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BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 9 W (pat) 61/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am 12. April 2000 …

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 38 26 751.9-15

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold und der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper

sowie der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e :

I

Die Patentanmeldung P 38 26 751.9-15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt

am 5. August 1988 mit der Bezeichnung

"Trochoid-Pumpe"

eingegangen. Es wurde die Priorität der japanischen Voranmeldung Nr 62-197 753

vom 6. August 1987 in Anspruch genommen.

Die Prüfungsstelle für Klasse F04C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit Beschluß in der Anhörung vom 19. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, daß dem zuständigen Fachmann die mit dem

Anspruch 1 beanspruchte Pumpe durch die der US 3 995 978 entnehmbare Lehre

nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentanmelders. Er reicht

mit der Beschwerdebegründung neue Patentansprüche ein und führt aus, daß die

nunmehr beanspruchte Innenzahnrad-Pumpe das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei. Mit der Beschränkung des Patentanspruchs 1 werde deutlich angegeben,

daß die Einlaßöffnung in oder nahe der Position, in der der Spalt zwischen den

Zähnen der beiden Rotoren der Innenzahnrad-Pumpe ein Minimum betrage, in

Kommunikation mit der Einlaßöffnung der Pumpe gelange. Eine Anpassung der Beschreibung an das neue Patentbegehren sowie die Würdigung des Standes der

Technik nach der US 3 995 978 solle zurückgestellt werden, bis ein gewährbares

Patentbegehren vorliege.

Der ordnungsgemäß geladene Patentanmelder ist entsprechend seiner Ankündigung

in der Eingabe vom 22. März 2000 zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er

stellt in Auslegung seines schriftlichen Vortrags den Antrag,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F04C vom 19. März 1998

aufzuheben und das Patent mit den am 5. Januar 1999 eingereichten

Patentansprüchen 1 und 2, einer angepaßten Beschreibung und Figuren 1 bis 9 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Innenzahnrad-Pumpe mit

-

einem äußeren Zahnradrotor und einem inneren Zahnradrotor, deren Zähnezahlen unterschiedlich sind,

- Druckkammern, die durch benachbarte Zähne der beiden Rotoren

und eine Stirnplatte gebildet werden und deren Volumina entsprechend der Drehungen der beiden Rotoren in eine vorbestimmte

Drehrichtung zunehmen und abnehmen,

-

einer Einlaßöffnung, die in Verbindung mit den Druckkammern

steht, deren Volumina allmählich zunehmen, und

-

einer Auslaßöffnung, die in Verbindung mit den Druckkammern

steht, deren Volumina allmählich abnehmen,

- wobei sich die Einlaßöffnung in oder nahe einer Position öffnet, in

der ein Spalt zwischen den Zähnen der beiden Rotoren am kleinsten ist, zu öffnen beginnt,

dadurch gekennzeichnet,

daß sich die Einlaßöffnung in oder nahe der Position, in der der Spalt

zwischen den Zähnen der beiden Rotoren am kleinsten ist, derart zu

öffnen beginnt, daß sie in Kommunikationsverbindung mit der durch

die benachbarten Zähne der beiden Rotoren und die Stirnplatte gebildeten Druckkammer mit dem kleinsten Volumen gelangt, so daß ein

Einschließen des Drucks in den an der Auslaßöffnung vorbeigegangenen Druckkammern verhindert wird.

Zum Wortlaut des Patentanspruchs 2 wird auf die Eingabe des Patentanmelders vom

5. Januar 1999 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst

zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind und ob die

beanspruchte Innenzahnrad-Pumpe im Hinblick auf die US 3 995 978 neu ist und auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn die Patentanmeldung ist bereits zurückzuweisen, da die Beschreibung Mängel aufweist, die einer Patenterteilung entgegenstehen.

Nach § 34 Abs 8 PatG (früher § 35 Abs 5 PatG) hat der Patentanmelder auf Verlangen des Patentamts den Stand der Technik in die Beschreibung aufzunehmen. Der

erkennende Senat sieht - in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle - die

US 3 995 978 als relevante Druckschrift an. Es ist daher erforderlich, diese Druckschrift in die Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung aufzunehmen. Auch der

Patentanmelder räumt in seiner Beschwerdebegründung ein, daß bei einer Anpassung der Beschreibung an das geltende Patentbegehren diese Druckschrift in der

Beschreibungseinleitung zu würdigen sei. Die dem Beschluß zugrunde liegenden,

nicht an die geltenden Patentansprüche angepaßten und nicht überarbeiteten Unterlagen enthalten jedoch keinerlei Hinweis auf die US 3 995 978, so daß dem Verlangen des Patentamts bzw Patentgerichts auf Aufnahme dieser Druckschrift in die

Beschreibung nicht entsprochen worden ist. Der Anmelder hat sich wegen seines

Nichterscheinens in der von ihm selbst beantragten mündlichen Verhandlung der

Möglichkeit beraubt, die notwendigen Änderungen vorzunehmen; der Senat darf eine

Änderung der Unterlagen ohne entsprechenden Antrag nicht vornehmen. Die

Anmeldung weist somit einen Mangel auf, der nach § 48 S 1 iVm § 45 Abs 1 S 1

PatG zu einer Zurückweisung der Patentanmeldung führt.

Petzold

Bork

Bülskämper

Friehe-Wich

Bb