Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 10 W (pat) 45/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 45 926.9
wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die
Richterinnen Winkler und Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.31 - vom 26. Oktober 1998 aufgehoben, soweit der Antrag auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr zurückgewiesen worden ist.
Die Rückzahlung der Gebühr für die Beschwerde vom
15. Juli 1998 wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Durch Bescheid vom 3. Februar 1998, durch den formale Mängel der Anmeldung
beanstandet wurden, gewährte das Patentamt dem Anmelder zur Nachreichung
ordnungsgemäßer Anmeldeunterlagen eine Frist von zwei Monaten. Die Frist wurde mit Bescheid vom 28. April 1998 um einen Monat verlängert.
Ausweislich einer Gesprächsnotiz des Patentamts vom 5. Juni 1998 bat der Anmelder telefonisch um nochmalige Fristverlängerung von zwei Monaten.
Durch Beschluß, der im Kopf das Datum 8. Juni 1998 trägt, aber erst am
15. Juni 1998 unterschrieben wurde, wies das Patentamt die Patentanmeldung
aus den Gründen des Bescheides vom 3. Februar 1998 gemäß § 42 Abs 3
Patentgesetz zurück.
Der Anmelder legte unter Zahlung der Beschwerdegebühr am 15. Juli 1998 und
unter Hinweis auf sein Fristverlängerungsgesuch Beschwerde ein, beantragte der
Beschwerde abzuhelfen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Diese Beschwerdeschrift trägt keine Unterschrift. Eine Unterschrift des Anmelders ist dagegen auf einer dem Beschwerdeschreiben beigefügten Ablichtung der Durchschrift eines Überweisungsbelegs zu erkennen, mit dem die Beschwerdegebühr
überwiesen wurde.
Durch Beschluß vom 26. Oktober 1998 hob die Prüfungsstelle den Zurückweisungsbeschluß auf, nahm die Sache wieder in Behandlung, wies den Antrag auf
Rückzahlung der Beschwerdegebühr jedoch zurück. Eine Begründung insoweit
enthält der Beschluß nicht.
Gegen diesen mittels eingeschriebenen Briefes am 4. November 1998 abgesandten Beschluß richtet sich die am 7. Dezember 1998 eingegangene Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Begehren auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr weiter verfolgt. Er trägt vor, ihm sei im Telefongespräch vom
5. Juni 1998 versichert worden, daß die Frist verlängert werde, sobald die Akte
aufgefunden sei.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, da dies der Billigkeit entspricht, § 73 Abs. 4 S. 2 PatG.
Die Anordnung der Rückzahlung einer verfallenen Beschwerdegebühr ist immer
dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der
Erlaß eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und
damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr
hätten vermieden werden können. Billigkeitsgründe sind insbesondere Verstöße
gegen Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Beschwerde wahrscheinlich nicht erhoben worden wäre.
Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier vor. Die Prüfungsstelle hat das - telefonisch
gestellte - Fristgesuch vom 5. Juni 1998 nicht berücksichtigt. Daß das Fristverlängerungsgesuch dem Patentamt nicht schriftlich vorlag, ist unerheblich. Es ist
jedenfalls zur Kenntnis der Prüfungsstelle gelangt. Auch im übergeordneten
Interesse einer sachgerechten und ökonomischen Verfahrensweise wäre es
geboten gewesen, zunächst eine Entscheidung über dieses Gesuch zu treffen.
Zwar ist auch der Anmelder zur Förderung des Verfahrens verpflichtet. Nach
seiner Darstellung ist ihm jedoch telefonisch Fristverlängerung bewilligt worden,
wofür der Text der Telefonnotiz ("W…mit Anmeldung wegen Fristverlängerung")
sprechen könnte. Auch
ohne schriftliche Bestätigung durfte er sich daher darauf einrichten, daß vor
fristgemäßer Nachreichung weiterer Anmeldeunterlagen oder vor Ablauf der beantragten Frist nicht über seine Anmeldung entschieden werden würde; für den
Fall der Ablehnung oder Einschränkung des Fristgesuchs konnte der Anmelder
vor der Entscheidung über die Anmeldung jedenfalls mit einer entsprechenden
vorherigen Äußerung des Patentamts rechnen.
Unter diesen Umständen dürfte die Prüfungsstelle jedenfalls nicht davon ausgehen, daß sich der Anmelder zum Bescheid vom 3. Februar 1998 nicht mehr äußern werde und bereits am 15. Juni 1998 die Anmeldung zurückweisen.
Ob die Beschwerde des Anmelders vom 15. Juli 1998 wegen der fehlenden Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz unzulässig war, ist für die Frage einer
Rückzahlung der Beschwerdegebühr unerheblich. § 73 Abs. 4 S. 2 PatG stellt
ebenso wie § 80 Abs. 3 PatG (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdnr 132) ausschließlich darauf ab, ob die Einbehaltung einer verfallenen Gebühr unbillig ist
oder nicht. Die Rückzahlung ist keine notwendige Folge des sachlichen Erfolgs,
auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kommt es nicht entscheidend an
(Benkard, PatG, 9. Aufl, § 80 Rdnr 23). Daher kann grundsätzlich auch die für eine
unzulässige Beschwerde gezahlte Gebühr zurückgezahlt werden, wenn Billigkeitsgründe dies gebieten, allerdings ist die Unzulässigkeit allein kein Billigkeitsgrund in diesem Sinne.
Bei richtiger Behandlung des Fristgesuchs wäre damit der Erlaß eines Zurückweisungsbeschlusses am 15. Juni 1998 nicht in Betracht gekommen. Die Erhebung
der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr wären also vermieden worden.
Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, dem Anmelder die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 79 Abs 3 Nr 2 Patentgesetz, weil die Ablehnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht begründet war, sieht der Senat ab. Die Sache ist entscheidungsreif. der Senat hat
nicht zu prüfen, ob - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift - die Prüfungsstelle
der Beschwerde vom 15. Juli 1998 abhelfen konnte. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Bühring
Winkler
Schuster
Hu/be