Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 5 W (pat) 402/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
wegen Löschung des Gebrauchsmusters G 93 10 919
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Schade als Vorsitzenden und der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel sowie Dipl.-
Phys. Dr. W. Maier
beschlossen.
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e :
I.
1. Die Beschwerde- und Löschungsantragsgegnerin ist Inhaberin des am
21. Juli 1993 angemeldeten und am 25. August 1994 unter der Bezeichnung
W a r m s p e i s e n a u s g a b e
in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 93 10 919.
Das angefochtene Gebrauchsmuster ist mit den Ansprüchen 1 bis 11 eingetragen,
die sämtlich angegriffen worden sind.
Diese haben folgenden Wortlaut:
1. Warmspeisenausgabe (11) mit einem Gehäuse (13), das
einen Ausschnitt (19) zum Aufnehmen von wenigstens einem Speisenausgabebehälter (21) für warm zu haltende, üblicherweise fertig
gegarte Speisen und
eine Heizeinrichtung zum Beheizen des Ausgabebehälters (21) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizeinrichtung aus wenigstens einer höhenverstellbaren
Heizplatte (23) besteht.
2. Warmspeisenausgabe nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizplatte (23) mit einem Abdeckteil, insbesondere einer
Glaskeramikplatte (25) oder einer Granitplatte versehen ist.
3. Warmspeisenausgabe nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizplatte (23) eine Strahlungsheizplatte ist.
4. Warmspeisenausgabe nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizplatte (23) eine elektrische Widerstandsheizeinrichtung
hat.
5. Warmspeisenausgabe nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizplatte (23) eine elektrische Induktionsheizeinrichtung
hat.
6. Warmspeisenausgabe nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizplatte (23) eine Halogenlichtheizeinrichtung umfaßt.
7. Warmspeisenausgabe nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet,
daß in dem Gehäuse (13) Ausnehmungen (35) in verschiedenen
Höhen vorgesehen sind, so daß die Heizplatte (23) höhenverstellbar
ist.
8. Warmspeisenausgabe nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
gekennzeichnet durch
eine höhenverstellbare Bodenplatte (47), auf der die Heizplatte (23)
aufliegt.
9. Warmspeisenausgabe nach Anspruch 8,
dadurch gekennzeichnet,
daß zur Höhenverstellung der Bodenplatte (47) ein Scherengestänge
(43) vorgesehen ist.
10. Warmspeisenausgabe nach einem der Ansprüche 1 bis 9,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Heizplatte (23) bis in eine Höhe verstellbar ist, in der sie mit
einer neben dem Ausschnitt (19) vorgesehenen Arbeitsplatte (4)
bündig ist.
11. Warmspeisenausgabe nach einem der Ansprüche 1 bis 10,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Warmspeisenausgabe mobil ausgeführt ist.
2. Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß
vom 8. Oktober 1998 (ausgefertigt am 26. November 1998 vom Deutschen Patent- und Markenamt) das Streitgebrauchsmuster mit geänderten Schutzansprüchen 1 bis 10 im Wege der Teillöschung beschränkt.
Der geänderte Schutzanspruch 1 lautet:
1. Warmspeisenausgabe (11) mit einem Gehäuse (13), das
einen Ausschnitt (19) zum Aufnehmen von wenigstens einem Speisenausgabebehälter (21) für warm zu haltende, üblicherweise fertig
gegarte Speisen mit einem seitlich vorstehenden Auflagerand (27)
zur Auflage auf dem Gehäuse (13) und
eine unterhalb und im Abstand vom Boden des Speisenausgabebehälters (21) angeordnete Heizeinrichtung zum Beheizen des Speisenausgabebehälters (21) aufweist, die aus wenigstens einer elektrischen Heizplatte (23) besteht,
dadurch gekennzeichnet,
- daß die Heizplatte (23) mit einer Glaskeramikplatte (25) als Abdeckteil versehen ist und
- daß die Heizplatte (23) in bezug auf den Ausgabebehälter (21)
höhenverstellbar und in einen für die Warmhaltung optimalen Abstand auch zu unterschiedlich tiefen Ausgabebehältern verbringbar ist, damit der Abstand zwischen der Heizplatte (23) und dem
Ausgabebehälter (21) stets auf den optimalen Wert gebracht werden kann.
Hierauf folgen die Ansprüche 2 bis 10 mit dem Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche 3 bis 11.
Die Kosten des Verfahrens wurden zu 3/4 der Löschungs-Antragstellerin und zu
1/4 der Gebrauchsmuster-Inhaberin (Antragsgegnerin) auferlegt.
Dem Beschluß lag folgender Stand der Technik zugrunde:
[D1] DE-PS 432 991
[D2] DE 24 42 852 A1
[D3] GB 1 422 283
[D4] DE 33 31 679 A1
[D5] GB 2 140 678 A
[D6] DE 23 53 173 A1
[D7] DE 38 24 413 A1
[A6]
technische Zeichnung der Fa. CIDELCEM GmbH, Nr. D 8921 A
„Beheizte Speisenausgabe O’TOP 20 oder 23 SP“,
vom 07.06.91, geändert am 06.12.91
Insbesondere gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik nach [D1],
[D2], [D7] und [A6] beruhe der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auf einem erfinderischen Schritt. Dieser Hauptanspruch und die darauf rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 10 hätten daher Bestand.
3. Gegen diesen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II richtet sich die Beschwerde der Löschungs-Antragstellerin.
Sie begründet ihre Beschwerde damit, daß der geltende Schutzanspruch 1 nicht
auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Zu diesem Schluß gelange ein Fachmann ohne weiteres, wenn er die Vorrichtung
nach [D7] mit seinem Fachwissen abwandle. Die insbesondere als Freiluftküche
geeignete Vorrichtung zum Wärmebehandeln von Lebensmitteln nach [D7] sei
nämlich geeignet, die darin beispielsweise gekochten Speisen bis zu ihrer Ausgabe warmzuhalten. Es werde bereits die Höhenverstellbarkeit der Heizquelle
relativ zum Speisenbehälter gelehrt, wobei aufgrund der dort angesprochenen
leichten Umrüstbarkeit der Fachmann für die Heizquelle ohne grundlegende technische Änderung auch eine elektrische Heizplatte mit einer Glaskeramikplatte als
Abdeckteil in Betracht gezogen hätte, wie sie bereits zum damaligen Zeitpunkt
bekannt gewesen sei. Derartige elektrische Heizplatten mit einer glaskeramischen
Abdeckung, die bereits vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters zunehmend
den Markt erobert hätten, seien beispielsweise in den Druckschriften
[D8] US 4 538 051
[D9] US 4 845 340
erläutert. Aufgrund ihrer Wortbedeutung „hot plates“ seien diese auch als Warmhalteplatten geeignet und daher naheliegenderweise als Heizquelle in der Vorrichtung nach [D7] einzusetzen.
Überdies führe auch eine weitere Betrachtungsweise unmittelbar zum Streitgegenstand. Ausgehend von der in der Zeichnung [A6] dargestellten Warmspeisenausgabe der Fa. C…, die vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters an
die Fa. M… geliefert worden sei, seien bereits alle Merkmale des
Schutzanspruchs 1 bis auf die Höhenverstellbarkeit der elektrischen Heizeinrichtung verwirklicht. In Anbetracht der Lehre von [D7] werde der Fachmann zwangsläufig auf dieses Merkmal zurückgreifen, wodurch sich der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 unmittelbar ohne erfinderischen Schritt ergebe.
Die Unteransprüche 2 bis 10 hätten unter fachmännischer Würdigung des Standes
der Technik ebenso keine Bestandskraft.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent-
und Markenamts aufzuheben, das Gebrauchsmuster im vollen Umfang
zu löschen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Gebrauchsmuster-Inhaberin aufzuerlegen.
Demgegenüber beantragt die Beschwerdegegnerin
die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Sie begründet ihren Antrag im wesentlichen mit den in dem angegriffenen Beschluß dargelegten Argumenten und verweist darauf, daß auch der weitere im
Beschwerdeverfahren eingebrachte Stand der Technik die Bestandskraft des
Streitgebrauchsmusters im verteidigten Umfang nicht zu erschüttern vermag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen überreichten Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Schutzansprüche 1 bis 10, die der Teillöschung zugrunde lagen und von
der Beschwerdegegnerin weiterhin verteidigt werden, sind zulässig.
Der geltende Schutzanspruch 1 stützt sich auf den eingetragenen Schutzanspruch
1, der durch Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 2, 4 und 5 sowie
durch Merkmale aus der Beschreibung S 7, Z 11 bis 15, 25 bis 28 und S 4, Z 1 bis
5 iVm S 8, Z 8 bis 12 beschränkt und klargestellt ist.
Der Wortlaut der Schutzansprüche 2 bis 10 entspricht dem der eingetragenen
Ansprüche 3 bis 11, wobei lediglich der Rückbezug angepaßt ist.
Das erste kennzeichnende Merkmal des Schutzanspruchs 1, wonach die Heizplatte mit einer Glaskeramikplatte als Abdeckteil versehen ist, kann nur dahingehend verstanden werden, daß die elektrische Heizplatte mit der sie abdeckenden
Glaskeramikplatte eine zusammengehörende Baugruppe darstellt, welche die
Heizeinrichtung bildet.
Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Abdeckteil“, wonach die Glaskeramikplatte zum einen die Heizplatte abdeckt und zum anderen
ein Bauteil von mehreren, eine Einheit bildenden Einzelteilen darstellt. Bestätigt
wird dieser Sachverhalt durch die Figuren 1 und 5 mit den entsprechenden Beschreibungsstellen, S 7, Abs 3 und S 10, Abs 1. Dem widerspricht nicht die
Textstelle auf S 4, Abs 3. Das Abdeckteil kann nämlich wie in den gezeigten
Ausführungsbeispielen durchaus - beispielsweise zusammen mit der elektrischen
Heizplatte - leicht herausgenommen werden, und es kann entsprechend dem
Sinnzusammenhang die beschmutzte Oberfläche des Abdeckteils gesäubert werden.
2. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Warmspeisenausgabe.
Derartige Warmausgaben, international unter dem Begriff „Bain-marie“ bekannt,
werden begriffsmäßig in der deutschen Norm DIN 18865, Teil 2 festgelegt (vgl.
Beschreibungseinleitung der Streitgebrauchsmusterschrift). Diese Warmausgaben
weisen
in die Abdeckplatte eines Gestells eingebaute Wasserbäder oder
Warmluftwannen zur Aufnahme von Speisenausgabebehältern auf, in denen die
Speisen über längere Zeit auf Ausgabetemperatur gehalten werden können. Die
Warmausgaben sind überwiegend elektrisch beheizt (vgl. Anlage [Ag 1]: Großküchengeräte, Ausgabeanlagen, Januar 1992; Teil 2, Abschnitt 2.2).
Ausgehend von derartigen Anlagen liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe
zugrunde, eine Warmspeisenausgabe, die insbesondere zur Aufnahme von unterschiedlich tiefen Ausgabebehältern geeignet ausgebildet sein soll, so zu verbessern, daß die warmzuhaltenden Speisen mit vergleichsweise geringem Energieaufwand über einen längeren Zeitraum auf einer vorgeschriebenen Ausschöpftemperatur gehalten werden können (s. Streitgebrauchsmuster S 3, Abs 3
iVm S 2, Abs 3 bis S 3, Abs 2).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitgebrauchsmuster eine Warmspeisenausgabe mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1 vor.
3. Der Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 1 ist unstreitig neu, da
keine der Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale dieses Anspruchs aufweist.
Die Warmspeisenausgabe nach dem Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem
erfinderischen Schritt.
a) Eine Warmspeisenausgabe mit den gattungsbildenden Merkmalen des angefochtenen Schutzanspruchs 1 ist aus der Druckschrift [D2] bekannt (vgl. dort
insb. die Ansprüche 1 bis 3 sowie die Figuren 1 bis 5 iVm Beschreibung S 6, Abs
3 bis S 8, Abs 1). Die Lehre dieser Anmeldung zielt darauf ab, das zum Kochen
und/oder Warmhalten von Speisen dienende Bauelement für eine Großküche oder
Speisenausgabe derart auszubilden, daß die Speisen nicht nur warmgehalten
oder zum Sieden gebracht werden können, sondern daß die Speisen in diesen
Behältern auch unter Aufwallen gekocht werden können (aaO S 2, Abs 3). Zur
Lösung wird dort vorgeschlagen, die einzelnen Heizelemente, die beispielsweise
aus elektrisch beheizten Drahtwendeln oder Infrarot-Heizplatten bestehen können,
dem eingehängten Speisenausgabebehälter mit geringem Abstand zumindest an
Teilflächen gegenüberliegen (aaO, Anspruch 1 und 3). Neben der üblichen
Temperaturregelung dieser Heizelemente mittels Thermostat sind diese
auswechselbar in Steckdosen im Boden und/oder den Seitenwänden der Wanne
einsteckbar (aaO, Anspr. 5), um die Heizleistung dem Füllgrad der Speisen im
Ausgabebehälter oder dem bezweckten Heizgrad der Speisen anzupassen (aaO
S 3, Abs 4 bis S 4, Abs 1).
Die kennzeichnenden Merkmale des angefochtenen Schutzanspruchs 1 sind aus
dieser Druckschrift weder bekannt noch herleitbar, da diese elektrischen Heizelemente weder als mit einer Glaskeramikplatte abgedeckte Heizplatten ausgebildet, noch in Bezug auf den Ausgabebehälter höhenverstellbar sind, um einen für
die Warmhaltung der Speisen optimalen Abstand auch für unterschiedlich tiefe
Ausgabebehälter einstellen zu können. Vielmehr würde die Verwendung weniger
tiefer Speisenausgabebehälter den Abstand zu den im unteren Bereich angeordneten Heizelementen vergrößern, was eine erhöhten Heizleistung erfordern
würde.
b) Die beheizte Speisenausgabe nach [A6] - von der zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, daß diese Zeichnung einer in der Schlußrechnung
vom 07.06.91 (Anlage [A7]) genannten Warmausgabe O’TOP 23 SP entspricht
und von der weiterhin unterstellt wird, daß eine diesbezügliche Lieferung vor dem
Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters offenkundig geworden ist - weist zwar
neben den wesentlichen Gattungsmerkmalen des angegriffenen Schutzanspruchs
1 auch eine Glaskeramikplatte auf. Diese dient jedoch weder als Abdeckteil des
Heizelements im Sinne des Gebrauchsmusters, noch ist diese zusammen mit dem
Heizelement höhenverstellbar. Vielmehr sind die Heizschlangen entsprechend der
Zeichnung [A6] am Wannenboden fest auf einem ausziehbaren Schubfach
installiert und die Glaskeramikplatte ist unmittelbar unterhalb des Ausgabegefäßes
ortsfest angeordnet.
Der Einsatz eines weniger tiefen Speisenausgabegefäßes würde bei der vorgegebenen festen Installation von Glaskeramikplatte und Heizschlangen lediglich zu
einem größeren Abstand zwischen Ausgabegefäß und diesen Elementen führen.
Der Darstellung nach [A6] entnimmt der Fachmann - ein qualifizierter Techniker
oder Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in Konstruktion und Bau
von Großküchenelementen - für die Glaskeramikplatte als technische Funktion
lediglich, den Wannenraum gegenüber dem durch die Heizschlangen und die
Wärmeisolation gebildeten Wärmeraum unter gleichmäßiger Wärmeverteilung
weitgehend strahlungsdurchgängig abzuschließen und diesen vor Verunreinigungen aus dem Wannenraum zu schützen. Ein konstruktives Nachführen von Glaskeramikplatte und/oder Heizeinrichtung wird dadurch nicht nahegelegt.
Somit konnte auch diese Zeichnung, so sie denn einer offenkundigen Vorbenutzungshandlung entsprechen sollte, den Fachmann weder dazu anregen, die
elektrischen Heizschlagen mit einer Glaskeramikplatte derart abzudecken, daß
diese im streitgemäßen Sinn eine bauliche Einheit bilden, noch diese Heizelemente höhenverstellbar unter unterschiedlich hohe Speisenausgabegefäße anzuordnen.
c) Zu dieser Merkmalskombination führt auch nicht das durch beispielsweise
[D8] und [D9] dokumentierte Fachwissen, wonach mit einer Glaskeramikplatte
abgedeckte elektrische Heizplatten zum Stand der Technik zählen. Diese u.a. als CERAN®-Kochfelder bekannten Heizplatten sind nämlich üblicherweise dafür bestimmt, das Gefäß mit den zu wärmenden oder zu erhitzenden Speisen direkt auf
die von unten beheizte Glaskeramikplatte zu stellen. Eine Höhenverstellbarkeit
einer derartigen Heizeinrichtung für einen optimierten Abstand zu dem Gefäß läßt
sich somit auch hieraus nicht ableiten.
Dieser Sachverhalt trifft auch für die zunächst geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung bezüglich 1993 erfolgter Lieferungen von Einbauwärmeplatten der
Fa. H… an die Gebrauchsmusterinhaberin gemäß den Anlagen [A3] und
[A4] zu, mit der lediglich die vorbekannte Existenz von mit Glaskeramikplatten
abgedeckten elektrischen Heizelementen nachgewiesen werden sollte.
d) Auch die Druckschrift [D7], die eine Vorrichtung zur Wärmebehandlung von
Lebensmitteln betrifft, liefert dem Fachmann keine Anregung dafür, eine Warmspeisenausgabe mit einer in Bezug auf den Speisenausgabebehälter höhenverstellbaren elektrischen Heizplatte auszustatten, die mit einer Glaskeramikplatte als
Abdeckteil versehen ist. Diese Vorrichtung weist nämlich weder eine elektrische
Heizplatte, noch eine als Abdeckung verwendete Glaskeramikplatte auf. Überdies
betrifft diese Vorrichtung nach [D7] keine Warmausgabe der gattungsgemäßen
Art, die Speisen mit einer bestimmten Ausschöpftemperatur bereithalten soll,
sondern es soll dort eine Wärmebehandlung von Speisen, wie Kochen, Backen,
Braten, Grillen etc. vorgenommen werden (aaO Sp 2, Z 15 bis 19). Es wird eine
Freiluftküche beschrieben, bei der die Wärmezufuhr durch Abstandsverstellung
zwischen Heizquelle und dem Kochkessel oder Topf so geregelt werden kann,
daß ein Anbrennen von Speisen auch bei einer einwandigen Kessel- oder
Topfausführung vermieden werden kann (aaO Sp 1, Z 38 bis 41). Diese Eigenschaft der Heizquellenregelung resultiert ursächlich aus der Vorgabe der Gewichtseinsparung mit einwandigen Kochgefäßen (Sp 1, Z 29 bis 37). Die Heizquelle ist in der Höhe nur deshalb verstellbar, damit die Wärmeregelung nicht nur
durch die Regelung der Heizquelle selbst, sondern zusätzlich auch durch die
Abstandsregelung zwischen der Heizquelle und dem zu beheizenden Speisengefäß optimal und fein dosiert erfolgen kann (Sp 3, Z 30 bis 36). Die Heizquelle ist
als regelbarer Gasbrenner ausgeführt, sie kann jedoch auch als eine in der
Wärmeleistung regelbare Holzkohlen- oder Flüssigbrennstoff-Heizung ausgebildet
sein (aaO Sp 3, Z 42 bis 44).
Bei dieser Freiluftküche wird lediglich die Wärmezufuhr mit dem Abstand einer im
wesentlichen konvektiven Heizquelle zu dem aufzuheizenden Gefäß dosiert. Es
wird jedoch nicht die Lehre vermittelt, für einzuhängende unterschiedlich tiefe
Gefäße einen bestimmten, je nach Speiseninhalt optimierten Abstand vorzugeben,
der dann je nach Gefäßtiefe nachgeführt werden kann. Daher konnte auch diese
Druckschrift bezüglich der Höhenverstellbarkeit der Heizquelle keinen Hinweis in
Richtung auf die Lehre des Streitgebrauchsmusters geben.
e) Somit führt selbst eine Zusammenschau der Druckschrift [D2] oder der angeblich offenkundigen Vorbenutzungshandlung entsprechend [A6] mit den Druckschriften [D8] oder [D9] sowie mit [D7] nicht in naheliegender Weise zu der im angegriffenen Schutzanspruch 1 angeführten Merkmalsgesamtheit.
f) Auch die weitere Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, wonach ausgehend von der Freiluftküche nach [D7] bei der lediglich die Heizquelle bedarfsweise durch eine mit einer Glaskeramikplatte abgedeckte elektrisch betriebene
Heizplatte, beispielsweise entsprechend [D8] oder [D9], ersetzt zu werden
braucht, vermag nicht durchzugreifen.
Wie schon zuvor ausgeführt, dient diese Vorrichtung zum Wärmebehandeln von
Lebensmitteln nach [D7] nicht in erster Linie zum Warmhalten, sondern zum
Wärmebehandeln von Speisen. Sie ist, wie ausdrücklich aufgezählt, zum Backen,
Kochen, Braten, Strahlungsgrillen sowie zum Räuchern oder Trocknen von Lebensmitteln leicht umrüstbar (aaO Sp 2, Z 15 bis 19). Das Warmhalten der so
wärmebehandelten Lebensmittel ist zwar durch diese Vorrichtung sicherlich auch
möglich, entspricht jedoch nicht ihrem eigentlichen Zweck und stellt daher nur in
rückschauender Betrachtung einen Ausgangspunkt für Warmspeisenausgaben im
Sinne des Streitgebrauchsmusters dar.
Aber selbst wenn diese Freiluftküche nach [D7] unabhängig von der im Streitgebrauchsmuster gestellten Aufgabe als Ausgangspunkt gewählt werden sollte, so
bot der Stand der Technik für den Fachmann keine Veranlassung, die vorgenannten Heizquellen durch eine mit einer Glaskeramikplatte abgedeckte elektrisch
betriebene Heizplatte, beispielsweise entsprechend [D8] oder [D9], zu ersetzen,
da diese in oben bereits dargelegter Weise dazu dienen, in direktem Kontakt mit
dem aufzuheizenden Gefäß zu stehen. Überdies würde eine Umrüstung der vom
Kochkessel beabstandeten Heizquelle nach [D7] auf eine elektrische Heizplatte
mit einer glaskeramischen Abdeckung nahezu sämtliche Funktionen der
Wärmebehandlung unterbinden, wozu der Fachmann keinerlei Veranlassung
hatte. Auch die Abhängigkeit der Heizquelle vom elektrischen Strom würde einer
Freiluftküche weitgehend entgegenstehen.
Somit führt auch unter diesem Gesichtspunkt der Inhalt der Druckschrift [D7] von
der Lehre des Streitgebrauchsmusters weg.
g) Bei dieser Sachlage konnte der Fachmann nur durch einen erfinderischen
Schritt zu der im angefochtenen Schutzanspruch 1 unter Schutz gestellten Merkmalsgesamtheit gelangen.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der weitere im Verfahren
anfänglich angesprochene Stand der Technik mit einbezogen wird, da dieser in
Aufgabe und Lösung weiter ab als der oben abgehandelte liegt.
Der geltende Schutzanspruch 1 hat daher Bestand.
Mit diesem Schutzanspruch haben auch die rückbezogenen Schutzansprüche 2
bis 10 Bestand.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG
iVm
§ 84 Abs 2 PatG und § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Dr. Schade
Dr. K. Vogel
Dr. W. Maier
Pr