Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 33 W (pat) 236/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 38 929
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
Auf die Beschwerde der aus der Marke 704 758 Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 27 vom
18. Oktober 1999 aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke 396 38 929 antragsgemäß im Umfang der Waren
"Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; getrocknete Kräuter, Naturpflanzenextrakte für homöopathische und kosmetische Mittel; Tees; Gelees; Konfitüren; Fruchtsaucen; Speiseöle und -fette; Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken"
angeordnet.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die - am 20. September 1997 veröffentlichte - Eintragung
der Marke 396 38 929
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 27, 2, 3, 23, 29, 32, 35, 39, 41, 42
vom 13. August 1997
ausdrücklich beschränkt auf ihre Waren
"Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
getrocknete Kräuter, Naturpflanzenextrakte für homöopathische
und kosmetische Mittel; Tees; Gelees; Konfitüren; Fruchtsaucen;
Speiseöle und -fette; Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
auf Grund der unter anderen für die Waren
"alkoholfreie Getränke; Fruchtsirup, Fruchtsäfte, Suppenwürze,
Obstsäfte, Frucht- und Gemüsegallerten, Marmelade, Obst, Dörrobst, Frucht- und Gemüsekonserven, Gemüse; Speiseöle, Pflanzenspeisefett, Speisefette, Milchpulver für Nahrungszwecke; Tee,
Gewürze, Sirup; Hefe; diätetische Nährmittel, Malz"
am 23. Juli 1957 eingetragenen Marke 704 758
Widerspruch erhoben worden.
Naturawerk
Die Markenstelle für Klasse 27 hat den Widerspruch durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 18. Oktober 1999 wegen fehlender
Begründung zurückgewiesen, die Bezeichnung "Naturwerk" sei als Hinweis auf
einen Hersteller naturnaher Waren rein beschreibend, so daß sie als reine
Wortmarke nicht schutzfähig wäre. Die Widerspruchsmarke stelle eine schutzfähige Abwandlung dieses Begriffs dar. Da sie jedoch kennzeichnungsschwach sei,
erstrecke sich ihr Schutzumfang nicht auf den Ausgangsbegriff "Naturwerk".
Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde
eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke sei als Ganze kollisionsbegründend. Sie weiche von dem schutzunfähigen Wort "Naturwerk" nur in einem bildlichen Detail ab. Angesichts des nahezu gleichen klanglichen, bildlichen
und begrifflichen Gesamteindrucks der Vergleichsmarken könne die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
mehr geäußert.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Der Senat hält - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - die
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der jüngeren
Marke "Naturwerk", soweit diese mit dem eingeschränkten Widerspruch angegriffen wird, und der Widerspruchsmarke "Naturawerk" für gegeben. Somit ist antragsgemäß die teilweise Löschung der angegriffenen Marke in diesem Umfang
gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
umfaßt alle Umstände des Einzelfalls und würdigt die in Betracht kommenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch
in ihrer Wechselbeziehung untereinander (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16,
17, 18 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH GRUR 1999, 995,
997 - HONKA).
Die oben genannten Waren der angegriffenen Marke einerseits und der Widerspruchsmarke andererseits sind ohne weiteres ersichtlich teils identisch und im
übrigen sehr ähnlich.
Insbesondere
fallen unter die Waren "Biere" auch
"alkoholfreies Bier" und "Nährbier" ("Malzbier", vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl 1996, S 1060), die den Waren "alkoholfreie Getränke" und
"diätetische Nährmittel" der Widerspruchsmarke zugeordnet werden können oder
diesen jedenfalls sehr nahestehen.
Außerdem kann die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht als so gering angesehen werden, wie die Markenstelle angenommen hat. Die eintragungsbegründende Eigenprägung der Widerspruchsmarke beruht nämlich nicht bloß auf
der Abwandlung von dem Ausdruck "Naturwerk" durch den eingeschobenen
Buchstaben "a" (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997,
§ 9 Rdn 125). Denn der Beurteilung der Markenstelle, der Begriff "Naturwerk" sei
als Hinweis auf einen Hersteller naturnaher Waren rein beschreibend, vermag der
Senat nicht zu folgen. Der Sinngehalt des an sich sprachüblich gebildeten Ausdruckes "Naturwerk", wie ihn die angegriffene Marke beinhaltet, erscheint
hinsichtlich der hier betroffenen Waren nämlich nicht so eindeutig, wie die Markenstelle meint. Das in zahlreichen allgemein bekannten Komposita verwendete
Grundwort "-werk" kann nicht nur "Fabrik; technische Anlage; industrielles Unternehmen"
im Sinne von "Produktionswerk, Herstellerwerk", sondern auch
"Geschaffenes; Gesamtheit" bedeuten (vgl Duden, aaO, S 1732). So bezeichnen
beispielsweise Begriffe wie "Kunstwerk", "Blattwerk", "Laubwerk", "Bauwerk",
"Mauerwerk" keine Produktionsstätten, sondern die Gesamtheit einer bestimmten
Schöpfung. Da die Bezeichnung "Naturwerk" somit im vorliegenden Warenzusammenhang begrifflich nicht eindeutig klar beschreibend wirkt, handelt es sich
bei ihr nicht um eine der abgewandelten Widerspruchsmarke "Naturawerk" zugrundeliegende schutzunfähige Angabe, die den Schutz der Widerspruchsmarke
dementsprechend eingrenzte (vgl Althammer/Ströbele, aaO). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mag zwar von Hause aus auf Grund einer
gewissen Originalitätsschwäche unterdurchschnittlich zu bewerten sein,
ihr
Schutzumfang ist aber jedenfalls nicht lediglich auf die Eigenart der Abwandlung
beschränkt.
Selbst wenn hier ein verminderter Schutzumfang der Widerspruchsmarke unterstellt wird, erfaßt er jedoch angesichts der Warenidentität oder zumindest engen
Warennähe zweifellos sicher die jüngere Marke in dem von der Widersprechenden
angegriffenen Umfang, weil die Markenähnlichkeit einer Identität sehr nahe
kommt.
Denn die sich gegenüberstehenden Marken "Naturwerk" und "Naturawerk" sind
klanglich und schriftbildlich außerordentlich ähnlich sowie begrifflich nach ihrer
wörtlichen Zusammensetzung identisch; dies ist offensichtlich und bedarf daher
keiner eingehenden Ausführungen. Im Gesamteindruck der angegriffenen Marke
stellt der kleine, ein herzförmiges Blatt darstellende Bildbestandteil am oberen
auslaufenden Ende des Anfangsbuchstabens "N" lediglich eine ziemlich unscheinbare Verzierung dar, die zu der durch das Markenwort "Naturwerk" bestimmten Kennzeichnung nicht nennenswert beiträgt sowie hinsichtlich der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit ohnehin keine rolle spielt. Begrifflich ist den
angesprochenen Verkehrskreisen geläufig, daß das lateinisch/italienische Wort
"natura" dem daraus abgeleiteten deutschen Begriff "Natur" entspricht (vgl zB die
auf umgangssprachliche Redewendung "in natura"; Duden, aaO, S 766).
Demnach ergibt sich in der Gesamtwürdigung sogar eine hochgradige Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken im Bereich der verfahrensgegenständlichen Waren.
III
Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Schermer
v. Zglinitzki
Cl/Na