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BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 28 W (pat) 105/99
28. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 105/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 2. August 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 61 481
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie die Richterinnen Grabrucker und Martens 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 28. August 1998 für die Waren
"Tonträger, insbes CD/(MC und Videobänder; Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteine; Musikinstrumente; Papiermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmittel; Bekleidungsstücke, insbes T-Shirts und
Schals; Spiele, Spielzeuge; Biere, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte; alkoholische Getränke; Unterhaltungsdienstleistungen, insbes Darbietungen
von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten"
eingetragene und am 30. Mai 1998 veröffentlichte Marke 397 61 481
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32 bis 34,
35, 39, 41 und 42 seit dem 15. Februar 1999 eingetragenen prioritätsälteren
Marke 397 28 945
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat ausgehend von einer teilweisen Identität der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr in klanglicher und begrifflicher Hinsicht verneint, und zwar auch
insoweit als die Widerspruchsmarke allein durch den Bestandteil "bach" geprägt
werde. Eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide ebenfalls aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, der keinen Sachantrag gestellt hat.
Zur Begründung führt er aus, beide Kennzeichnungen wiesen nach ihrem Sinngehalt auf den bekannten Komponisten Johann Sebastian Bach hin, was sich für
die angegriffene Marke aus dem Vereinszweck der Markeninhaberin und der von
ihr verteilten Prospekte ergäbe. Verwechslungsgefahr sei anzunehmen, da die
Widerspruchsmarke ebenfalls durch den Bestandteil "bach" geprägt werde.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Entscheidungen des Landgerichts Leipzig
und des Oberlandesgerichts Dresden in einem zwischen den beteiligten geführten
Zivilverfahren (5 O 4115/99 bzw 14 U 3656/99) sowie der Begründung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle an.
Beide Beteiligte sind ihrer Ankündigung folgend im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Ansicht des Senats besteht im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz keine
Verwechslungsgefahr, deren Beurteilung nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat und die eine
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren - insbes der
Ähnlichkeit der Marken und Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(BGH BlPMZ 1999; 226
- LION DRIVER) - impliziert. Nach diesen Grundsätzen ist der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.
Ausgehend von der Registerlage stehen sich teils identische teils ähnliche Waren
und Dienstleistungen gegenüber. Ob - wie der Widersprechende ausführt - abweichend vom angefochtenen Beschluß auch Ähnlichkeit zwischen Musikinstrumenten und Unterhaltungsdienstleistungen anzunehmen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da der Senat wegen der für einen
Großteil der Waren und Dienstleistungen bestehenden Identität zugunsten des
Widersprechenden ohnehin von strengen Anforderungen an den Markenabstand
ausgeht, den die jüngere Marke jedoch vorliegend einhält.
Hierzu trägt maßgeblich bei, daß die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Wenn der Namenszug eines bekannten Komponisten auf den beanspruchten Waren angebracht oder in Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Widersprechenden verwendet wird, wirkt
dies auf den Verkehr in erster Linie wie ein beschreibender Hinweis, daß diese
Leben und Werk Johann Sebastian Bachs betreffen. Dem Verkehr ist aus den
zahlreichen Museums-Shops bzw Verkaufsständen aus Anlaß etwa von speziellen
Jubiläumsveranstaltungen bekannt, daß typische Mergendisingartikel wie Cds,
Bekleidungsstücke, Poster und Papierwaren mit Namen, Signet oder Bild der
jeweiligen berühmten Persönlichkeit angeboten werden, ohne daß hiermit auf den
Hersteller der Waren, sondern ausschließlich sachbezogen auf den betreffenden
Künstler und sein Werk hingewiesen werden soll. Entsprechendes gilt für die
Dienstleistungen, insbesondere Konzerte oder Reiseveranstaltungen, die in
Zusammenhang mit Festivals oder Jubiläen stehen. Dementsprechend hat das
Bundespatentgericht in jüngerer Zeit sogar Markenanmeldungen von der Eintragung ausgeschlossen, die für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen Schutz
begehrten
(vgl
"Richard Wagner";
"Karl May"; 30 W (pat) 247/97 "Signatur Fr. Marc"). Mit denselben Erwägungen hat
im übrigen auch das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom
4. April 2000 die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke (dort der klägerischen Marke) als gering eingestuft.
Vor diesem Hintergrund ist in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein deutlich reduzierter Schutzumfang der Widerspruchsmarke einzubeziehen. Dem steht
die geringfügige graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke - ihre Anlehnung
an eine gängige Schreibschrift mit größenmäßig hervortretenden Anfangsbuchstaben und ein zweizeiliger Markenaufbau - nicht entgegen, da dadurch keine
phantasievolle Verfremdung entsteht, auf der losgelöst von der bloßen Sachangabe ein markenrechtlicher Schutz basieren könnte und der Marke insgesamt
damit einen durchschnittlichen Schutzumfang einräumen könnte.
Angesichts des von Haus aus reduzierten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke
reichen aber selbst bei identischen Waren oder Dienstleistungen bereits geringe
Abweichungen zwischen den Kennzeichnungen, um
im Ergebnis eine
Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. In klanglicher wie schriftbildlicher
Hinsicht heben sich beide Marken hinreichend voneinander ab. Während sich die
Widerspruchsmarke aus einem dreigliedrigen Schriftzug zusammensetzt, besteht
die angegriffene Marke aus dem Wort "bach", das graphisch stark stilisiert und
insbesondere durch die herausgehobene Gestaltung des Buchstaben "a" mit
einem Kreuz deutlich ins bildhafte verfremdet ist. Wegen des unterschiedlichen
Klangeindrucks und der graphisch abweichenden Gestaltung liegen daher insoweit allenfalls geringe Annäherungen der Marken vor. Eine Verkürzung der Widerspruchsmarke lediglich auf den Nachnamen "Bach" legt nicht nur der Zeichenaufbau nicht nahe, sie scheidet auch im Hinblick auf weitere namhafte Komponisten der Künstlerfamilie Bach aus, da eine Identifizierung gerade des wohl berühmtesten Komponisten dieser Familie nur anhand des Nachnamens nicht in
Frage kommt.
Soweit der Widersprechende ausführt, die Marken stimmten begrifflich überein,
indem sie beide auf Johann Sebastian Bach hinwiesen, kann dies bereits aus
Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen. Für die
Mehrzahl von Waren und Dienstleistungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Werk oder Leben dieses Komponisten stehen, wird die Widerspruchsmarke vom Verkehr wie oben dargestellt als rein beschreibende Angabe
aufgefaßt. Folglich ist der Schutzbereich beider Marken sehr eng zu bemessen. Er
beschränkt sich vorliegend auf das jeweilige Maß an Eigenprägung, das die Eintragbarkeit im Einzelfall begründet hat. Ein darüber hinausgehender Schutz für die
zugrunde liegende schutzunfähige Bezeichnung selbst kann nicht beansprucht
werden. Für einzelne Waren oder Dienstleistungen, die nicht in einem unmittelbar
beschreibenden Bezug zur Person des Johann Sebastian Bach stehen, ist -
unterstellt, das Herausgreifen des Wortes Bach aus der jüngeren Marke sei
zulässig -, eine begriffliche Übereinstimmung der Marken ausgeschlossen, da das
Wort "Bach" als Bestandteil der jüngeren Marke allein nicht als Synonym für diese
Person gelten kann. Vielmehr ist das Wort "Bach", nicht nur, was die Mitglieder der
Künstlerfamilie angeht, mehreren Deutungen zugänglich, sondern darüber hinaus
ein gängiger Nachname und ein geläufiger Ausdruck der deutschen Sprache mit
einem abweichenden Begriffsgehalt.
Neben einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr scheidet auch ein gedankliches
Inverbindungbringen als Kollisionsgrund aus. Voraussetzung hierfür ist, daß ein
mit beiden Kennzeichnungen und dem Warengebiet vertrauter Verkehr zwar die
Marken auseinanderhält, aber fälschlicherweise wirtschaftliche Verbindungen annimmt und damit auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließt. Für die Annahme einer solchen assoziativen Verwechslungsgefahr fehlt es zum einen bereits an konkreten Anhaltspunkten wie etwa einer starken Benutzung der Widerspruchsmarke oder sonstigen Qualifizierungsmerkmalen, die Hinweischarakter auf
den Betrieb des Widersprechenden haben könnten. Daneben führt auch die
Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils in der jüngeren Marke mangels Eignung als
markenrechtlich relevanter Stammbestandteil einer Zeichenserie zur Verneinung
einer mittelbaren Verwechslungsgefahr.
Die Beschwerde des Widersprechenden war daher zurückzuweisen, ohne daß
Anlaß zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand.
Stoppel
Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Abb. 1
Martens
br/prö
Abb. 2