Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.03.2000 – 33 W (pat) 100/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 48 343.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 31. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

Free-Flight

für die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Messen und Ausstellungen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt,

daß die Kombination der allgemein geläufigen englischen Wörter

"Free-Flight" in Anlehnung an die vergleichbaren bekannten Ausdrücke

Free Jazz, Free Climbing oder Free Lance sprachüblich gebildet und ohne

weiteres im Sinne von "freies Fliegen oder (kostenloser) Freiflug" verständlich sei. Auch wenn es sich hier um zwei mögliche Bedeutungen handele,

weise die Bezeichnung "Free-Flight" jedenfalls in Verbindung mit Messen

und Ausstellungen auf dem Gebiet des Gleitschirm- und Drachenfluges eindeutig auf das Thema der Veranstaltung hin, nämlich die Vermittlung des

Gefühls der Freiheit beim Fliegen, wobei dies zur Versinnbildlichung dieser

Thematik auch Freiflüge, dh kostenlose Flüge miteinschließe. Als eine den

Gegenstand der Dienstleistungen in werbeüblich griffiger Weise beschreibende Aussage entbehre die angemeldete Bezeichnung nicht nur jeglicher

betriebskennzeichnender Eigenart, sondern sei auch zugunsten der Mitbewerber freizuhalten.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Begründung führt er aus, daß das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von "kostenloser Flug " in Verbindung mit Dienstleistungen, die auf die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Drachen- und Gleitschirmflugs gerichtet seien, absolut fernliege.

Vielmehr werde "FREE-FLIGHT" von den wenigen Verkehrskreisen, die sich

überhaupt Gedanken über die mögliche Bedeutung dieser Wortkombination

machten, allenfalls im Sinne der Ungebundenheit und Freiheit beim Fliegen

verstanden, sei es ohne Bindung an technische Einrichtungen wie Ruder,

Cockpit, Motor udgl oder als Schwerelosigkeit, grenzenlose Freiheit, Freiheit

von Sorgen. Damit sei der mögliche Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung aber so wenig faßbar und vieldeutig, daß sie zu einer konkreten

Beschreibung der Thematik einer Messe nicht geeignet sei. Das gelte um so

mehr, als für den Verkehr kein Anlaß bestehe, mit einer Messe ein Freiheitsgefühl zu verbinden. "Free Flight" sei lexikalisch allenfalls als ein mit den

beanspruchten Dienstleistungen nicht in einem sachlichen Bezug stehender

technischer Fachbegriff aus dem Bereich der Raketentechnik und der Luftschwebekissen nachweisbar. Für Messen und Ausstellungen, auf denen Produkte des Gleitschirm- und Drachenfliegens präsentiert würden, sei

"Free-Flight" dagegen eine bisher unbekannte Bezeichnung, die von den

Mitbewerbern weder benötigt werde noch jeglicher Unterscheidungskraft

entbehre. Dies werde auch durch eine Auskunft des Deutschen Hängegleiterverbandes e.V. bestätigt, wonach es sich bei "Free-Flight" nicht um ein im

Inland oder in Europa gebräuchliches Synonym für das Gleitschirm- und

Drachenfliegen handele.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke steht auch nach

Ansicht des Senats zumindest das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Bezeichnung "Free-Flight" besteht aus zwei allgemein bekannten Wörtern der englischen Alltagssprache, die in ihrer Kombination sowohl "freier Flug" als auch "Freiflug" (= kostenloser Flug)" bedeuten.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle hat der Verkehr in Verbindung mit

den beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen" allerdings kaum Anlaß, "Free-Flight" im Sinne von "Freiflug"

zu verstehen, denn kostenlose Flüge bilden keinen üblichen Bestandteil des

Rahmenprogramms von Messeveranstaltungen. Soweit anläßlich von

Messen oder Ausstellungen vereinzelt Freiflüge oder die kostenlose

Teilnahme an Ballonflügen zu Werbe- oder Sponsoringzwecken angeboten

oder verlost werden mögen, handelt es sich um Ausnahmefälle, an die der

Verkehr in der Regel nicht denkt, wenn er der Bezeichnung "Free-Flight" für

sich allein im Zusammenhang mit einer Messeveranstaltung begegnet.

In Verbindung mit einer Messe oder Ausstellung

faßt der Verkehr

"Free-Flight" vielmehr ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf eine

Veranstaltung auf, die das freie Fliegen ohne Motor zum Thema hat, bei dem

es keine Bindung an feste Start- und Landeplätze und sonstige für den

Motorflug geltende Regeln gibt. Unter das freie Fliegen fällt in erster Linie die

bekannte Sportart des Gleitschirm- und Drachenfliegens. Im Englischen gibt

es für den Begriff "Gleitschirmfliegen" zwar den Fachausdruck "paragliding"

bzw "hanggliding" (vgl Langenscheidts Großes Schulwörterbuch, 5. Aufl.,

1991, S 840). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verkehr, der sich

überhaupt für Messen im Bereich des Flugwesens interessiert, "Free-Flight"

als einen beschreibenden Ausdruck ansieht, der das Wesen des

Gleitschirmflugs treffend und anschaulich charakterisiert. Dementsprechend

lautet im Französischen der gängige Fachausdruck für Gleitschirmflug "vol

libre" (= freier Flug), worauf der Senat bereits in seiner Zwischenverfügung

hingewiesen hat (vgl Weis/Mattutat, Großwörterbuch Deutsch-Französisch,

1988, S 143). Die Ausdrucksweise "Free-Flight" liegt ferner auf einer Linie

mit den vergleichbaren bekannten Ausdrücken Free Jazz (= auf freier

Improvisation beruhender Jazz), Free climbing (= Klettern ohne Hilfsmittel)

und Freestyle (= Schwimmen in freigewähltem Stil), in denen das Wort "free"

ebenfalls in der Bedeutung einer Betätigung ohne Bindung an bestimmte

Regeln oder Hilfsmittel verwendet wird (vgl Duden, Das große Wörterbuch

der deutschen Sprache, 1993, Bd 3, S 1153).

Soweit der Anmelder geltend macht, die Bezeichnung "free-flight" habe in der

englischen Fachsprache der Technik die Bedeutung von "schubloser Flug

einer Rakete" und werde ferner im Rahmen der Fachausdrücke "free-flight

angle" (Brennschlußanlagewinkel),

free-flight dropping (Freifallversuch),

free-flight trajectory (Freiflugbahn), free-flight wind tunnel (Freiflugwindkanal)

verwendet (vgl Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, A-I, 2. Aufl,

1990, S 797), handelt es sich um aeronautische Fachbegriffe, die regelmäßig

nur den auf den betreffenden Spezialgebieten (zB Flugzeugkonstruktion,

Flugsimulation) tätigen Technikern geläufig sind, nicht jedoch Verkehrskreisen, die das Gleitschirm- und Drachenfliegen als Hobby betreiben. Die Existenz dieser Fachausdrücke steht der Wertung von "Free-Flight" als Hinweis

auf eine Messe für Gleitschirm- und Drachenflieger daher nicht entgegen.

Auch die

vom Anmelder

vorgelegte Auskunft des Deutschen

Hängegleiterverbands e.V.

(Beauftragter des Bundesministeriums

für

Verkehr), wonach die Bezeichnung "Free-Flight" weder im Inland noch in

Europa als Synonym für das Gleitschirm- und Drachenfliegen verwendet

werde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch wenn es sich bei

"Free-Flight" nicht um ein englischsprachiges Synonym

für den

Fachausdruck "paragliding" handeln mag, schließt dies nicht aus, daß der

angesprochene inländische Verkehr in dieser Bezeichnung eine auf ebenso

einfache wie naheliegende Weise zum Ausdruck gebrachte Beschreibung

des freien und ungebundenen Fliegens ohne Motor sieht. Er hat daher

keinen Anlaß, diese Wortkombination als Phantasiebegriff zu werten, der

lediglich die verschwommene Assoziation von unbegrenzter Freiheit über

den Wolken, subjektiver Unbeschwertheit und Leichtigkeit eines Vogels beim

Fliegen hervorruft. Für ihn stellt sich "Free-Flight" vielmehr in der Regel als

Sachbegriff dar, der ausschließlich auf den Gegenstand der Messe oder

Ausstellung hinweist und daher nicht geeignet ist, die Dienstleistungen ihrer

betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl