Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 10 W (pat) 45/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 45 926.9

wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Winkler und Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.31 - vom 26. Oktober 1998 aufgehoben, soweit der Antrag auf Rückzahlung der

Beschwerdegebühr zurückgewiesen worden ist.

Die Rückzahlung der Gebühr für die Beschwerde vom

15. Juli 1998 wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Durch Bescheid vom 3. Februar 1998, durch den formale Mängel der Anmeldung

beanstandet wurden, gewährte das Patentamt dem Anmelder zur Nachreichung

ordnungsgemäßer Anmeldeunterlagen eine Frist von zwei Monaten. Die Frist wurde mit Bescheid vom 28. April 1998 um einen Monat verlängert.

Ausweislich einer Gesprächsnotiz des Patentamts vom 5. Juni 1998 bat der Anmelder telefonisch um nochmalige Fristverlängerung von zwei Monaten.

Durch Beschluß, der im Kopf das Datum 8. Juni 1998 trägt, aber erst am

15. Juni 1998 unterschrieben wurde, wies das Patentamt die Patentanmeldung

aus den Gründen des Bescheides vom 3. Februar 1998 gemäß § 42 Abs 3

Patentgesetz zurück.

Der Anmelder legte unter Zahlung der Beschwerdegebühr am 15. Juli 1998 und

unter Hinweis auf sein Fristverlängerungsgesuch Beschwerde ein, beantragte der

Beschwerde abzuhelfen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Diese Beschwerdeschrift trägt keine Unterschrift. Eine Unterschrift des Anmelders ist dagegen auf einer dem Beschwerdeschreiben beigefügten Ablichtung der Durchschrift eines Überweisungsbelegs zu erkennen, mit dem die Beschwerdegebühr

überwiesen wurde.

Durch Beschluß vom 26. Oktober 1998 hob die Prüfungsstelle den Zurückweisungsbeschluß auf, nahm die Sache wieder in Behandlung, wies den Antrag auf

Rückzahlung der Beschwerdegebühr jedoch zurück. Eine Begründung insoweit

enthält der Beschluß nicht.

Gegen diesen mittels eingeschriebenen Briefes am 4. November 1998 abgesandten Beschluß richtet sich die am 7. Dezember 1998 eingegangene Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Begehren auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr weiter verfolgt. Er trägt vor, ihm sei im Telefongespräch vom

5. Juni 1998 versichert worden, daß die Frist verlängert werde, sobald die Akte

aufgefunden sei.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, da dies der Billigkeit entspricht, § 73 Abs. 4 S. 2 PatG.

Die Anordnung der Rückzahlung einer verfallenen Beschwerdegebühr ist immer

dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der

Erlaß eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und

damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr

hätten vermieden werden können. Billigkeitsgründe sind insbesondere Verstöße

gegen Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Beschwerde wahrscheinlich nicht erhoben worden wäre.

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier vor. Die Prüfungsstelle hat das - telefonisch

gestellte - Fristgesuch vom 5. Juni 1998 nicht berücksichtigt. Daß das Fristverlängerungsgesuch dem Patentamt nicht schriftlich vorlag, ist unerheblich. Es ist

jedenfalls zur Kenntnis der Prüfungsstelle gelangt. Auch im übergeordneten

Interesse einer sachgerechten und ökonomischen Verfahrensweise wäre es

geboten gewesen, zunächst eine Entscheidung über dieses Gesuch zu treffen.

Zwar ist auch der Anmelder zur Förderung des Verfahrens verpflichtet. Nach

seiner Darstellung ist ihm jedoch telefonisch Fristverlängerung bewilligt worden,

wofür der Text der Telefonnotiz ("W…mit Anmeldung wegen Fristverlängerung")

sprechen könnte. Auch

ohne schriftliche Bestätigung durfte er sich daher darauf einrichten, daß vor

fristgemäßer Nachreichung weiterer Anmeldeunterlagen oder vor Ablauf der beantragten Frist nicht über seine Anmeldung entschieden werden würde; für den

Fall der Ablehnung oder Einschränkung des Fristgesuchs konnte der Anmelder

vor der Entscheidung über die Anmeldung jedenfalls mit einer entsprechenden

vorherigen Äußerung des Patentamts rechnen.

Unter diesen Umständen dürfte die Prüfungsstelle jedenfalls nicht davon ausgehen, daß sich der Anmelder zum Bescheid vom 3. Februar 1998 nicht mehr äußern werde und bereits am 15. Juni 1998 die Anmeldung zurückweisen.

Ob die Beschwerde des Anmelders vom 15. Juli 1998 wegen der fehlenden Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz unzulässig war, ist für die Frage einer

Rückzahlung der Beschwerdegebühr unerheblich. § 73 Abs. 4 S. 2 PatG stellt

ebenso wie § 80 Abs. 3 PatG (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdnr 132) ausschließlich darauf ab, ob die Einbehaltung einer verfallenen Gebühr unbillig ist

oder nicht. Die Rückzahlung ist keine notwendige Folge des sachlichen Erfolgs,

auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kommt es nicht entscheidend an

(Benkard, PatG, 9. Aufl, § 80 Rdnr 23). Daher kann grundsätzlich auch die für eine

unzulässige Beschwerde gezahlte Gebühr zurückgezahlt werden, wenn Billigkeitsgründe dies gebieten, allerdings ist die Unzulässigkeit allein kein Billigkeitsgrund in diesem Sinne.

Bei richtiger Behandlung des Fristgesuchs wäre damit der Erlaß eines Zurückweisungsbeschlusses am 15. Juni 1998 nicht in Betracht gekommen. Die Erhebung

der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr wären also vermieden worden.

Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, dem Anmelder die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 79 Abs 3 Nr 2 Patentgesetz, weil die Ablehnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht begründet war, sieht der Senat ab. Die Sache ist entscheidungsreif. der Senat hat

nicht zu prüfen, ob - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift - die Prüfungsstelle

der Beschwerde vom 15. Juli 1998 abhelfen konnte. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Bühring

Winkler

Schuster

Hu/be