Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 33 W (pat) 236/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 38 929

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Auf die Beschwerde der aus der Marke 704 758 Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 27 vom

18. Oktober 1999 aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke 396 38 929 antragsgemäß im Umfang der Waren

"Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; getrocknete Kräuter, Naturpflanzenextrakte für homöopathische und kosmetische Mittel; Tees; Gelees; Konfitüren; Fruchtsaucen; Speiseöle und -fette; Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die

Zubereitung von Getränken"

angeordnet.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist gegen die - am 20. September 1997 veröffentlichte - Eintragung

der Marke 396 38 929

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 27, 2, 3, 23, 29, 32, 35, 39, 41, 42

vom 13. August 1997

ausdrücklich beschränkt auf ihre Waren

"Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

getrocknete Kräuter, Naturpflanzenextrakte für homöopathische

und kosmetische Mittel; Tees; Gelees; Konfitüren; Fruchtsaucen;

Speiseöle und -fette; Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

auf Grund der unter anderen für die Waren

"alkoholfreie Getränke; Fruchtsirup, Fruchtsäfte, Suppenwürze,

Obstsäfte, Frucht- und Gemüsegallerten, Marmelade, Obst, Dörrobst, Frucht- und Gemüsekonserven, Gemüse; Speiseöle, Pflanzenspeisefett, Speisefette, Milchpulver für Nahrungszwecke; Tee,

Gewürze, Sirup; Hefe; diätetische Nährmittel, Malz"

am 23. Juli 1957 eingetragenen Marke 704 758

Widerspruch erhoben worden.

Naturawerk

Die Markenstelle für Klasse 27 hat den Widerspruch durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 18. Oktober 1999 wegen fehlender

Verwechslungsgefahr gemäß §§ 43 Abs 2 Satz 2, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG mit der

Begründung zurückgewiesen, die Bezeichnung "Naturwerk" sei als Hinweis auf

einen Hersteller naturnaher Waren rein beschreibend, so daß sie als reine

Wortmarke nicht schutzfähig wäre. Die Widerspruchsmarke stelle eine schutzfähige Abwandlung dieses Begriffs dar. Da sie jedoch kennzeichnungsschwach sei,

erstrecke sich ihr Schutzumfang nicht auf den Ausgangsbegriff "Naturwerk".

Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde

eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke sei als Ganze kollisionsbegründend. Sie weiche von dem schutzunfähigen Wort "Naturwerk" nur in einem bildlichen Detail ab. Angesichts des nahezu gleichen klanglichen, bildlichen

und begrifflichen Gesamteindrucks der Vergleichsmarken könne die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

mehr geäußert.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.

Der Senat hält - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - die

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der jüngeren

Marke "Naturwerk", soweit diese mit dem eingeschränkten Widerspruch angegriffen wird, und der Widerspruchsmarke "Naturawerk" für gegeben. Somit ist antragsgemäß die teilweise Löschung der angegriffenen Marke in diesem Umfang

gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

umfaßt alle Umstände des Einzelfalls und würdigt die in Betracht kommenden

Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch

in ihrer Wechselbeziehung untereinander (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16,

17, 18 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH GRUR 1999, 995,

997 - HONKA).

Die oben genannten Waren der angegriffenen Marke einerseits und der Widerspruchsmarke andererseits sind ohne weiteres ersichtlich teils identisch und im

übrigen sehr ähnlich.

Insbesondere

fallen unter die Waren "Biere" auch

"alkoholfreies Bier" und "Nährbier" ("Malzbier", vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl 1996, S 1060), die den Waren "alkoholfreie Getränke" und

"diätetische Nährmittel" der Widerspruchsmarke zugeordnet werden können oder

diesen jedenfalls sehr nahestehen.

Außerdem kann die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht als so gering angesehen werden, wie die Markenstelle angenommen hat. Die eintragungsbegründende Eigenprägung der Widerspruchsmarke beruht nämlich nicht bloß auf

der Abwandlung von dem Ausdruck "Naturwerk" durch den eingeschobenen

Buchstaben "a" (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997,

§ 9 Rdn 125). Denn der Beurteilung der Markenstelle, der Begriff "Naturwerk" sei

als Hinweis auf einen Hersteller naturnaher Waren rein beschreibend, vermag der

Senat nicht zu folgen. Der Sinngehalt des an sich sprachüblich gebildeten Ausdruckes "Naturwerk", wie ihn die angegriffene Marke beinhaltet, erscheint

hinsichtlich der hier betroffenen Waren nämlich nicht so eindeutig, wie die Markenstelle meint. Das in zahlreichen allgemein bekannten Komposita verwendete

Grundwort "-werk" kann nicht nur "Fabrik; technische Anlage; industrielles Unternehmen"

im Sinne von "Produktionswerk, Herstellerwerk", sondern auch

"Geschaffenes; Gesamtheit" bedeuten (vgl Duden, aaO, S 1732). So bezeichnen

beispielsweise Begriffe wie "Kunstwerk", "Blattwerk", "Laubwerk", "Bauwerk",

"Mauerwerk" keine Produktionsstätten, sondern die Gesamtheit einer bestimmten

Schöpfung. Da die Bezeichnung "Naturwerk" somit im vorliegenden Warenzusammenhang begrifflich nicht eindeutig klar beschreibend wirkt, handelt es sich

bei ihr nicht um eine der abgewandelten Widerspruchsmarke "Naturawerk" zugrundeliegende schutzunfähige Angabe, die den Schutz der Widerspruchsmarke

dementsprechend eingrenzte (vgl Althammer/Ströbele, aaO). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mag zwar von Hause aus auf Grund einer

gewissen Originalitätsschwäche unterdurchschnittlich zu bewerten sein,

ihr

Schutzumfang ist aber jedenfalls nicht lediglich auf die Eigenart der Abwandlung

beschränkt.

Selbst wenn hier ein verminderter Schutzumfang der Widerspruchsmarke unterstellt wird, erfaßt er jedoch angesichts der Warenidentität oder zumindest engen

Warennähe zweifellos sicher die jüngere Marke in dem von der Widersprechenden

angegriffenen Umfang, weil die Markenähnlichkeit einer Identität sehr nahe

kommt.

Denn die sich gegenüberstehenden Marken "Naturwerk" und "Naturawerk" sind

klanglich und schriftbildlich außerordentlich ähnlich sowie begrifflich nach ihrer

wörtlichen Zusammensetzung identisch; dies ist offensichtlich und bedarf daher

keiner eingehenden Ausführungen. Im Gesamteindruck der angegriffenen Marke

stellt der kleine, ein herzförmiges Blatt darstellende Bildbestandteil am oberen

auslaufenden Ende des Anfangsbuchstabens "N" lediglich eine ziemlich unscheinbare Verzierung dar, die zu der durch das Markenwort "Naturwerk" bestimmten Kennzeichnung nicht nennenswert beiträgt sowie hinsichtlich der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit ohnehin keine rolle spielt. Begrifflich ist den

angesprochenen Verkehrskreisen geläufig, daß das lateinisch/italienische Wort

"natura" dem daraus abgeleiteten deutschen Begriff "Natur" entspricht (vgl zB die

auf umgangssprachliche Redewendung "in natura"; Duden, aaO, S 766).

Demnach ergibt sich in der Gesamtwürdigung sogar eine hochgradige Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken im Bereich der verfahrensgegenständlichen Waren.

III

Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Schermer

v. Zglinitzki

Cl/Na