Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.03.2000 – 33 W (pat) 100/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 48 343.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 31. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
Free-Flight
für die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Messen und Ausstellungen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
daß die Kombination der allgemein geläufigen englischen Wörter
"Free-Flight" in Anlehnung an die vergleichbaren bekannten Ausdrücke
Free Jazz, Free Climbing oder Free Lance sprachüblich gebildet und ohne
weiteres im Sinne von "freies Fliegen oder (kostenloser) Freiflug" verständlich sei. Auch wenn es sich hier um zwei mögliche Bedeutungen handele,
weise die Bezeichnung "Free-Flight" jedenfalls in Verbindung mit Messen
und Ausstellungen auf dem Gebiet des Gleitschirm- und Drachenfluges eindeutig auf das Thema der Veranstaltung hin, nämlich die Vermittlung des
Gefühls der Freiheit beim Fliegen, wobei dies zur Versinnbildlichung dieser
Thematik auch Freiflüge, dh kostenlose Flüge miteinschließe. Als eine den
Gegenstand der Dienstleistungen in werbeüblich griffiger Weise beschreibende Aussage entbehre die angemeldete Bezeichnung nicht nur jeglicher
betriebskennzeichnender Eigenart, sondern sei auch zugunsten der Mitbewerber freizuhalten.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Zur Begründung führt er aus, daß das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von "kostenloser Flug " in Verbindung mit Dienstleistungen, die auf die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Drachen- und Gleitschirmflugs gerichtet seien, absolut fernliege.
Vielmehr werde "FREE-FLIGHT" von den wenigen Verkehrskreisen, die sich
überhaupt Gedanken über die mögliche Bedeutung dieser Wortkombination
machten, allenfalls im Sinne der Ungebundenheit und Freiheit beim Fliegen
verstanden, sei es ohne Bindung an technische Einrichtungen wie Ruder,
Cockpit, Motor udgl oder als Schwerelosigkeit, grenzenlose Freiheit, Freiheit
von Sorgen. Damit sei der mögliche Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung aber so wenig faßbar und vieldeutig, daß sie zu einer konkreten
Beschreibung der Thematik einer Messe nicht geeignet sei. Das gelte um so
mehr, als für den Verkehr kein Anlaß bestehe, mit einer Messe ein Freiheitsgefühl zu verbinden. "Free Flight" sei lexikalisch allenfalls als ein mit den
beanspruchten Dienstleistungen nicht in einem sachlichen Bezug stehender
technischer Fachbegriff aus dem Bereich der Raketentechnik und der Luftschwebekissen nachweisbar. Für Messen und Ausstellungen, auf denen Produkte des Gleitschirm- und Drachenfliegens präsentiert würden, sei
"Free-Flight" dagegen eine bisher unbekannte Bezeichnung, die von den
Mitbewerbern weder benötigt werde noch jeglicher Unterscheidungskraft
entbehre. Dies werde auch durch eine Auskunft des Deutschen Hängegleiterverbandes e.V. bestätigt, wonach es sich bei "Free-Flight" nicht um ein im
Inland oder in Europa gebräuchliches Synonym für das Gleitschirm- und
Drachenfliegen handele.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke steht auch nach
Ansicht des Senats zumindest das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Bezeichnung "Free-Flight" besteht aus zwei allgemein bekannten Wörtern der englischen Alltagssprache, die in ihrer Kombination sowohl "freier Flug" als auch "Freiflug" (= kostenloser Flug)" bedeuten.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle hat der Verkehr in Verbindung mit
den beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen" allerdings kaum Anlaß, "Free-Flight" im Sinne von "Freiflug"
zu verstehen, denn kostenlose Flüge bilden keinen üblichen Bestandteil des
Rahmenprogramms von Messeveranstaltungen. Soweit anläßlich von
Messen oder Ausstellungen vereinzelt Freiflüge oder die kostenlose
Teilnahme an Ballonflügen zu Werbe- oder Sponsoringzwecken angeboten
oder verlost werden mögen, handelt es sich um Ausnahmefälle, an die der
Verkehr in der Regel nicht denkt, wenn er der Bezeichnung "Free-Flight" für
sich allein im Zusammenhang mit einer Messeveranstaltung begegnet.
In Verbindung mit einer Messe oder Ausstellung
faßt der Verkehr
"Free-Flight" vielmehr ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf eine
Veranstaltung auf, die das freie Fliegen ohne Motor zum Thema hat, bei dem
es keine Bindung an feste Start- und Landeplätze und sonstige für den
Motorflug geltende Regeln gibt. Unter das freie Fliegen fällt in erster Linie die
bekannte Sportart des Gleitschirm- und Drachenfliegens. Im Englischen gibt
es für den Begriff "Gleitschirmfliegen" zwar den Fachausdruck "paragliding"
bzw "hanggliding" (vgl Langenscheidts Großes Schulwörterbuch, 5. Aufl.,
1991, S 840). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verkehr, der sich
überhaupt für Messen im Bereich des Flugwesens interessiert, "Free-Flight"
als einen beschreibenden Ausdruck ansieht, der das Wesen des
Gleitschirmflugs treffend und anschaulich charakterisiert. Dementsprechend
lautet im Französischen der gängige Fachausdruck für Gleitschirmflug "vol
libre" (= freier Flug), worauf der Senat bereits in seiner Zwischenverfügung
hingewiesen hat (vgl Weis/Mattutat, Großwörterbuch Deutsch-Französisch,
1988, S 143). Die Ausdrucksweise "Free-Flight" liegt ferner auf einer Linie
mit den vergleichbaren bekannten Ausdrücken Free Jazz (= auf freier
Improvisation beruhender Jazz), Free climbing (= Klettern ohne Hilfsmittel)
und Freestyle (= Schwimmen in freigewähltem Stil), in denen das Wort "free"
ebenfalls in der Bedeutung einer Betätigung ohne Bindung an bestimmte
Regeln oder Hilfsmittel verwendet wird (vgl Duden, Das große Wörterbuch
der deutschen Sprache, 1993, Bd 3, S 1153).
Soweit der Anmelder geltend macht, die Bezeichnung "free-flight" habe in der
englischen Fachsprache der Technik die Bedeutung von "schubloser Flug
einer Rakete" und werde ferner im Rahmen der Fachausdrücke "free-flight
angle" (Brennschlußanlagewinkel),
free-flight dropping (Freifallversuch),
free-flight trajectory (Freiflugbahn), free-flight wind tunnel (Freiflugwindkanal)
verwendet (vgl Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, A-I, 2. Aufl,
1990, S 797), handelt es sich um aeronautische Fachbegriffe, die regelmäßig
nur den auf den betreffenden Spezialgebieten (zB Flugzeugkonstruktion,
Flugsimulation) tätigen Technikern geläufig sind, nicht jedoch Verkehrskreisen, die das Gleitschirm- und Drachenfliegen als Hobby betreiben. Die Existenz dieser Fachausdrücke steht der Wertung von "Free-Flight" als Hinweis
auf eine Messe für Gleitschirm- und Drachenflieger daher nicht entgegen.
Auch die
vom Anmelder
vorgelegte Auskunft des Deutschen
Hängegleiterverbands e.V.
(Beauftragter des Bundesministeriums
für
Verkehr), wonach die Bezeichnung "Free-Flight" weder im Inland noch in
Europa als Synonym für das Gleitschirm- und Drachenfliegen verwendet
werde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch wenn es sich bei
"Free-Flight" nicht um ein englischsprachiges Synonym
für den
Fachausdruck "paragliding" handeln mag, schließt dies nicht aus, daß der
angesprochene inländische Verkehr in dieser Bezeichnung eine auf ebenso
einfache wie naheliegende Weise zum Ausdruck gebrachte Beschreibung
des freien und ungebundenen Fliegens ohne Motor sieht. Er hat daher
keinen Anlaß, diese Wortkombination als Phantasiebegriff zu werten, der
lediglich die verschwommene Assoziation von unbegrenzter Freiheit über
den Wolken, subjektiver Unbeschwertheit und Leichtigkeit eines Vogels beim
Fliegen hervorruft. Für ihn stellt sich "Free-Flight" vielmehr in der Regel als
Sachbegriff dar, der ausschließlich auf den Gegenstand der Messe oder
Ausstellung hinweist und daher nicht geeignet ist, die Dienstleistungen ihrer
betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl