Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 30 W (pat) 136/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 45 635 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 45 635 die
Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung ua für die Waren
Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen für Freizeit und Sport, T-Shirts, Sweatshirts, Stirnbänder und Sonnenblenden, Schuhwaren.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1984 ua für die
Waren
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
eingetragenen Marke 1 071 406
SAMANTHA.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch, der sich damals noch gegen alle eingetragenen Waren der Klasse 9,
3, 16, 21 und 25 richtete, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, selbst
bei identischen Waren scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, denn
die Marken würden sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht
ausreichend deutlich voneinander unterscheiden. Eine Verwechslungsgefahr
käme nur in Betracht, wenn die angegriffene Marke auf den Bestandteil
SAMANTHA verkürzt werde, womit hier aber nicht zu rechnen sei. Bei Samantha
Fox handle es sich um eine englische Popsängerin der 80er Jahre; wer diese
Sängerin kenne werde die Marke in ihrer Gesamtheit benennen. Diejenigen
Verkehrskreise, denen die Popsängerin nicht bekannt sei, hätten ebenfalls keine
Veranlassung sich bei der Benennung der jüngeren Marke alleine auf SAMANTHA
zu beschränken, unabhängig davon ob sie diesen Bestandteil als Vornamen
erkennen würde oder nicht.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, die jüngere
Marke werde durch den Bestandteil SAMANTHA maßgeblich (mit-)geprägt. Der
Name sei im Deutschen unüblich und deshalb besonders einprägsam und prägnant. Demgegenüber sei das zweite Markenwort FOX nur kurz und werde von
nicht unerheblichen Teilen des Verkehrs als das englische Wort für Fuchs verstanden. Die Widersprechende benenne mit ihrer Marke ua Pelzmäntel aus
Fuchspelz, der Verkehr könne deshalb FOX als beschreibenden Zusatz erkennen
und ihn vernachlässigen. Weiter macht die Widersprechende einen sehr hohen
Bekanntheitsgrad ihrer Marke geltend, denn ihre Firma sei eines der größten
Fachgeschäfte der Welt für Pelz- und Ledermoden; der überwiegend verwendeten
Marke SAMANTHA komme deshalb ein erhöhter Schutzumfang zu.
Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch auf
die angegriffenen Waren der Klasse 25 beschränkt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke zu beschließen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen
Beschluß Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwischen den
Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2
MarkenG, so daß die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat
Die sich registermäßig gegenüberstehenden Waren sind identisch, denn die für
Freizeit und Sport bestimmten Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen der
Inhaberin der jüngeren Marke werden von dem weiteren Warenverzeichnis der
Widersprechenden mitumfaßt. Völlige Warenübereinstimmung liegt vor bei den
Schuhwaren. Diese Warensituation erfordert grundsätzlich die Anlegung eines
strengen Maßstabes bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen. Dieser Abstand wird aber von der jüngeren Marke
gewahrt.
Der Widerspruchsmarke konnte ein erhöhter Schutzumfang nicht zugebilligt werden, denn allein die - unwidersprochene – Behauptung, bei der Widersprechenden
handle es sich um eines der größten Fachgeschäfte für Pelz- und Ledermoden
und die Vorlage eines Prospektes, aus dem sich ergibt, daß verschiedene
Pelzmäntel mit der Marke gekennzeichnet sind, trägt nicht die Rechtsfolge einer
erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Notwendig hierfür wären vielmehr
zB konkrete Umsatzzahlen, der Umfang des Werbeaufwands, die Anzahl der Verkaufsstätten und insbesondere die zB durch eine Verkehrsbefragung ermittelte
Bekanntheit der Marke innerhalb der Verkehrskreise.
Bei der Gegenüberstellung der Marken ist von dem Grundsatz auszugehen, daß
auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist, was nicht ausschließt, daß der
Gesamteindruck einer Marke durch einen einzelnen Zeichenbestandteil geprägt
wird (und die anderen Bestandteile zurücktreten), so daß bei der Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (stRspr vgl zB BGH GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER;
MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Der Bestandteil eines Gesamtzeichens tritt aber nur dann zurück (und kann nur dann für den Gesamteindruck vernachlässigt werden), wenn der andere Bestandteil das Zeichen alleine prägt, dh
eine bloße Mitprägung des Gesamtzeichens reicht nicht aus (vgl BGH aaO
- RAUSCH/ELFI RAUCH). Denn die Hervorhebung eines einzelnen Bestandteils
mit der Folge, daß die weiteren Bestandteile in den Hintergrund treten und für den
Verkehr an Bedeutung verlieren, hat Ausnahmecharakter. Stehen sich wie hier
Namen gegenüber, so gilt an sich der Erfahrungssatz, daß der Verkehr dazu neigt,
Bezeichnungen (sofern er sie mündlich wiedergibt, was bei Bekleidungsgegenständen nur seltener der Fall ist) in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH, MarkenR 1999, 57 - Lions). Im
Bekleidungssektor begegnet der Verkehr besonders häufig Kennzeichen, die aus
einem vollständigen Namen, dh Vor- und Familiennamen, bestehen. Wenn ein
Name verkürzt wird, so findet eine solche Verkürzung regelmäßig auf den Familiennamen statt (denn nur dieser ermöglicht die eigentliche Individualisierung) und
nicht auf den Vornamen. Etwas anderes mag gelten, wenn der Vorname derart
ungewöhnlich ist, daß er allein schon für eine Individualisierung ausreicht. Davon
ist bei dem Vornamen Samantha aber nicht auszugehen, denn auch wenn er nicht
gerade häufig anzutreffen ist, so ist dieser vermutlich in Amerika im 18. Jahrhundert bei der schwarzen Bevölkerung aufgekommene Name - als weibliches Pendant zum männlichen Vornamens Sam - in neuerer Zeit auch in Deutschland
modisch geworden (vgl Wortschatzlexikon, Projekt Deutscher Wortschatz 1995 bis
1999, Institut für Informatik, Universität Leipzig, recherchiert im Internet; Duden,
Das große Vornamenlexikon 1998; Weitershaus, Das große Vornamenlexikon,
jeweils Stichwort Samantha). Hinzu kommt, daß es sich bei Samantha Fox um
einen in den 80er Jahren bekannt gewordenen Popstar handelt, der auch in der
Tagespresse erwähnt wird (vgl Tiroler Tageszeitung vom 11./ 12. März 2000). Dort
wird diese Künstlerin sogar auch "Sam Fox" oder nur "Fox" genannt, was ebenfalls
für den allgemeinen Grundsatz spricht, daß aus Vor- und Familiennamen
bestehende Marken allenfalls auf den Familiennamen, nicht jedoch auf den
Vornamen verkürzt werden. Infolgedessen wurde eine Verwechslungsgefahr
zwischen einer Marke, die nur aus einem Vornamen besteht und einer Marke mit
Gesamtnamen regelmäßig verneint (zB BPatG 27 W (pat) 293/94: JENNIFER
PEOPLE # jennifer; 27 W (pat) 117/95: EDWIN SCHLOSSBERG # EDWIN;
27 W (pat) 178/96: Marilyn # Marilyn Monroe, veröffentlicht
in Pavis
Proma, Kliems bzw Knoll). Bei der Entscheidung BPatGE 40, 23 – Boris = BORIS
BECKER, in der ausnahmsweise die Prägung des Gesamtzeichens durch den
Vornamen bejaht wurde, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, denn
nach den dortigen Feststellungen wird der Tennisstar Boris Becker im sportlichen
und gesellschaftlichen Bereich häufig allein bei seinem Vornamen Boris benannt.
Derartige Feststellungen konnten im vorliegenden Fall nicht getroffen werden.
Stehen sich aber die Zeichen SAMANTHA FOX und SAMANTHA in ihrer Gesamtheit gegenüber, so ist mit Verwechslungen nicht zu rechnen.
Die Beschwerde ist demnach ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Abb. 1
Fa