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BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 30 W (pat) 136/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 45 635 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 45 635 die

Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

als Kennzeichnung ua für die Waren

Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen für Freizeit und Sport, T-Shirts, Sweatshirts, Stirnbänder und Sonnenblenden, Schuhwaren.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1984 ua für die

Waren

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragenen Marke 1 071 406

SAMANTHA.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch, der sich damals noch gegen alle eingetragenen Waren der Klasse 9,

3, 16, 21 und 25 richtete, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, selbst

bei identischen Waren scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, denn

die Marken würden sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht

ausreichend deutlich voneinander unterscheiden. Eine Verwechslungsgefahr

käme nur in Betracht, wenn die angegriffene Marke auf den Bestandteil

SAMANTHA verkürzt werde, womit hier aber nicht zu rechnen sei. Bei Samantha

Fox handle es sich um eine englische Popsängerin der 80er Jahre; wer diese

Sängerin kenne werde die Marke in ihrer Gesamtheit benennen. Diejenigen

Verkehrskreise, denen die Popsängerin nicht bekannt sei, hätten ebenfalls keine

Veranlassung sich bei der Benennung der jüngeren Marke alleine auf SAMANTHA

zu beschränken, unabhängig davon ob sie diesen Bestandteil als Vornamen

erkennen würde oder nicht.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, die jüngere

Marke werde durch den Bestandteil SAMANTHA maßgeblich (mit-)geprägt. Der

Name sei im Deutschen unüblich und deshalb besonders einprägsam und prägnant. Demgegenüber sei das zweite Markenwort FOX nur kurz und werde von

nicht unerheblichen Teilen des Verkehrs als das englische Wort für Fuchs verstanden. Die Widersprechende benenne mit ihrer Marke ua Pelzmäntel aus

Fuchspelz, der Verkehr könne deshalb FOX als beschreibenden Zusatz erkennen

und ihn vernachlässigen. Weiter macht die Widersprechende einen sehr hohen

Bekanntheitsgrad ihrer Marke geltend, denn ihre Firma sei eines der größten

Fachgeschäfte der Welt für Pelz- und Ledermoden; der überwiegend verwendeten

Marke SAMANTHA komme deshalb ein erhöhter Schutzumfang zu.

Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch auf

die angegriffenen Waren der Klasse 25 beschränkt.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke zu beschließen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen

Beschluß Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwischen den

Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2

MarkenG, so daß die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat

Die sich registermäßig gegenüberstehenden Waren sind identisch, denn die für

Freizeit und Sport bestimmten Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen der

Inhaberin der jüngeren Marke werden von dem weiteren Warenverzeichnis der

Widersprechenden mitumfaßt. Völlige Warenübereinstimmung liegt vor bei den

Schuhwaren. Diese Warensituation erfordert grundsätzlich die Anlegung eines

strengen Maßstabes bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen. Dieser Abstand wird aber von der jüngeren Marke

gewahrt.

Der Widerspruchsmarke konnte ein erhöhter Schutzumfang nicht zugebilligt werden, denn allein die - unwidersprochene – Behauptung, bei der Widersprechenden

handle es sich um eines der größten Fachgeschäfte für Pelz- und Ledermoden

und die Vorlage eines Prospektes, aus dem sich ergibt, daß verschiedene

Pelzmäntel mit der Marke gekennzeichnet sind, trägt nicht die Rechtsfolge einer

erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Notwendig hierfür wären vielmehr

zB konkrete Umsatzzahlen, der Umfang des Werbeaufwands, die Anzahl der Verkaufsstätten und insbesondere die zB durch eine Verkehrsbefragung ermittelte

Bekanntheit der Marke innerhalb der Verkehrskreise.

Bei der Gegenüberstellung der Marken ist von dem Grundsatz auszugehen, daß

auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist, was nicht ausschließt, daß der

Gesamteindruck einer Marke durch einen einzelnen Zeichenbestandteil geprägt

wird (und die anderen Bestandteile zurücktreten), so daß bei der Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (stRspr vgl zB BGH GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER;

MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Der Bestandteil eines Gesamtzeichens tritt aber nur dann zurück (und kann nur dann für den Gesamteindruck vernachlässigt werden), wenn der andere Bestandteil das Zeichen alleine prägt, dh

eine bloße Mitprägung des Gesamtzeichens reicht nicht aus (vgl BGH aaO

- RAUSCH/ELFI RAUCH). Denn die Hervorhebung eines einzelnen Bestandteils

mit der Folge, daß die weiteren Bestandteile in den Hintergrund treten und für den

Verkehr an Bedeutung verlieren, hat Ausnahmecharakter. Stehen sich wie hier

Namen gegenüber, so gilt an sich der Erfahrungssatz, daß der Verkehr dazu neigt,

Bezeichnungen (sofern er sie mündlich wiedergibt, was bei Bekleidungsgegenständen nur seltener der Fall ist) in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH, MarkenR 1999, 57 - Lions). Im

Bekleidungssektor begegnet der Verkehr besonders häufig Kennzeichen, die aus

einem vollständigen Namen, dh Vor- und Familiennamen, bestehen. Wenn ein

Name verkürzt wird, so findet eine solche Verkürzung regelmäßig auf den Familiennamen statt (denn nur dieser ermöglicht die eigentliche Individualisierung) und

nicht auf den Vornamen. Etwas anderes mag gelten, wenn der Vorname derart

ungewöhnlich ist, daß er allein schon für eine Individualisierung ausreicht. Davon

ist bei dem Vornamen Samantha aber nicht auszugehen, denn auch wenn er nicht

gerade häufig anzutreffen ist, so ist dieser vermutlich in Amerika im 18. Jahrhundert bei der schwarzen Bevölkerung aufgekommene Name - als weibliches Pendant zum männlichen Vornamens Sam - in neuerer Zeit auch in Deutschland

modisch geworden (vgl Wortschatzlexikon, Projekt Deutscher Wortschatz 1995 bis

1999, Institut für Informatik, Universität Leipzig, recherchiert im Internet; Duden,

Das große Vornamenlexikon 1998; Weitershaus, Das große Vornamenlexikon,

jeweils Stichwort Samantha). Hinzu kommt, daß es sich bei Samantha Fox um

einen in den 80er Jahren bekannt gewordenen Popstar handelt, der auch in der

Tagespresse erwähnt wird (vgl Tiroler Tageszeitung vom 11./ 12. März 2000). Dort

wird diese Künstlerin sogar auch "Sam Fox" oder nur "Fox" genannt, was ebenfalls

für den allgemeinen Grundsatz spricht, daß aus Vor- und Familiennamen

bestehende Marken allenfalls auf den Familiennamen, nicht jedoch auf den

Vornamen verkürzt werden. Infolgedessen wurde eine Verwechslungsgefahr

zwischen einer Marke, die nur aus einem Vornamen besteht und einer Marke mit

Gesamtnamen regelmäßig verneint (zB BPatG 27 W (pat) 293/94: JENNIFER

PEOPLE # jennifer; 27 W (pat) 117/95: EDWIN SCHLOSSBERG # EDWIN;

27 W (pat) 178/96: Marilyn # Marilyn Monroe, veröffentlicht

in Pavis

Proma, Kliems bzw Knoll). Bei der Entscheidung BPatGE 40, 23 – Boris = BORIS

BECKER, in der ausnahmsweise die Prägung des Gesamtzeichens durch den

Vornamen bejaht wurde, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, denn

nach den dortigen Feststellungen wird der Tennisstar Boris Becker im sportlichen

und gesellschaftlichen Bereich häufig allein bei seinem Vornamen Boris benannt.

Derartige Feststellungen konnten im vorliegenden Fall nicht getroffen werden.

Stehen sich aber die Zeichen SAMANTHA FOX und SAMANTHA in ihrer Gesamtheit gegenüber, so ist mit Verwechslungen nicht zu rechnen.

Die Beschwerde ist demnach ohne Erfolg.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Abb. 1

Fa