Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 28 W (pat) 182/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 182/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung G 42 118/31 Wz 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - vom 3. September 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der

Marke 1 121 672 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -

Markenstelle für Klasse 31 - der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.

Die Widersprechende hat daraufhin u.a. den Widerspruch aus der

Marke 1 121 672 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Martens

Sekretaruk

prö