Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.03.2000 – 9 W (pat) 61/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 32 271.9
(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Am 26. Juli 1997 hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung
"Fahrradantriebsaggregat mit zwei oder mehr Antriebsquellen in winkelversetzter
Anordnung" zum Patent angemeldet. Für diese Anmeldung stellte er am
20. Oktober 1997 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Im nachfolgenden Verfahren
ließ er sich durch einen Patentanwalt vertreten und beantragte - mit Einverständnis des Patentanwalts - dessen Beiordnung. Durch Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 1999 wurde der
Antrag zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erfolgte am 16. März 1999 gegen Empfangsbekenntnis des Patentanwalts.
Mit Telefax vom 26. Mai 1999 legte der Antragsteller persönlich gegen den genannten Beschluß Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 12. August 1999 an das Deutsche Patent- und Markenamt
teilte der im Verfahren vor dem Amt bevollmächtigte Patentanwalt mit, daß er von
der weiteren Vertretung des Antragstellers Abstand nehme.
Durch
Zwischenbescheid
des
rechtskundigen
Senatsmitglieds
vom
21. Januar 2000 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, daß nach
Aktenlage die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.
Der Antragsteller stellt sinngemäß die Anträge,
den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 8. Februar 1999
aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Auf den Zwischenbescheid vom 21. Januar 2000 hat der Antragsteller innerhalb
der in diesem Bescheid gesetzten Frist von vier Wochen nicht geantwortet. Auf
den wortgleichen Zwischenbescheid in dem ebenfalls vom Antragsteller geführten,
im hier interessierenden Zusammenhang gleichgelagerten Verfahrenskostenhilfe-
Beschwerdeverfahren 9 W
(pat) 62/99 antwortete der Antragsteller, der
angefochtene Beschluß sei ihm durch den Patentanwalt verspätet zugestellt
worden. Der Anwalt habe sich bereits zu der Zeit, in der er die Unterlagen vom
Deutschen Patent- und Markenamt bekommen habe, nicht mehr zuständig gefühlt.
Ohne den Anwalt habe er sich nach Ablauf der Beschwerdefrist um die offenen
Verfahren nicht kümmern können. Er habe zu der Zeit mit seinen drei Kindern in
einer 40 qm kleinen Wohnung gelebt und es hätten ihm daher die räumlichen
Möglichkeiten gefehlt, um die Vielzahl seiner Anmeldungen sachgerecht bearbeiten und Fristen wahren zu können. Außerdem sei er in dieser Zeit zweimal
umgezogen, wobei die Akten zeitweise überhaupt nicht zugänglich gewesen
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde muß wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz
vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt
werden.
Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts
innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Die Zustellung erfolgte hier
durch Übermittlung des Schriftstücks an den für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellten Patentanwalt gegen dessen Empfangsbekenntnis (§ 127 Abs. 1
PatG i. V. m. § 5 Abs. 2 VwZG). Die Behörde war gehalten, die Zustellung an den
Bevollmächtigten des Antragstellers zu richten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG; BGH
GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat), nachdem dieser im Zeitpunkt der Zustellung noch keine Mitteilung von der Niederlegung der Vertretung gemacht hatte.
Die einmonatige Beschwerdefrist begann demnach am 16. März 1999 und endete
am 16. April 1999 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Sie
war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (26. Mai 1999) bereits abgelaufen.
Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller
- auch ohne entsprechenden Antrag (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG) - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war (§ 123 Abs. 1
Satz 1 PatG). Der Antragsteller macht im Parallelverfahren 9 W (pat) 62/99 geltend, daß ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten
erst mit Verspätung zugeleitet worden sei. Dieser Umstand könnte die Wiedereinsetzung allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Beschluß dem Antragsteller erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt wurde. Letztlich kommt es jedoch auf
das genaue Datum der Übermittlung nicht an. Die auf die verspätete Zuleitung des
Beschlusses gestützte Wiedereinsetzung würde jedenfalls daran scheitern, daß
die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgesehene Frist für die Stellung und die
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der Antragsteller hätte innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene Beschluß zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen
könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren Verlauf des
Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG). Wenn man davon ausgeht, daß ihm der Beschluß spätestens am Tag der Beschwerdeeinlegung, d. h. am 26. Mai 1999, zuging, hätte der Antragsteller die Wiedereinsetzung
bis spätestens 26. Juli 1999 beantragen müssen, was er jedoch nicht tat.
Ob die vom Antragsteller dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen beengten Wohn- und Lebensverhältnissen sowie zweimaligen Umzügen dazu
führten, daß ihm die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht zumutbar war, kann
ebenfalls dahingestellt bleiben. Diese Umstände hinderten den Antragsteller jedenfalls nicht daran, am 26. Mai 1999 Beschwerde einzulegen. Die zweimonatige
Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung begann daher spätestens an diesem
Tag zu laufen und endete am 26. Juli 1999. Sollten die genannten Schwierigkeiten
während dieser zwei Monate wieder so groß geworden sein, daß ihm auch die
Einhaltung dieser Frist nicht möglich war, so käme auch insoweit eine Wiedereinsetzung in Betracht, wobei der Antragsteller wiederum innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. Februar 2000 in dem genannten Parallelverfahren (selbst wenn man dieses Gesuch auf das vorliegende
Verfahren erstreckte) wäre demnach nur dann fristgemäß gewesen, wenn der
Antragsteller auf Grund der von ihm genannten Umstände mindestens bis zum
23. Dezember 1999 nicht in der Lage war, die Wiedereinsetzung zu beantragen.
Es ist jedoch - auch mangels konkreter gegenteiliger Angaben seitens des Antragstellers - nicht davon auszugehen, daß dieser tatsächlich in der Zeit vom
26. Juli 1999 bis 23. Dezember 1999, d. h. beinahe fünf Monate lang, nicht in der
Lage war, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch an das Gericht heranzutreten.
Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis
von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung würde keinen
Wiedereinsetzungsgrund darstellen, zumal dem Antragsteller zusammen mit dem
angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde. Sollte er
fälschlicherweise angenommen haben, die Beschwerdefrist beginne erst in dem
Zeitpunkt, in dem ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten übermittelt worden war, so kann auch dieser Irrtum die Wiedereinsetzung nicht begründen. Er hätte zumindest in Betracht ziehen müssen, daß es für
den Fristenlauf maßgeblich auf den Eingang des Beschlusses beim Patentanwalt
ankommt. Im Zweifelsfall hätte er sich bei diesem Anwalt oder bei einer anderen
rechtskundigen Person, ggf. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder
beim Bundespatentgericht, erkundigen können.
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des
Senats nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die weiteren Voraussetzungen für
die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind. Insbesondere ist nicht zu
prüfen, ob für die Patentanmeldung im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde
hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden.
Petzold
Winklharrer
Küstner
Rauch
prö