beschlüsse für angreifbar hält.
Dr. Fuchs-Wissemann
Engels
Klante
Ko