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BPatG Beschluss vom 09.03.2000 – 9 W (pat) 61/99

9. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 32 271.9

(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Am 26. Juli 1997 hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung

"Fahrradantriebsaggregat mit zwei oder mehr Antriebsquellen in winkelversetzter

Anordnung" zum Patent angemeldet. Für diese Anmeldung stellte er am

20. Oktober 1997 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Im nachfolgenden Verfahren

ließ er sich durch einen Patentanwalt vertreten und beantragte - mit Einverständnis des Patentanwalts - dessen Beiordnung. Durch Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 1999 wurde der

Antrag zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erfolgte am 16. März 1999 gegen Empfangsbekenntnis des Patentanwalts.

Mit Telefax vom 26. Mai 1999 legte der Antragsteller persönlich gegen den genannten Beschluß Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 12. August 1999 an das Deutsche Patent- und Markenamt

teilte der im Verfahren vor dem Amt bevollmächtigte Patentanwalt mit, daß er von

der weiteren Vertretung des Antragstellers Abstand nehme.

Durch

Zwischenbescheid

des

rechtskundigen

Senatsmitglieds

vom

21. Januar 2000 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, daß nach

Aktenlage die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.

Der Antragsteller stellt sinngemäß die Anträge,

den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 8. Februar 1999

aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Auf den Zwischenbescheid vom 21. Januar 2000 hat der Antragsteller innerhalb

der in diesem Bescheid gesetzten Frist von vier Wochen nicht geantwortet. Auf

den wortgleichen Zwischenbescheid in dem ebenfalls vom Antragsteller geführten,

im hier interessierenden Zusammenhang gleichgelagerten Verfahrenskostenhilfe-

Beschwerdeverfahren 9 W

(pat) 62/99 antwortete der Antragsteller, der

angefochtene Beschluß sei ihm durch den Patentanwalt verspätet zugestellt

worden. Der Anwalt habe sich bereits zu der Zeit, in der er die Unterlagen vom

Deutschen Patent- und Markenamt bekommen habe, nicht mehr zuständig gefühlt.

Ohne den Anwalt habe er sich nach Ablauf der Beschwerdefrist um die offenen

Verfahren nicht kümmern können. Er habe zu der Zeit mit seinen drei Kindern in

einer 40 qm kleinen Wohnung gelebt und es hätten ihm daher die räumlichen

Möglichkeiten gefehlt, um die Vielzahl seiner Anmeldungen sachgerecht bearbeiten und Fristen wahren zu können. Außerdem sei er in dieser Zeit zweimal

umgezogen, wobei die Akten zeitweise überhaupt nicht zugänglich gewesen

seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde muß wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz

vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt

werden.

Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der

Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts

innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Die Zustellung erfolgte hier

durch Übermittlung des Schriftstücks an den für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellten Patentanwalt gegen dessen Empfangsbekenntnis (§ 127 Abs. 1

PatG i. V. m. § 5 Abs. 2 VwZG). Die Behörde war gehalten, die Zustellung an den

Bevollmächtigten des Antragstellers zu richten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG; BGH

GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat), nachdem dieser im Zeitpunkt der Zustellung noch keine Mitteilung von der Niederlegung der Vertretung gemacht hatte.

Die einmonatige Beschwerdefrist begann demnach am 16. März 1999 und endete

am 16. April 1999 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Sie

war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (26. Mai 1999) bereits abgelaufen.

Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller

- auch ohne entsprechenden Antrag (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG) - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war (§ 123 Abs. 1

Satz 1 PatG). Der Antragsteller macht im Parallelverfahren 9 W (pat) 62/99 geltend, daß ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten

erst mit Verspätung zugeleitet worden sei. Dieser Umstand könnte die Wiedereinsetzung allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Beschluß dem Antragsteller erst

nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt wurde. Letztlich kommt es jedoch auf

das genaue Datum der Übermittlung nicht an. Die auf die verspätete Zuleitung des

Beschlusses gestützte Wiedereinsetzung würde jedenfalls daran scheitern, daß

die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgesehene Frist für die Stellung und die

Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der Antragsteller hätte innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene Beschluß zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen

könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren Verlauf des

Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG). Wenn man davon ausgeht, daß ihm der Beschluß spätestens am Tag der Beschwerdeeinlegung, d. h. am 26. Mai 1999, zuging, hätte der Antragsteller die Wiedereinsetzung

bis spätestens 26. Juli 1999 beantragen müssen, was er jedoch nicht tat.

Ob die vom Antragsteller dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen beengten Wohn- und Lebensverhältnissen sowie zweimaligen Umzügen dazu

führten, daß ihm die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht zumutbar war, kann

ebenfalls dahingestellt bleiben. Diese Umstände hinderten den Antragsteller jedenfalls nicht daran, am 26. Mai 1999 Beschwerde einzulegen. Die zweimonatige

Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung begann daher spätestens an diesem

Tag zu laufen und endete am 26. Juli 1999. Sollten die genannten Schwierigkeiten

während dieser zwei Monate wieder so groß geworden sein, daß ihm auch die

Einhaltung dieser Frist nicht möglich war, so käme auch insoweit eine Wiedereinsetzung in Betracht, wobei der Antragsteller wiederum innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. Februar 2000 in dem genannten Parallelverfahren (selbst wenn man dieses Gesuch auf das vorliegende

Verfahren erstreckte) wäre demnach nur dann fristgemäß gewesen, wenn der

Antragsteller auf Grund der von ihm genannten Umstände mindestens bis zum

23. Dezember 1999 nicht in der Lage war, die Wiedereinsetzung zu beantragen.

Es ist jedoch - auch mangels konkreter gegenteiliger Angaben seitens des Antragstellers - nicht davon auszugehen, daß dieser tatsächlich in der Zeit vom

26. Juli 1999 bis 23. Dezember 1999, d. h. beinahe fünf Monate lang, nicht in der

Lage war, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch an das Gericht heranzutreten.

Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis

von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung würde keinen

Wiedereinsetzungsgrund darstellen, zumal dem Antragsteller zusammen mit dem

angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde. Sollte er

fälschlicherweise angenommen haben, die Beschwerdefrist beginne erst in dem

Zeitpunkt, in dem ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten übermittelt worden war, so kann auch dieser Irrtum die Wiedereinsetzung nicht begründen. Er hätte zumindest in Betracht ziehen müssen, daß es für

den Fristenlauf maßgeblich auf den Eingang des Beschlusses beim Patentanwalt

ankommt. Im Zweifelsfall hätte er sich bei diesem Anwalt oder bei einer anderen

rechtskundigen Person, ggf. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder

beim Bundespatentgericht, erkundigen können.

Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des

Senats nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die weiteren Voraussetzungen für

die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind. Insbesondere ist nicht zu

prüfen, ob für die Patentanmeldung im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde

hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden.

Petzold

Winklharrer

Küstner

Rauch

prö