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BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 15 W (pat) 26/98

15. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für

Pflanzenschutzmittel 197 75 052.4-44

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Niklas sowie der Richterin

Schroeter 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin ist Inhaberin des am 22. März 1978 angemeldeten und am

25. Juli 1985 erteilten deutschen Patents 28 12 571 mit der Bezeichnung:

2-[4-(5-Trifluormethyl-2-pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäurederivate und Herbicide, die diese Verbindungen enthalten.

Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß DE 28 12 571 C2 haben folgenden Wortlaut:

"1. 2-[4-(5-Trifluormethyl-2-pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäurederivate der allgemeinen Formel I

(I)

worin bedeuten:

Y ein Wasserstoffatom oder ein Chloratom,

Z1 eine Hydroxygruppe, eine (C1-4)-Alkoxygruppe, eine

(C2-4)-Alkenyloxygruppe, eine (C3-6)-Cycloalkoxygruppe

oder ein -O-Kation.

2. Äthyl-2-[4-(5-trifluormethyl-2-pyridyloxy)-phenoxy]-propionat.

3. 2-[4-(5-Trifluormethyl-2-pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäure.

4. 2-[4-(3-Chlor-5-trifluormethyl-2-pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäure.

5. Herbizides Mittel, enthaltend eine Verbindung gemäß

Anspruch 1 und übliche Zusätze."

Am 4. August 1997 reichte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung eines

ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel - gemäß Verordnung (EG)

Nr. 1610/96 vom 23. Juli 1996 - für die Bundesrepublik Deutschland auf der

Grundlage des vorgenannten Patents (Grundpatent) ein. Als Bezeichnung des

durch die Genehmigung identifizierten Erzeugnisses gibt sie "Fluazifop-P-butyl"

an. Der Antrag bezieht sich auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des

Pflanzenschutzmittels mit der Bezeichnung "Fusilade 2000" in der Bundesrepublik

Deutschland vom 27. Dezember 1988 mit der Zulassungsnummer 03752-00.

Als weitere Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Bundesrepublik Deutschland wird die Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit der

Bezeichnung "Fusilade ME" vom 6. Januar 1995 mit der Zulassungsnummer

04136-00 genannt.

Als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Europäischen Gemeinschaft gibt die Antragstellerin die Zulassung für "Fusilade X2" in

Frankreich an: Numero d'autorisation de vente 84 00 491 mit dem Datum

26. April 1985.

Durch eingereichte Kopien aus dem Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis der Biologischen Bundesanstalt

für Land- und Forstwirtschaft der Bundesrepublik

Deutschland, Teil 1, 1994 S 126 bis 127 und Teil 1, 1997, S 154 bis 157 sowie aus

"The Pesticide Manual" 9. Aufl 1991, S 401 belegt die Antragstellerin, daß die

Pflanzenschutzmittel "Fusilade 2000" und "Fusilade ME" den gleichen Wirkstoff,

nämlich Fluazifop-P (als Butylester) enthalten und daß Fluazifop-P-butyl die

Bezeichnung (Common name) für diesen Butylester der R-2-[4-(5-trifluormethyl-2pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäure, dh für das R-Enantiomere dieser Verbindung

darstellt.

Mit Beschluß vom 11. Februar 1998 wies die Patentabteilung 44 des Deutschen

Patentamts den Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (VO genannt) zurück. In ihrem Zwischenbescheid vom

17. November 1997 hatte die Patentabteilung auf das "Pflanzenschutzmittelverzeichnis, Teil 1 von 1984 S 145" (Nr. 03395)" der Biologischen Bundesanstalt für

Land- und Forstwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen, wonach

offensichtlich schon vor dem 1. Januar 1985 unter dem Handelsnamen "Fusilade"

der Wirkstoff "Fluazifop-butyl", dh das Racemat des (±)-2-[4-(5-Trifluormethyl-2pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäurebutylesters in der Bundesrepublik Deutschland

als Pflanzenschutzmittel zugelassen gewesen sei. Die Zurückweisung wurde

hauptsächlich damit begründet, daß diese Zulassung des Racemats Fluazifopbutyl von 1984 einer Zulassung des R-Enantiomeren Fluazifop-P-butyl gleich

komme, weil jedem Fachmann bekannt gewesen sei, daß die herbizide "postemergence-activity" ausschließlich vom R-Enantiomeren ausgehe, wobei als Verdünnungsmittel noch inaktives S-Enantiomeres vorhanden gewesen sei. Die

Übergangsregelung gemäß Artikel 19 der VO schließe aber eine Zertifikatserteilung für Pflanzenschutzmittel aus, für die eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft vor dem 1. Januar 1985 erteilt worden sei.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zu

deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß es sich ausweislich der

von ihr vorgelegten Druckschriften bei Fluazifop-P-butyl und Fluazifop-butyl um

unterschiedliche Wirkstoffe handle. Das ergebe sich nicht nur aus Fachlexika,

sondern insbesondere auch daraus, daß Racemate und die entsprechenden

Enantiomeren im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel sowohl von der

Biologischen Bundesanstalt als auch von der Europäischen Kommission als

eigenständige Wirkstoffe behandelt würden. Bei den insoweit vergleichbaren Arzneimitteln erfordere dementsprechend das Ersetzen eines Racemats durch ein

einzelnes Enantiomer das Stellen eines neuen Zulassungsantrags. Die französische Zulassung No. 84 00 491 vom 26. April 1985 stelle somit die erste Genehmigung für Fluazifop-P-butyl im Sinne des Artikels 19 der VO dar, so daß die Ausschlußfrist dieses Artikels im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Sollte die

vom Senat zusätzlich erörterte Frage entscheidungserheblich sein, wonach die

Zulassung mit der Nr. 03752-00 für Fusilade 2000 zum Zeitpunkt der Anmeldung

nicht mehr gültig gewesen sei, so daß die Zulassung mit der Nr. 04136-00 für

"Fusilade ME" die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige, dann aber nicht mehr die

erste entsprechend Artikel 3d) der VO gewesen sei, so bitte sie um Schriftsatzfrist,

um zu dieser Problematik einer lückenlosen Zulassung noch Stellung nehmen zu

können. Zur Stütze ihrer Auffassung hat die Antragstellerin auf folgende

Unterlagen (Anlagen) verwiesen:

(1) The Pesticide Manual, 11. Aufl 1997, S 553 bis 557

(2) Richtlinie Nr. 91/414 (EG) vom 15. Juli 1991

(3) Commission Regulation (EEC) No 3600/92 vom 11. Dezember 1992

(4) The Pesticide Manual, 11. Aufl 1997, S 293 bis 302 und

S 306 bis 310

(5) Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom

10. März 1995

(6) Experimentelle Ergebnisse über die herbiziden Wirkungen von (RS)-Methyl-α-[4-(5'-trifluormethylpyrid-2yl)oxyphenoxy]propionat und des entsprechenden

R-Enantiomers

(7) Bekanntmachung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998, BGBl I, S 971 bis 992

(8) Entwurf: Merkblatt zum Anmeldeformular für Schutzrechtszertifikate (P2008)

(9) Schema zur Reinheit von Fluazifop-butyl und Fluazifop-

P-butyl

(10) Schreiben der Biologischen Bundesanstalt für Land-

und Forstwirtschaft vom 20. März 2000

(11) Übersicht betreffend Cyfluthrin, Cyhalothrin und Cypermethrin

(12) The Pesticide Manual, 11. Aufl, 1997 S 776 bis 779

(13) ISO 1750 Pesticides and other agrochemicals - Common names, First edition 1981-12-15 sowie zugehöriges ADDENDUM 7 (1986).

Die Antragstellerin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein ergänzendes Schutzzertifikat zu erteilen für Fluazifop-P-butyl.

Hilfsweise

regt die Antragstellerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde

an zu den überreichten Rechtsfragen.

Weiter hilfsweise beantragt die Antragstellerin die Gewährung einer Schriftsatzfrist für den Fall, daß es für die Entscheidung auf die zeitliche Lücke zwischen der Zulassung

AP-ZA 03752-00-00 und der Zulassung AP-ZA 04136-00-00

ankommen sollte.

Die überreichten Rechtsfragen haben folgenden Wortlaut:

"1) Nach welchen Kriterien bemißt sich, ob ein Racemat (RS) und ein einzelnes

Enantiomer (R) den gleichen Wirkstoff oder aber unterschiedliche Wirkstoffe

im Sinne der EG-VO Nr. 1610/96 darstellen?

Ist es für die Annahme unterschiedlicher Wirkstoffe bzw Wirkstoffzubereitungen ausreichend, daß Racemat und Enantiomer gemäß ISO Norm 1750-

1981 mit Ergänzungen eigenständige Common Names zugeordnet werden

und demzufolge auch in den Zulassungsverfahren als Pflanzenschutzmittel

als eigenständige Wirkstoffe betrachtet werden, und somit unabhängige

Zulassungen erteilt werden?

Sind die gleichen Kriterien anzusetzen, wenn Racemat (50% R, 50% S) und

"aufgereinigtes" Racemat (zB 91% R, 9% S) verglichen werden?

2) Nach welchen Kriterien bemißt sich, ob die zum Zeitpunkt der Antragstellung

gültige Genehmigung gemäß Art 3b) der ersten Genehmigung gemäß Art 3d)

entspricht?

Ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Genehmigung als der ersten

Genehmigung entsprechend anzusehen, wenn die gültige Genehmigung den

gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffkonzentration und gleiches

Anwendungsgebiet des Wirkstoffes wie die erste Genehmigung betrifft?"

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 44 ist gemäß Artikel 17

der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel

(nachfolgend Verordnung oder VO genannt) in Verbindung mit § 16a Absatz 2 und

§ 73 PatG statthaft, von der Antragstellerin form- und fristgerecht und mit

rechtzeitig eingegangener Beschwerdegebühr eingelegt worden und damit zulässig.

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die in den Übergangsregelungen der VO Artikel 19 enthaltenen Bedingungen lauten:

"(1) Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ein in Kraft befindliches

Grundpatent geschützt ist und für das als Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder einer

gleichwertigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaats eine

erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 1

ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser

Verordnung zu stellen."

Im vorliegenden Fall war das Erzeugnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO

(8. Februar 1997) durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt und auch

der Antrag auf Erteilung des Zertifikats ist innerhalb der angegebenen Frist eingegangen. Der Antrag der Antragstellerin scheitert indessen daran, daß für das

Erzeugnis eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft

schon vor dem 1. Januar 1985 erteilt worden ist.

Fluazifop-P-butyl ist Bezeichnung für das R-Enantiomere des 2-[4-(5-Trifluormethyl-2-pyridyloxy)phenoxy]-propionsäurebutylesters der Formel:

Da dieses Molekül ein asymmetrisch substituiertes Kohlenstoffatom in Nachbarstellung zur Carboxybutylgruppe aufweist, ist es dem einschlägigen Fachmann

geläufig, daß es hier zwei optische Isomere, nämlich die R- und S- (bzw D- und L-)

Form gibt, die sich wie Bild und Spiegelbild verhalten. Das Racemat, das Gemisch

aus gleichen Anteilen der beiden Enantiomeren, wird als "Fluazifop-butyl"

bezeichnet und ebenfalls als Herbizid verwendet (The Pesticide Manual, 11. Aufl

1997, S 553 bis 557).

Als Fachmann ist hier ein organischer Synthesechemiker anzusehen, der mit der

Entwicklung und Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere auf Basis

der 2-Phenoxy-propionsäurederivate befaßt und vertraut ist.

Auch wenn im vorliegenden Grundpatent (DE 28 12 571 C2) an keiner Stelle

erwähnt wird, daß die beanspruchten Verbindungen in Form von optischen Isomeren, dh als R- und S-Enantiomere auftreten, so reicht für den Fachmann die

Strukturformel einer Verbindung mit einem asymmetrisch substituierten Kohlenstoffatom aus, um ohne weiteres zu erkennen, daß es hier optische Antipoden, die

R- und S-Form gibt und daß bei der üblichen Herstellung das Racemat erhalten

wird, wobei die beiden Enantiomeren nach üblichen Verfahren getrennt werden

können. Das Racemat, aber auch die beiden nicht expressis verbis offenbarten

isomeren Formen, werden somit durch das Grundpatent gemäß Formel I Y=H, Z1=C4-Alkoxygruppe, unter Schutz gestellt, so daß diese Voraussetzung gemäß

Artikel 19 VO erfüllt ist.

Beurteilt man mit der gleichen fachmännischen Sichtweise die Frage nach dem

Wirkstoff im schon 1984 als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Fluazifop-butyl, dh

dem Racemat, so sind die Ausführungen der Patentabteilung in ihrem Zurückweisungsbeschluß nicht zu widerlegen, wonach jedem Fachmann auf diesem

Gebiet schon seit 1985 bekannt gewesen sei, daß auch im Racematgemisch

- also

im Fluazifop-butyl - die "postemergency-activity" ausschließlich vom

R-Enantiomeren ausgehe, während das S-Enantiomere praktisch inaktiv sei. Denn

substituierte 2-Phenoxypropionsäure-Derivate wurden seit vielen Jahren, dh

bereits seit 1956 als Herbizide verwendet, wobei ebenfalls bekannt war, daß sie

aufgrund des asymmetrisch substituierten Kohlenstoffatoms optisch aktive Isomerenpaare bilden, von denen in dieser Verbindungsklasse nur eines, das R (bzw

D)-Isomere herbizid wirksam ist. Die im Zwischenbescheid an die Antragstellerin

genannten Druckschriften:

(14) Hubert Martin, Die wissenschaftlichen Grundlagen des

Pflanzenschutzes 5. Aufl 1967 (S 429 leAbs bis S 430

Abs 1)

(15) EP 2800 B1, S 2 Z 1 bis 19 und Anspruch 1

(16) Chem Abstracts Vol 104, 1986 Ref 143 836d

belegen diesen Sachverhalt.

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, daß Fluazifopbutyl ein Gemisch von zwei Wirkstoffen darstellt, obwohl für das S-Enantiomere

alleine schon wegen fehlender hinreichender Wirksamkeit im Hinblick auf Artikel 4

(1) b, i, Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 (2) eine Zulassung als

Pflanzenschutzmittel zur Zeit nicht denkbar wäre, so kann auch diese

Betrachtungsweise zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Denn

ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Schemas (9) zur Reinheit von

Fluazifop-butyl und Fluazifop-P-butyl:

"Fluazifop-butyl:

Racemat, Reinheit 91 %

45,5 %

R-Enantiomer

45,5 %

S-Enantiomer

Verhältnis R-Enantiomer : S-Enantiomer = 50 50:

Fluazifop-P-butyl: R-Enantiomer, Reinheit ≥ 83 %

≥ 83 %

R-Enantiomer

≤ 8 %

S-Enantiomer

(≤ 17 % - 9 %)

Verhältnis R-Enantiomer : S-Enantiomer = 91 9:

"

handelt es sich sowohl bei Fluazifop-butyl als auch bei Fluazifop-P-butyl jeweils

um ein Gemisch aus den beiden Wirkstoffen, nämlich dem R- und dem S-Enantiomeren, die in den beiden Pflanzenschutzmitteln identisch sind und nur in unterschiedlichen Verhältnissen vorliegen. Die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fluazifop-butyl und Fluazifop-P-butyl betreffen somit jeweils Mischungen

derselben beiden Wirkstoffe und damit auch von dieser Betrachtungsweise ausgehend dasselbe Erzeugnis im Sinne der VO (EG) 1610/96. Denn wäre es möglich auch aufgrund der 1984 erfolgten Zulassung für Fluazifop-butyl ein Schutzzertifikat für das vorliegende Grundpatent zu erteilen, so würde ein solches Zertifikat entsprechend dem Erwägungsgrund (13) der VO nicht nur das Racemat,

sondern auch die beiden Enantiomeren als solche oder in beliebigen Mischungsverhältnissen unter Schutz stellen. Die Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats

aufgrund einer späteren Zulassung für das R-Enantiomere wäre dann im Hinblick

auf Artikel 3c) der VO nicht mehr möglich, es sei denn diese Form wäre Gegenstand eines eigenen Patents, in dem sie besonders beansprucht würde (vgl Erwägungsgrund (14) der VO). Ein solcher Sachverhalt ist für Fluazifop-P-butyl indessen nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Die Zulassung für

Fluazifop-butyl als Pflanzenschutzmittel entsprechend dem Pflanzenschutzmittel-

Verzeichnis Teil 1 von 1984 S 145 Nr. 03395 der Biologischen Bundesanstalt für

Land- und Forstwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland stellt somit die erste

Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses des vorliegenden

Grundpatents gemäß Artikel 19 VO dar. Da sie vor dem Stichtag, dem 1. Januar 1985 erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall eine Zertifikatserteilung ausgeschlossen. Es liegt auch insofern keine unbillige Härte vor, als die Antragstellerin

das Produkt des Grundpatents zumindest bereits seit 1984 vermarkten konnte.

Es ist Basiswissen des vorliegenden Fachgebiets, daß Enantiomere sehr unterschiedliche biologische Wirksamkeit aufweisen können. Somit ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, daß Racemate und die entsprechenden Enantiomeren im

Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel oder für Arzneimittel deshalb als

eigenständige unterschiedliche Wirkstoffe behandelt werden, für die eine eigene

Zulassung erforderlich ist (vgl die vorstehend zitierten von der Antragstellerin

überreichten Anlagen (1) bis (5) und (10) bis (13)). Aus Sicherheitsgründen für den

Anwender und die Öffentlichkeit gilt dies indessen auch bereits für denselben

Wirkstoff in einer anderen Formulierung (siehe die vorliegenden Zulassungen für

"Fusilade 2000" und "Fusilade ME") oder auch für die Änderung der Wirkstoffmenge oder für unterschiedliche Ester oder Salze ein und desselben Wirkstoffs

(vgl die zitierte Commission Regulation (3) Annex I, die Nummernpaare 5, 6 - 12,

13 - 14, 15 - 16, 17 - 26, 27 - 34, 35 - 75, 76 - und Verordnung (EG) Nr. 542/95 (5)

Anhang II die Nr 1.iii), iv) und v) bzw 3.iv)).

Der Maßstab des Zulassungsverfahrens für Arzneimittel oder für Pflanzenschutzmittel, der bereits geringfügige Änderungen des jeweiligen Mittels schon aus dem

Sicherheitsaspekt heraus berücksichtigen muß, kann somit nicht unbesehen auf

den Begriff des "Erzeugnisses", das Gegenstand eines Erteilungsverfahrens für

Schutzzertifikate ist, übertragen werden, da hier die Verlängerung der Patentlaufzeit, nicht aber die Sicherheit der Anwendung im Vordergrund steht.

Daß der Begriff "Erzeugnis" im Rahmen von Zertifikatsanmeldungen, sei es für

Arzneimittel oder für Pflanzenschutzmittel, wie zunächst aufgrund des Wortlauts

von Artikel 3b) und Artikel 4 der VO (EWG) Nr. 1768/92 zu erwarten gewesen

wäre und wie hier von der Antragstellerin vertreten wird, eben gerade nicht in diesem engen Sinne der Arzneimittel- oder Pflanzenschutzmittel-Spezialität auszulegen ist, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen als Wirkstoff genannt

wird, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-392/97, "Farmitalia

Carlo Erba Srl " mit Urteil vom 16. September 1999 klargestellt (vgl GRUR Int

2000, 69, die Ziffern (16) bis (22) sowie den vorausgegangenen Beschluß des

Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1997 Aktz X ZB 13/95, BlPMZ 1998, 31, basierend auf der Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1995 15 W (pat) 122/93, BPatGE 35, 145).

Unter dem Begriff "Erzeugnis" (vgl Pflanzenschutzmittel-VO Artikel 1 Nr 8), wie es

durch das Zertifikat erfaßt wird, versteht man demnach das Arzneimittel bzw das

Pflanzenschutzmittel, wie es durch das Grundpatent geschützt und in einer seiner

möglichen Formen Gegenstand einer Genehmigung für das Inverkehrbringen ist.

Übertragen auf den vorliegenden Fall, in dem sowohl das Racemat als auch die

beiden nicht expressis verbis offenbarten enantiomeren Formen der Verbindung 2-

[4-(5-Trifluormethyl-2-pyridyloxy)-phenoxy]-propionsäurebutylester jeweils einzeln

vom Grundpatent geschützt werden, wovon auch die Antragstellerin ausgeht,

fallen alle diese möglichen Formen demnach unter den Begriff des Erzeugnisses

gemäß Artikel 1 Nr 8 der VO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs 2 PatG zu den von

der Antragstellerin unter Ziffer 1 gestellten Rechtsfragen bestand daher im Hinblick auf das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs kein Anlaß mehr.

Eine abschließende Erörterung der Frage, ob die zum Zeitpunkt der Anmeldung,

dh dem Anmeldetag der vorliegenden Zertifikatsanmeldung gültige Genehmigung

für das Inverkehrbringen für "Fusilade ME" mit der Zulassungsnummer 04136-00

entsprechend der Forderung des Artikels 3 (1) d) der VO auch die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in der Bundesrepublik

Deutschland war, nachdem die frühere Zulassung für "Fusilade 2000" mit der

Zulassungsnummer 03752-00 nur bis zum 31. Oktober 1989 befristet war, bedarf

es bei dieser Sachlage nicht. Da diese Frage im vorliegenden Fall somit nicht entscheidungserheblich ist, sind die Voraussetzungen für die hilfsweise gestellten

Anträge der Antragstellerin für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bzw für die

Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der unter Ziffer 2) überreichten Rechtsfrage

entfallen.

Kahr

Deiß

Niklas

Schroeter

Fa