Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 24 W (pat) 235/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 05 217.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Ausdrücklich als zweidimensionale "Bildmarke" mit den Farbangaben "Silber,
Spektralfarben" ist die nachstehende Abbildung
siehe Abb. 1 am Ende
zur Eintragung in das Register angemeldet für die Waren "Nichtmedizinische
Toilettepräparate; Zahnpasten, Mundwässer; Zahnseide; Zahnbürsten".
In einer "Ergänzenden Beschreibung zur Bildmarke" hat die Anmelderin die Marke
wie folgt beschrieben:
"Ein Hologramm, das alle Farben, oder eine beliebige Farbe des
Lichtspektrums reflektiert (beispielhaft in der grafischen Darstellung der Marke wiedergegeben) und auf der Verpackung der Waren, die im Warenverzeichnis angegeben sind, angebracht wird."
Mit Beschluß vom 7. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen und diese Entscheidung
auf die Beurteilung gestützt, daß es der angemeldeten Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Hierbei hat die
Markenstelle den Schwerpunkt auf die Bewertung gelegt, daß die Farben "Silber"
und "Spektralfarben" im Bereich der Waren, für die die Bildmarke angemeldet
worden sei, üblicherweise zur Ausstattung von Verpackungen und als Mittel zur
optischen Herausstellung der Waren verwandt würden. Gerade die reflektierenden
Wirkungen, die durch die geometrische Unterteilung der silbernen Fläche erreicht
werde, stellten einen werbeüblichen Effekt dar. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in der angemeldeten Marke kein Zeichen erkennen, das auf
die Herkunft der angebotenen Waren aus einem bestimmten Betrieb hinweise.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sich
im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Sache geäußert. Im Verfahren vor dem
Patentamt hat die Anmelderin die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke
sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der komplexe symmetrische Aufbau des geometrischen Musters der angemeldeten Marke stelle eine
unterscheidungskräftige Gestaltung dar. Die reflektierenden Bestandteile der
Marke seien aus gegeneinander versetzten Rechtecken zusammengesetzt, die
ihrerseits jeweils aus sieben Keilen bestünden und diese Keile setzten sich wiederum aus verschiedenen Flächen zusammen. Aufgrund der Anordnung der
Rechtecke reflektierten immer die gleichen Flächen und bildeten dadurch ein
symmetrisches Muster. Die Form des Musters und dessen Farbe variiere je nach
Lichteinfall.
Die angemeldete Marke enthalte keine beschreibenden Angaben über die angebotenen Waren. Es seien auch sonst keine Umstände erkennbar, aufgrund derer
die Mitbewerber der Anmelderin auf die angemeldete Marke angewiesen seien,
um ihre Waren anbieten und vertreiben zu können. Daher sei die angemeldete
Marke auch nicht freihaltungsbedürftig.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 1999 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angemeldete Bildmarke ist nicht unterscheidungskräftig. Deswegen steht einer Eintragung dieser Marke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
entgegen.
Die angemeldete Marke ist markenfähig iSv § 3 Abs 1 MarkenG. Es handelt sich
hierbei nicht um eine abstrakte Farbmarke, denn es sind nicht nur die Farben
"Silber" und "Spektralfarben" angemeldet worden, sondern ein konkretes, geometrisches Muster. Die Marke stellt sich daher als sogenannte Aufmachungsmarke
dar, deren Markenfähigkeit iSv § 3 Abs 1 MarkenG nach Inkrafttreten des neuen
Markenrechts nicht mehr in Frage gestellt wird (vgl Ströbele, GRUR 1999, 1041 ff,
1045, 1046). Angesichts der von der Anmelderin mehrfach ausdrücklich beanspruchten Markenform (iSv § 6 MarkenV) eine "Bildmarke (§ 8 MarkenV) ist vorliegend auch nicht von einer "sonstigen Markenform" iSv § 12 MarkenV - etwa
nach Art einer möglichen "Bewegungsmarke" (s dazu Fezer, Markenrecht, 2. Aufl,
§ 3 Rdn 289 ff) auszugehen. Hieran ändert der Hinweis auf eine hologrammartige
Wirkung in der "Ergänzenden Beschreibung" der Anmelderin nichts, zumal Beschreibungen (§ 8 Abs 5 MarkenV), die in Widerspruch zu den konkret angemeldeten Marke stehen, unbeachtlich sind (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,
5. Aufl, § 32 Rdn 23 mwNachw).
Der angemeldeten Marke fehlt als Bildmarke jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, vom
Verkehr als Mittel zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh auch eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden
Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES").
Diesen Anforderungen wird die angemeldete Marke nicht gerecht, denn es fehlt ihr
an hinreichenden Gestaltungselementen, die vom Verkehr als Hinweis auf ein
bestimmtes Herkunftsunternehmen aufgefaßt werden könnten. Dabei beruht die
Auffassung der Anmelderin, daß die geometrische Gestaltung des Rechtecks, als
Serienelements der Marke hinreichend originell sei, auf einer rein theoretischen
analysierenden Betrachtungsweise. So treten die in jedem Rechteck fächerförmig
angeordneten Keile und die geometrische Gestaltung ihrer Oberflächen mit Drei-,
Vier- und Fünfecken in keiner Weise individualisierend hervor. Diese geometrischen Elemente und ihre spezifische Anordnung sind nämlich so unscheinbar gehalten, daß ein Betrachter sie allenfalls erkennen kann, wenn er die Marke eingehend und aus nächster Nähe anschaut. Selbst dann ist es wegen der starken Reflexe auf der Markenoberfläche noch schwer, ein System eines geometrischen
Musters zu erfassen. Bei einer Betrachtung aus normaler Sichtweite stellt sich die
Marke dagegen lediglich als eine silberne Oberfläche dar mit starken Reflexen, die
in den Spektralfarben aufleuchten. Der Gesamteindruck von der angemeldeten
Marke ist in erster Linie der einer funkelnden silbernen Oberfläche.
Dieser Effekt - die Farbe Silber mit Reflexen in den Spektralfarben - entspricht
aber dem werbeüblichen Einsatz farbiger Aufmachungen mit dem Ziel, die Aufmerksamkeit der angesprochenen potentiellen Käufer auf die angebotenen Waren
zu ziehen. Das gilt zum einen - wie bereits von der Markenstelle angesprochen -
für Abbildungen auf Verpackungen und deren Hervorhebung, wobei gerade auch
für die Waren aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke ua
silberfarbene reflektierende Elemente üblich sind. Die Gestaltung der angemeldeten Marke entspricht außerdem der Gestaltung ganzer Oberflächen von
Verpackungspapier und Verpackungskartons, wie sie heute allgemein gebräuchlich ist. Für diese Verpackungsmaterialien werden auch metallische Farben verwandt, die - wie die angemeldete Marke - durch eine kleinteilige Facettierung der
Oberfläche zum Funkeln gebracht werden. Dabei verwenden Marketing und Werbung eine Verpackung in Silber (oder Gold) häufig als zusätzlichen Hinweis auf
die Behauptung, daß die so verpackten Waren besonders hochwertig seien.
Für die angesprochenen Verkehrskreise wird sich daher die angemeldete Marke -
unabhängig davon, ob sie als Grundmuster die jeweilige Oberfläche der Verpackung ganz bedeckt oder ob sie darauf nur als Ausschnitt erscheint - als Teil
der Aufmachung dieser Verpackung darstellen, nicht dagegen als ein Zeichen, das
auf die Herkunft der angebotenen Waren aus einem bestimmten Unternehmen
hinweist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Ströbele
Hacker
Werner
prö
Abb. 1