Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.03.2000 – 10 ZA (pat) 11/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10 ZA (pat) 11/99 zu 5 W (pat) 437/96

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(Aktenzeichen) … … wegen Löschung des Gebrauchsmusters 92 18 540 (hier: Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring, den Richter Hövelmann und die Richterin Schuster

beschlossen:

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 1999 hinsichtlich des Betrags der von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens geändert. Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf 3 365,37 DM (in Worten: dreitausenddreihundertfünfundzechzig siebenunddreißig Hundertstel Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I. Durch Beschluß des Gebrauchsmustersenats des Bundespatentgerichts vom 4. Dezember 1997 sind ua die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu 2/10 und der Antragstellerin zu 8/10 auferlegt worden. Der Beschluß ist am 28. April 1999 rechtskräftig geworden.

Die Antragsgegnerin hat am 29. Dezember 1997 die Festsetzung der Kosten beantragt und zuletzt Kosten von 6 770,67 DM geltend gemacht, darunter 228,80 DM für Fahrtkosten. Sie hat den Ausspruch der Verzinsung seit Rechtskraft des Beschlusses vom 4. Dezember 1997 (Schriftsatz vom 8. Januar 1998) beantragt.

Die Antragstellerin hat letztlich Kosten in Höhe von 6 720,40 DM geltend gemacht, darunter 75,00 DM für Photokopien. Die Kostenpositionen sind als solche unstreitig. Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat seiner Kostenfestsetzung Gesamtkosten von 12 626,81 DM zugrunde gelegt und zwar erstattungsfähige Kosten der Antragsgegnerin von 5 886,41 DM, darunter 228,40 DM als Fahrtkosten sowie erstattungsfähige Kosten der Antragstellerin von 6 740,40 DM, darunter 95,00 DM für Photokopien. Er hat die Kosten entsprechend dem Kostenausspruch quotiert, einen Betrag von 3 361,05 DM zugunsten der Antragsgegnerin festgesetzt und hat die Verzinsung des festgesetzten Betrags seit dem 28. April 1999, dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Gebrauchsmustersenats, ausgesprochen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Mehrwertsteuer hat der Rechtspfleger nicht als erstattungsfähig anerkannt, weil die Antragsgegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Die Antragsgegnerin hat Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, bei ihren Kosten sei ein Betrag von 0,40 DM der Fahrtkosten zu wenig berücksichtigt worden. Dagegen seien die Photokopiekosten der Antragstellerin zu hoch veranschlagt. Sie meint außerdem, daß die Verzinsungspflicht bereits ab Eingang ihres Festsetzungsantrags hätte ausgesprochen werden müssen. Die Antragstellerin hat sich sachlich nicht geäußert.

Auf die Erinnerung war der Festsetzungsbeschluß wie geschehen zu ändern. Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten der Antragsgegnerin ist ein Betrag von 0,40 DM nicht berücksichtigt worden. Die erstattungsfähigen Kosten der Antragsgegnerin erhöhen sich damit auf 5 886,81 DM.

Die Antragstellerin hat Photokopiekosten im Gesamtbetrag von 75 DM geltend gemacht. Einen höheren Betrag dürfte der Rechtspfleger der Kostenberechnung nicht zugrunde legen, auch wenn der Antragstellerin bei der Berechnung des insgesamt für Photokopien angesetzten Betrages möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist. Die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin vermindern sich daher auf 6 720,40 DM.

Die Summe der erstattungsfähigen Kosten beläuft sich damit auf 12 607,21 DM. Davon trägt die Antragsgegnerin 2/10, also 2 521,44 DM. Ihre eigenen erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf 5 886,81 DM, so daß ihr von der Antragstellerin 3 365,37 DM zu erstatten sind. Die Antragstellerin trägt von den Gesamtkosten 8/10, also 10 085,77 DM. Ihre eigenen erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf 6 720,40 DM, so daß sie der Antragsgegnerin 3 365,37 DM zu erstatten hat.

Auf weitere Kostenposition war nicht einzugehen, weil von der Antragsgegnerin nicht angegriffen. Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit sind auch nicht zu ersehen. Die Verzinsungspflicht hat der Rechtspfleger zu Recht mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 4. Dezember 1997 angenommen, wie es auch von der Antragsgegnerin ursprünglich beantragt war. Dies ergibt sich eindeutig aus §§ 104, 103 ZPO, wonach die Verzinsungspflicht zwar grundsätzlich mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, jedoch voraussetzt, daß ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt. Im Verfahren vor dem Patentamt und Patentgericht liegt ein zur Vollstreckung geeigneter Titel im allgemeinen jedoch erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit vor. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, da der Beschluß des Gebrauchsmustersenats hinsichtlich der Kosten eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht ausspricht. Eine Kostenentscheidung ist daher erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden. Von diesem Tag, dem 28. April 1999, setzt die Verzinsungspflicht ein.

Von einer Kostenauferlegung wird abgesehen, weil dies billig ist, § 18 Abs 3 Satz 2 GbmG , § 84 Abs 2 Satz 2 PatG. Bühring Hövelmann Schuster Pr/br