Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.03.2000 – 33 W (pat) 14/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 398 62 292.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg beschlossen. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 1999 und vom 12. Oktober 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke All One für die Dienstleistungen " Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 37:
Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen" durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. Mai 1999 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß derselben Markenstelle vom 12. Oktober 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldemarke bedeute "alle(s) Eins" und weise lediglich beschreibend auf das Angebot der beanspruchten Dienstleistungen (als Paket) von einem Unternehmen ("alles aus einer Hand") hin. Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben.
Sie trägt im wesentlichen vor, der Wortmarke "All One" könne für die angemeldeten Dienstleistungen kein unmittelbar im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die englische Bezeichnung "All One" könnte mit "Alle ein" übersetzt werden. Auch diese Übersetzung habe keinen direkten oder indirekten Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen; sie habe keinen Sinngehalt. Bei der Kennzeichnung "All One" handele es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer gebräuchlichen Fremdsprache. Es sei allgemein anerkannt, daß der Verkehr die Marke in ihrer Gesamtheit aufnehme und nicht zergliedere. Da die Bezeichnung "All One" weder in der englischen noch in der deutschen Sprache existiere, sei sie als neu geschaffenes Kunstwort für den Betrachter überraschend und erschließe sich erst nach einigem Nachdenken. Im übrigen sei für die Anmelderin auch schon die Marke 398 51 497 "All One" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 eingetragen worden.
II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "All One" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht feihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Bezeichnung "All One" besteht aus zwei einfachen, zum englischen Grundwortschatz gehörenden und dem deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen Wörtern, die schon als solche in der wörtlichen Übersetzung "alles eins" ersichtlich einen Gesamtbegriff ergeben. Die Ansicht der Markenstelle, die Angabe "All One" weise beschreibend auf ein Gesamtangebot mehrerer der beanspruchten Dienstleistungen von einem einzigen Unternehmen hin, stellt zwar eine mögliche Auffassungsweise im Sinne einer Angabe über die Leistungsart und die Leistungsfähigkeit dar, berücksichtigt jedoch nicht, daß der Gesamtbegriff mehrdeutig ist. Denn der Ausdruck "All One" in Alleinstellung ohne weiteren konkretisierenden Kontext, von der bei beabsichtigter markenmäßiger Benutzung auszugehen ist, läßt einige unterschiedliche Interpretationen zu, die ihn vage verschwommen und somit als unmittelbar beschreibende Angabe ungeeignet erscheinen lassen, da keine Variante erkennbar im Vordergrund steht. Die Bezeichnung "All One" kann insbesondere auch nur auf die Größe des Unternehmens bezogen werden, in dem alle zur Kooperation erforderlichen Geschäftsfelder in einem Konzern zusammenfaßt sind. Hinsichtlich einzelner spezieller Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrkreise die Bezeichnung "All One" im Sinne von "alles in einem" aber beispielsweise ebenso für ein Werbeversprechen halten können, das etwa die gleichzeitige, schnelle Abwicklung mehrerer Teilleistungen oder die Erreichung verschiedener Zwecke durch eine einzige Leistung erwarten läßt.
Außerdem darf noch ein ganz anderer Aspekt der Bezeichnung "All One" nicht außer Acht gelassen werden, den weder die Markenstelle noch die Anmelderin in Betracht gezogen hat. Soweit die Anmelderin vorträgt, den englischen Ausdruck "All One" gebe es nicht, bei der Anmeldemarke handele es sich um ein neu geschaffenes Kunstwort, trifft dies sicher nicht zu. Vielmehr ist die englische Redewendung "all one" in der Bedeutung "ein und dasselbe; (ganz) egal; einerlei; gleichgültig" durchaus sprachüblich und gebräuchlich sowie lexikalisch nachweisbar (vgl Langenscheidts Großes Schulwörterbuch Englisch-Deutsch, 5. Auflage 1981, S 49 unter "all 6."; Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, 4. Auflage 1999, S 1062 unter "all one"; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Teil I: Englisch-Deutsch, 2. Band, 6. Auflage 1981, S 931 unter "one 3."; Webster's Third New International Dictionary of the English Language, 1986, S 57 unter "all one"; Hornby/Gatenby/Wakefield, The Advanced Learner's Dictionary of Current Englisch, second edition, Oxford, S 26 unter "all III.1."). Diesen Sinngehalt wird der deutsche Verkehr auch schon deshalb ohne weiteres verstehen, weil im Deutschen das gleiche Idiom "alles eins" zum üblichen Sprachgebrauch gehört (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Auflage 1999, Bd 3, S 971 unter "eins II.: ... alles eins ...).
Angesichts des Spektrums möglicher Bedeutungen wirkt der Gesamtbegriff der angemeldeten Bezeichnung "All One" in seiner Ambivalenz betriebskennzeichnend phantasievoll und geradezu humorig, weil er einerseits auf positive Eigenschaften wie Einheitlichkeit und Gleichzeitigkeit sowie andererseits auf eine - von der Anmelderin wahrscheinlich nicht ernsthaft gemeinte - gewisse Gleichgültigkeit hindeutet.
Winkler Pagenberg v. Zglinitzki Cl/Na