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BPatG Beschluss vom 07.04.2000 – 33 W (pat) 186/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 31 133.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist am 4. Juni 1998 die Wortmarke

Europabank

für die Dienstleistungen

"Klasse 35: Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung;

Klasse 36: Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung,

Ausgabe von Kreditkarten, Finanzwesen, insbesondere Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte,

Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung

in Geldangelegenheiten, Verwahrung

von Wertstücken

in Safes; Gründstücks- und

Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 14. September 1998 und die Erinnerung des Anmelders durch Beschluß vom 17. August 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedüfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Marke

sei im Sinne von "europäische Bank", "Bank in Europa" allgemein verständlich. In

der Bezeichnung "Europabank" werde der Verkehr einen bloßen Sachhinweis

sehen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben,

und trägt vor, der angemeldete Begriff "Europabank" sei weder gebräuchlich noch

sprach- und sinnüblich, so daß er keinen direkten Sachhinweis gebe. Der Bestandteil "Europa" sei zwar geographisch und wirtschaftlich beschreibend, aber die

Wortkombination "Europabank" wirke unüblich. Sprachüblich beschreibende

Bezeichnungen enthielten immer ein Adjektiv und lauteten etwa "europäische

Bank" oder "Europäische Bank für ....". Auf dem Bankensektor seien Namen regelmäßig phantasielos. Zur Schutzfähigkeit reiche aber schon die geringste Unterscheidungskraft.

Der Senat hat dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 21. Februar 2000 Ermittlungsunterlagen, insbesondere Fundstellen aus "Das Kleine Bank-Lexikon" zu

den Begriffen "Europa-Banken", "EG-Bankenmarkt", "EG-Bankenvereinigung", zur

Kenntnisnahme übersandt.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat teilt die Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß der Eintragung der angemeldeten Marke "Europabank" die absoluten Schutzhindernisse des

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie des Freihaltungsbedürfnisses an

einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Den als Marke angemeldeten Ausdruck "Europabank" werden die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute, sondern auch das allgemeine Publikum,

an das sich die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls teilweise ebenfalls oder

in erster Linie wenden - sicher nicht als betriebskennzeichnend

individualisierendes Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten Unternehmens auffassen, sondern ohne weiteres als reinen Sachbegriff verstehen, der lediglich

gattungsmäßig die Art einer Bank nach einem hauptsächlichen Spezialisierungsgebiet ihrer Geschäftstätigkeiten konkretisierend bezeichnet, indem er mit dem

Bestimmungswort "Europa" geographisch und wirtschaftlich auf die europaweite

Präsenz, europäische Dimension sowie Fachkompetenz einer Bank im gesamten

Bereich gerade des europäischen Finanzdienstleistungsmarktes besonders hinweist

(vgl

auch Beschluß

des Senats

vom

25. September 1998

- 33 W (pat) 152/98 - BayernBank).

Der Ansicht des Anmelders, die Bezeichnung "Europabank" sei nicht sprachüblich

gebildet und daher als unmittelbarer Sachhinweis nicht geeignet, vermag der

Senat nicht zu folgen. Denn einerseits sind mit einer Sachangabe zusammengesetzte Bank-Begriffe wie

"Landesbank",

"Staatsbank",

"Zentralbank",

"Regionalbank", "Kantonalbank", "Immobilienbank", "Hypothekenbank" etc (vgl zB

Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 923, 1447, 1774, 808,

748) ebenso üblich und gebräuchlich wie Wortkombinationen mit dem Bestimmungswort "Europa-" (vgl zB Duden, aaO, S 467). Andererseits hat der Senat

aber auch den bereits eingeführten Fachbegriff "Europa-Banken" als Bezeichnung

für "internationale, im EG-Finanzdienstleistungsmarkt in den verschiedenen

EG-Mitgliedsländern auch institutionell tätige europäische Banken" nachgewiesen

(vgl Büschgen, Das Kleine Bank-Lexikon, 2. Auflage 1997, S 422). Soweit der

Anmelder meint, bei dem Fachausdruck "Europa-Banken" könne es sich nur um

einen im Plural verwendeten Oberbegriff handeln, erscheint diese Auffassung

weder sprachlich noch sachlich logisch nachvollziehbar. Da es unstreitig eine

Vielzahl von "Europa-Banken" gibt, muß die Eigenschaft "Europa-Bank" nämlich

auch auf jede einzelne davon zutreffen.

Der Begriff "Europabank" der Anmeldemarke stellt zudem hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Der Ausdruck "Europabank" ist zwar offensichtlich

eine allgemeine Unternehmensbezeichnung, aber die Qualität von Dienstleistungen wird - anders als in dem Waren betreffenden Fall, den der Bundesgerichtshof

in seiner "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung (GRUR 1999, 988, 989 f) zu

beurteilen hatte - maßgeblich auch durch die Sachkunde und fachspezifischen

Fähigkeiten des Anbieters bestimmt, auf die eine Unternehmensbezeichnung wie

"Europabank" schon deutlich und aussagekräftig hinweist. Für die Beschaffenheit

bereits fertig hergesteller Waren mag es häufig keine Rolle spielen, welche Art von

Geschäftsbetrieb diese verkauft. Angebotene Dienstleistungen müssen dem

Kunden oder Auftraggeber gegenüber aber erst noch erbracht werden, so daß

eine die Kompetenz des Anbieters beinhaltende Unternehmensbezeichnung

durchaus ein beschreibendes Merkmal der Dienstleistungen ist. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Anmeldung gehören auch in das typische Geschäftsspektrum der - zumindest größeren - Banken. Dies gilt nicht nur für die

Dienstleistungen der Klasse 36, sondern auch für die der Klasse 35, denn diese

werden von Banken vor allem für Großkunden insbesondere im Zusammenhang

mit Kreditprüfungen, Vermögensverwaltungen, Kapitalanlage- und Investitionsberatungen, Aktienemissionen oder Fusionsvorbereitungen erbracht.

Winkler

Richterin Pagenberg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winkler

v. Zglinitzki

Cl