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BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 420/99

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 420/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 19 267.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

"Richard Wagner"

Beim Deutschen Patentamt ist

für

"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten,

Verpflegung/Beherbergung von Gästen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

26. November 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen,

nachdem die Anmelderin eine Stellungnahme hierzu nicht eingereicht hatte. Die

Beanstandung war damit begründet worden, die Namen bekannter Künstler seien

grundsätzlich nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Darüber

hinaus bestehe ein hohes Freihaltungsbedürfnis für den Verkehr.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem

Beamten des höheren Dienstes - den Vorbeschluß mit Beschluß vom

14. Juni 1999 hinsichtlich "sportliche Aktivitäten, Verpflegung und Beherbergung

von Gästen" aufgehoben, im übrigen aber die Erinnerung zurückgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, für "Veranstaltung von Reisen; kulturelle Aktivitäten" fehle die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil es sich insoweit bei "Richard Wagner" um die Beschreibung einer Dienstleistung handele.

Sie erschöpfe sich in einem Hinweis auf den inhaltlichen Gegenstand der

"Veranstaltung von Reisen" und "kulturellen Aktivitäten". Es sei naheliegend und

entspreche den ständigen Bezeichnungsgepflogenheiten, beispielsweise eine

musikalische Aufführung, die ein oder mehrere Werke von Richard Wagner zum

Gegenstand habe, oder eine Ausstellung zu Leben und Werk dieses Künstlers,

verkürzt durch Benennung des Namens anzuzeigen. Dies gelte entsprechend für

die "Veranstaltung von Reisen", deren Ziel der Besuch einer entsprechenden

Veranstaltung sein könne. In dieser naheliegenden beschreibenden Bedeutung sei

der Ausdruck auch freihaltungsbedürftig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen

Sachantrag gestellt hat. Die mit Beschwerdeschrift vom 30. Juli 1999 angekündigte Begründung ist ausgeblieben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 398 19 267.7 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die Eintragungshindernisse des

§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG bestehen.

Die Markenstelle hat zu Recht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG verneint. In Verbindung mit "kulturellen Aktivitäten" wirkt "Richard Wagner" lediglich wie eine Inhaltsbeschreibung, mit der

darauf hingewiesen wird, daß diese Dienstleistungen Leben und Werke Richard

Wagners zum Gegenstand haben. Zu Recht ist der Erinnerungsprüfer auch davon

ausgegangen, daß sich das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch auf die Veranstaltung von Reisen erstreckt, da derartige Veranstaltungen nicht selten mit entsprechenden Reisen zusammen angeboten werden.

Zu Recht ist die Markenstelle auch davon ausgegangen, daß an "Richard Wagner"

als Beschreibung des Gegenstands der streitgegenständlichen Dienstleistungen

ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht. Den

Mitbewerbern der Anmelderin muß es unbenommen bleiben,

frei von

Zeichenrechten Dritter ebenfalls darauf hinweisen zu können, welchen Gegenstand die kulturellen Aktivitäten und Reisen zum Inhalt bezw. als Ziel haben.

Demgemäß war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Da sie ihre Beschwerde im Übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie

den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.

Forst

Klante

Fuchs-Wissemann

Na/prö