Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 9 W (pat) 61/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am 12. April 2000 …
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 26 751.9-15
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold und der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper
sowie der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e :
I
Die Patentanmeldung P 38 26 751.9-15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 5. August 1988 mit der Bezeichnung
"Trochoid-Pumpe"
eingegangen. Es wurde die Priorität der japanischen Voranmeldung Nr 62-197 753
vom 6. August 1987 in Anspruch genommen.
Die Prüfungsstelle für Klasse F04C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung mit Beschluß in der Anhörung vom 19. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, daß dem zuständigen Fachmann die mit dem
Anspruch 1 beanspruchte Pumpe durch die der US 3 995 978 entnehmbare Lehre
nahegelegt werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentanmelders. Er reicht
mit der Beschwerdebegründung neue Patentansprüche ein und führt aus, daß die
nunmehr beanspruchte Innenzahnrad-Pumpe das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei. Mit der Beschränkung des Patentanspruchs 1 werde deutlich angegeben,
daß die Einlaßöffnung in oder nahe der Position, in der der Spalt zwischen den
Zähnen der beiden Rotoren der Innenzahnrad-Pumpe ein Minimum betrage, in
Kommunikation mit der Einlaßöffnung der Pumpe gelange. Eine Anpassung der Beschreibung an das neue Patentbegehren sowie die Würdigung des Standes der
Technik nach der US 3 995 978 solle zurückgestellt werden, bis ein gewährbares
Patentbegehren vorliege.
Der ordnungsgemäß geladene Patentanmelder ist entsprechend seiner Ankündigung
in der Eingabe vom 22. März 2000 zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er
stellt in Auslegung seines schriftlichen Vortrags den Antrag,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F04C vom 19. März 1998
aufzuheben und das Patent mit den am 5. Januar 1999 eingereichten
Patentansprüchen 1 und 2, einer angepaßten Beschreibung und Figuren 1 bis 9 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Innenzahnrad-Pumpe mit
-
einem äußeren Zahnradrotor und einem inneren Zahnradrotor, deren Zähnezahlen unterschiedlich sind,
- Druckkammern, die durch benachbarte Zähne der beiden Rotoren
und eine Stirnplatte gebildet werden und deren Volumina entsprechend der Drehungen der beiden Rotoren in eine vorbestimmte
Drehrichtung zunehmen und abnehmen,
-
einer Einlaßöffnung, die in Verbindung mit den Druckkammern
steht, deren Volumina allmählich zunehmen, und
-
einer Auslaßöffnung, die in Verbindung mit den Druckkammern
steht, deren Volumina allmählich abnehmen,
- wobei sich die Einlaßöffnung in oder nahe einer Position öffnet, in
der ein Spalt zwischen den Zähnen der beiden Rotoren am kleinsten ist, zu öffnen beginnt,
dadurch gekennzeichnet,
daß sich die Einlaßöffnung in oder nahe der Position, in der der Spalt
zwischen den Zähnen der beiden Rotoren am kleinsten ist, derart zu
öffnen beginnt, daß sie in Kommunikationsverbindung mit der durch
die benachbarten Zähne der beiden Rotoren und die Stirnplatte gebildeten Druckkammer mit dem kleinsten Volumen gelangt, so daß ein
Einschließen des Drucks in den an der Auslaßöffnung vorbeigegangenen Druckkammern verhindert wird.
Zum Wortlaut des Patentanspruchs 2 wird auf die Eingabe des Patentanmelders vom
5. Januar 1999 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind und ob die
beanspruchte Innenzahnrad-Pumpe im Hinblick auf die US 3 995 978 neu ist und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn die Patentanmeldung ist bereits zurückzuweisen, da die Beschreibung Mängel aufweist, die einer Patenterteilung entgegenstehen.
Nach § 34 Abs 8 PatG (früher § 35 Abs 5 PatG) hat der Patentanmelder auf Verlangen des Patentamts den Stand der Technik in die Beschreibung aufzunehmen. Der
erkennende Senat sieht - in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle - die
US 3 995 978 als relevante Druckschrift an. Es ist daher erforderlich, diese Druckschrift in die Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung aufzunehmen. Auch der
Patentanmelder räumt in seiner Beschwerdebegründung ein, daß bei einer Anpassung der Beschreibung an das geltende Patentbegehren diese Druckschrift in der
Beschreibungseinleitung zu würdigen sei. Die dem Beschluß zugrunde liegenden,
nicht an die geltenden Patentansprüche angepaßten und nicht überarbeiteten Unterlagen enthalten jedoch keinerlei Hinweis auf die US 3 995 978, so daß dem Verlangen des Patentamts bzw Patentgerichts auf Aufnahme dieser Druckschrift in die
Beschreibung nicht entsprochen worden ist. Der Anmelder hat sich wegen seines
Nichterscheinens in der von ihm selbst beantragten mündlichen Verhandlung der
Möglichkeit beraubt, die notwendigen Änderungen vorzunehmen; der Senat darf eine
Änderung der Unterlagen ohne entsprechenden Antrag nicht vornehmen. Die
Anmeldung weist somit einen Mangel auf, der nach § 48 S 1 iVm § 45 Abs 1 S 1
PatG zu einer Zurückweisung der Patentanmeldung führt.
Petzold
Bork
Bülskämper
Friehe-Wich
Bb