Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 30 W (pat) 201/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 29 122.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, den
Richter Schramm und die Richterin Winter 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung
Augenwelt
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 37 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für
"Sonnenbrillen, Brillen, Brillengestelle und -gläser, Kontaktlinsen; Pflegemittel für Brillengläser und -gestelle; Pflegemittel für Kontaktlinsen; Lupen, Mikroskope, Lesegläser,
optische und physikalische Geräte, nämlich Lesehilfen,
Ferngläser, Höhenmesser, Kompasse und Thermometer;
Barometer, Hygrometer, Wetterstationen, Fernrohre, elektronisch vergrößernde Sehhilfen; Dienstleistungen eines
Optikers; den vorstehend bezeichneten Erzeugnissen angepaßte Spezialbehälter, wie Etuis, Futterale, Taschen,
Gehäuse".
Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen bestehe an der angemeldeten
Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG.
"Augenwelt" weise in sprachüblicher Wortbildung beschreibend auf einen Ort in
der Art einer Etablissementsbezeichnung hin, an dem ein großes Angebot für
alles, was die Augen betreffe, zur Verfügung stehe.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Bezüglich der von der Zurückweisung
betroffenen Waren und Dienstleistungen verfolgen sie ihr Eintragungsbegehren
weiter.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9
vom 13. April 1999 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen
die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare Angabe
über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren
dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelder freigehalten
werden müßte.
"Augenwelt" gliedert sich in das Bestimmungswort "Augen" und das Grundwort
"Welt", so daß sich die Bedeutungsbeziehung "Welt für Augen" ergibt. Damit
bezeichnet dieser Begriff nicht eine der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal dieser Waren. Soweit der
Bestandteil "-welt" eine im Inland verbreitete Bezeichnung für einen Vertriebsort
von Erzeugnissen darstellt und damit in der Kombination mit dem Bestandteil
"Augen-" einen kaufmännischen Betrieb bezeichnen könnte, in dem Waren und
Dienstleistungen angeboten werden, die die Augen betreffen, so begründet dies
noch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in Rede
stehenden Waren/Dienstleistungen. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen (vgl BGH
MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Eine Bezeichnung für einen kaufmännischen
Betrieb stellt aber nicht notwendig auch eine beschreibende Sachangabe für die in
einem solchen Betrieb veräußerten Waren bzw angebotenen Dienstleistungen dar
(vgl BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Anhaltspunkte dafür,
daß mit einer Marke, die sich ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb bezieht,
auch
für die
in diesem Betrieb veräußerten Waren bzw angebotenen
Dienstleistungen als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind
indessen nicht erkennbar. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete
Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zuletzt BGH MarkenR
2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the best). Die Unterscheidungskraft kann zum einen entfallen, wenn die Wortmarke einen für die
fraglichen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen; daß "Augenwelt" keine
konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen; steht aber fest, daß eine in ihrem Aussagegehalt ohne weiteres verständliche
Marke für die konkreten Waren/Dienstleistungen als Sachangabe nicht freihaltebedürftig ist, so wird die Unterscheidungskraft, soweit das Vorliegen eines im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig
zu bejahen sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen. Zur Unterscheidung sind zwar auch gebräuchliche Worte oder
Wortfolgen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache nicht geeignet, die
- zB auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (ständige
Rechtsprechung BGH aaO Radio von hier; Partner with the Best; FOR YOU;
MarkenR 1999, 349 - YES). Auch wenn die Marke in dem Sinn "Welt für Augen"
von weiten Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden wird, so fehlt es doch an
ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er die Kennzeichnung auf der Ware erblickt, diese nur in ihrem Sinn als Hinweis auf eine Verkaufsstätte und nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. Da es sich bei § 8
Absatz 2 MarkenG um gesetzlich geregelte Eintragungshindernisse des an sich
gegebenen Eintragungsanspruchs gemäß § 33 Absatz 2 MarkenG handelt, ist den
Anmeldern, wenn (wie häufig im kursorischen Registerverfahren) ausreichende
Feststellungen über die Verwendung einer angemeldeten Bezeichnung nicht zu
treffen sind, das vom Gesetz zugestandene Eintragungsrecht zuzubilligen.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
br/Fa