Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 30 W (pat) 234/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 19 418.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, den
Richter Schramm und die Richterin Winter 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 5 vom 25. März 1998 und vom 21. Juni 1999
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
KP-Kapseln
zuletzt für die Waren der Klassen 5 und 30
"diätetische Nahrungsergänzungsmittel
für medizinische
Zwecke auf Basis von aus Kümmel und Papaya gewonnenen Ölen und Extrakten und frei von Kreatinphosphat;
diätetische Nahrungsergänzungsmittel für nicht-medizinische
Zwecke auf Basis von aus Kümmel und Papaya gewonnenen Ölen und Extrakten und frei von Kreatinphosphat".
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts, besetzt mit einem
Beamten des gehobenen Dienstes, hat durch Erstbeschluß die Anmeldung
zurückgewiesen, weil es sich bei dem Markenbestandteil "KP" um eine Fachabkürzung handele, die auf dem medizinisch-pharmazeutischen und chemischpharmazeutischen Gebiet für "Kreatinphosphat" stehe. Die angemeldete Marke
vermittle die unmittelbare Information, daß es sich bei den Waren um solche in
Form von Kapseln mit dem Inhaltsstoff "Kreatinphosphat" handele bzw daß die
Kapseln die Bildung des Energiespeichers "Kreatinphosphat" im Muskel beeinflußten. Beide Markenbestandteile seien einzeln geeignet, die beanspruchten
Waren zu beschreiben; aber auch in ihrer Zusammenstellung sei die Angabe freihaltebedürftig. Darüber hinaus fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Anmelderin ist
erfolglos geblieben.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und im Beschwerdeverfahren das
Warenverzeichnis beschränkt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses ist die angemeldete Marke "KP-
Kapseln" weder nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG noch nach § 8 Abs 2 Nr 4
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. An der angemeldeten, aus Buchstaben und Wort kombinierten Marke "KP-
Kapseln" besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es
ist nicht ersichtlich, daß sie in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit
allein maßgeblichen Gesamtheit ausschließlich aus beschreibenden Angaben
über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Nach § 3 Abs 1, § 8 Abs 2 MarkenG sind Buchstaben oder Buchstabengruppen
grundsätzlich eintragbar, es sei denn, daß sie im Einzelfall aufgrund konkreter
Feststellungen freihaltebedürftig sind (oder keine Unterscheidungskraft besitzen).
Das Freihaltungsinteresse an Beschaffenheitsangaben erstreckt sich grundsätzlich auch auf Abkürzungen, vorausgesetzt, diese sind gebräuchlich und aus sich
heraus verständlich. Erforderlich ist, daß sie von den beteiligten Verkehrskreisen
ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden (vgl
Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 8 Rdn 69). Das ist hier nicht der Fall. Die in
der Marke enthaltene Buchstabenkombination "KP" stellt keine unmittelbar
beschreibende Angabe dar.
"KP" ist zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, im "Roche Lexikon
Medizin", herausgegeben von der Hoffmann-La Roche AG, als Abkürzung für
"Kreatinphosphat" verzeichnet (4. Aufl S 949). Ob allein schon deshalb eine Vermutung für eine beschreibende Verwendbarkeit von "KP" spricht oder ob hier nicht
verschiedene Bedeutungen dieser Abkürzung einer solchen Vermutung entgegenstehen, kann an dieser Stelle indessen dahingestellt bleiben. Denn nach der
Einschränkung des Warenverzeichnisses wird die angemeldete Marke nur noch
für solche Waren beansprucht, die frei von Kreatinphosphat sind. Für die noch
beanspruchten Waren kommt damit "KP" als Angabe über ihre Zusammensetzung
nicht - mehr - in Betracht. Daß "KP" etwa für die im Warenverzeichnis genannten
Inhaltsstoffe von Ölen und Extrakten aus Kümmel und Papaya eine gebräuchliche,
ohne weiteres verständliche Abkürzung ist, kann nicht festgestellt werden.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß "KP" für die beanspruchten Waren eine Bestimmungsangabe in dem Sinn darstellt, daß diese zur
Bildung von Kreatinphosphat durch die im Warenverzeichnis aufgeführten Öle und
Extrakte aus Kümmel und Papaya im Körper wirksam werden können. Soweit
ersichtlich kommt durch die Nahrung aufgenommenes Kreatin (von griechisch
kreas = Fleisch), das im Körper zu Kreatinphosphat aufgebaut wird, fast ausschließlich in tierischen Lebensmitteln vor, vor allem in rotem Fleisch; in Pflanzen
- und damit in den hier maßgebenden Inhaltsstoffen - findet es sich hingegen nur
in Spuren (vgl Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 258. Aufl S 869; Internetrecherche zu "creatinphosphat" unter Sportmagazin, Aktuelle Themen).
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich damit nicht mehr ausschließlich um
eine Angabe, die im Hinblick auf die beanspruchten Waren zur unmittelbaren
Beschreibung ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung dienen kann.
2. Der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1
MarkenG als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich
ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh,
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zuletzt BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR
2000, 50 - Partner with the best). Die Unterscheidungskraft kann zum einen entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen;
daß "KP-Kapseln" keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen; steht aber fest, daß eine in ihrem Aussagegehalt
ohne weiteres verständliche Marke für die konkreten Waren als Sachangabe nicht
freihaltebedürftig ist, so wird die Unterscheidungskraft, soweit das Vorliegen eines
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig zu bejahen sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine
anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen (zum Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vgl zB BGH MarkenR 1999, 349, 351 "YES").
3. Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Absatz 2 Nr 4 in Verbindung
mit § 37 Absatz 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn die Eignung, das Publikum insbesondere über die Art oder die Beschaffenheit der Waren
zu täuschen, ist nicht ersichtlich im Sinne von § 37 Absatz 3 MarkenG.
In bezug auf die beanspruchten Waren kann nicht davon ausgegangen werden,
daß die Marke für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise,
auch wenn diese umsichtige und kritisch prüfende Verbraucher sind, eine unrichtige Aussage darstellt. Es kann nämlich schon nicht festgestellt werden, daß die
Abkürzung "KP" und damit auch die Bedeutung von Kreatinphosphat ohne weiteres geläufig ist. Denn in diesem Sinn ist die Abkürzung nicht durchweg vermerkt;
so steht "KP" bzw "Kp" oder "kp" in Nachschlagewerken auch nur für "Kochpunkt"
(Hunnius Pharmazeutisches Wörterbuch 8. Aufl S 791) oder "Keratic precipitate,
Kilopond, Kochpunkt" (Reallexikon der Medizin 1971 4. Band K 222) oder auch
"Kaufpreis, Kochpunkt, Kommunistische Partei" (Internetrecherche zu KP) sowie
für "Klinikpackung" (Roche Lexikon Medizin aaO S 949). Auch dem Fachverkehr
erschließt sich "KP" im Sinne von Kreatinphosphat von daher nicht ohne weiteres;
ihm dürfte insoweit ohnehin eher die Abkürzung "CP" geläufig sein; darauf deuten
jedenfalls die Angaben in verschiedenen Nachschlagewerken hin, in denen "CP"
als Abkürzung dazu angeführt ist (Reallexikon der Medizin aaO K 233; Reallexikon
der Medizin 2. Band C 234; Lexikon der Medizin 16. Aufl 1999 S 382; auch Roche
Lexikon Medizin aaO S 949 alternativ zu KP).
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Fa