Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 28 W (pat) 70/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 70/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die gemäß § 6a eingetragene Marke 2 069 413 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Grabrucker und der Richterin Martens
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 vom 15. Juli 1998 und vom 18. November 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der gemäß § 6a
WZG eingetragenen Marke 2 069 413 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 2 103 785 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - die Löschung der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 069 413 angeordnet. Mit Beschluss vom 18. November 1999 hat
es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 069 413 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Grabrucker
Martens
prö