Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.04.2000 – 33 W (pat) 186/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 31 133.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 4. Juni 1998 die Wortmarke
Europabank
für die Dienstleistungen
"Klasse 35: Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung;
Klasse 36: Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung,
Ausgabe von Kreditkarten, Finanzwesen, insbesondere Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte,
Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung
in Geldangelegenheiten, Verwahrung
von Wertstücken
in Safes; Gründstücks- und
Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedüfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Marke
sei im Sinne von "europäische Bank", "Bank in Europa" allgemein verständlich. In
der Bezeichnung "Europabank" werde der Verkehr einen bloßen Sachhinweis
sehen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben,
und trägt vor, der angemeldete Begriff "Europabank" sei weder gebräuchlich noch
sprach- und sinnüblich, so daß er keinen direkten Sachhinweis gebe. Der Bestandteil "Europa" sei zwar geographisch und wirtschaftlich beschreibend, aber die
Wortkombination "Europabank" wirke unüblich. Sprachüblich beschreibende
Bezeichnungen enthielten immer ein Adjektiv und lauteten etwa "europäische
Bank" oder "Europäische Bank für ....". Auf dem Bankensektor seien Namen regelmäßig phantasielos. Zur Schutzfähigkeit reiche aber schon die geringste Unterscheidungskraft.
Der Senat hat dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 21. Februar 2000 Ermittlungsunterlagen, insbesondere Fundstellen aus "Das Kleine Bank-Lexikon" zu
den Begriffen "Europa-Banken", "EG-Bankenmarkt", "EG-Bankenvereinigung", zur
Kenntnisnahme übersandt.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat teilt die Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß der Eintragung der angemeldeten Marke "Europabank" die absoluten Schutzhindernisse des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie des Freihaltungsbedürfnisses an
einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Den als Marke angemeldeten Ausdruck "Europabank" werden die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute, sondern auch das allgemeine Publikum,
an das sich die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls teilweise ebenfalls oder
in erster Linie wenden - sicher nicht als betriebskennzeichnend
individualisierendes Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten Unternehmens auffassen, sondern ohne weiteres als reinen Sachbegriff verstehen, der lediglich
gattungsmäßig die Art einer Bank nach einem hauptsächlichen Spezialisierungsgebiet ihrer Geschäftstätigkeiten konkretisierend bezeichnet, indem er mit dem
Bestimmungswort "Europa" geographisch und wirtschaftlich auf die europaweite
Präsenz, europäische Dimension sowie Fachkompetenz einer Bank im gesamten
Bereich gerade des europäischen Finanzdienstleistungsmarktes besonders hinweist
(vgl
auch Beschluß
des Senats
vom
25. September 1998
- 33 W (pat) 152/98 - BayernBank).
Der Ansicht des Anmelders, die Bezeichnung "Europabank" sei nicht sprachüblich
gebildet und daher als unmittelbarer Sachhinweis nicht geeignet, vermag der
Senat nicht zu folgen. Denn einerseits sind mit einer Sachangabe zusammengesetzte Bank-Begriffe wie
"Landesbank",
"Staatsbank",
"Zentralbank",
"Regionalbank", "Kantonalbank", "Immobilienbank", "Hypothekenbank" etc (vgl zB
Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 923, 1447, 1774, 808,
748) ebenso üblich und gebräuchlich wie Wortkombinationen mit dem Bestimmungswort "Europa-" (vgl zB Duden, aaO, S 467). Andererseits hat der Senat
aber auch den bereits eingeführten Fachbegriff "Europa-Banken" als Bezeichnung
für "internationale, im EG-Finanzdienstleistungsmarkt in den verschiedenen
EG-Mitgliedsländern auch institutionell tätige europäische Banken" nachgewiesen
(vgl Büschgen, Das Kleine Bank-Lexikon, 2. Auflage 1997, S 422). Soweit der
Anmelder meint, bei dem Fachausdruck "Europa-Banken" könne es sich nur um
einen im Plural verwendeten Oberbegriff handeln, erscheint diese Auffassung
weder sprachlich noch sachlich logisch nachvollziehbar. Da es unstreitig eine
Vielzahl von "Europa-Banken" gibt, muß die Eigenschaft "Europa-Bank" nämlich
auch auf jede einzelne davon zutreffen.
Der Begriff "Europabank" der Anmeldemarke stellt zudem hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Der Ausdruck "Europabank" ist zwar offensichtlich
eine allgemeine Unternehmensbezeichnung, aber die Qualität von Dienstleistungen wird - anders als in dem Waren betreffenden Fall, den der Bundesgerichtshof
in seiner "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung (GRUR 1999, 988, 989 f) zu
beurteilen hatte - maßgeblich auch durch die Sachkunde und fachspezifischen
Fähigkeiten des Anbieters bestimmt, auf die eine Unternehmensbezeichnung wie
"Europabank" schon deutlich und aussagekräftig hinweist. Für die Beschaffenheit
bereits fertig hergesteller Waren mag es häufig keine Rolle spielen, welche Art von
Geschäftsbetrieb diese verkauft. Angebotene Dienstleistungen müssen dem
Kunden oder Auftraggeber gegenüber aber erst noch erbracht werden, so daß
eine die Kompetenz des Anbieters beinhaltende Unternehmensbezeichnung
durchaus ein beschreibendes Merkmal der Dienstleistungen ist. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Anmeldung gehören auch in das typische Geschäftsspektrum der - zumindest größeren - Banken. Dies gilt nicht nur für die
Dienstleistungen der Klasse 36, sondern auch für die der Klasse 35, denn diese
werden von Banken vor allem für Großkunden insbesondere im Zusammenhang
mit Kreditprüfungen, Vermögensverwaltungen, Kapitalanlage- und Investitionsberatungen, Aktienemissionen oder Fusionsvorbereitungen erbracht.
Winkler
Richterin Pagenberg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Winkler
v. Zglinitzki
Cl