Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.04.2000 – 14 W (pat) 31/99

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 38 173.1

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 25. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser sowie der Richter Dr. Rupprecht, Dr. Wagner und Harrer

beschlossen:

1. Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.41 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 16. März 1999 wird aufgehoben. 10.99

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. September 1997 die Patentanmeldung

197 381 73.1 mit der Bezeichnung "Wasserreinigung über lichtelektrische Ionenstromaktivierung" ein.

Mit Beschluß vom 16. März 1999 hat die Prüfungsstelle 11.41 des DPMA die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG aus den Gründen des Bescheides vom 16. November 1998 wegen Nichteinreichung der Erfinderbenennung gemäß § 37 Abs 1

PatG zurückgewiesen

Dagegen hat der Anmelder - die als "Einspruch gegen die Löschung des von mir

angemeldeten Patents P 197 38 173.1" bezeichnete - Beschwerde vom

18. April 1999, eingegangen per Fax am gleichen Tage, erhoben.

Gleichzeitig hat der Anmelder zu dieser Beschwerde Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und Belege für seine mangelnde Leistungsfähigkeit eingereicht.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1999 hat der erkennende Senat den Antrag des

Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen, da der Anmelder den Erfinder trotz Aufforderung nicht

benannt hat.

Der Anmelder hat nach Zustellung des Beschlusses vom 11. Oktober 1999 die

Beschwerdegebühr in der Frist des § 134 PatG bezahlt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses vom 16. März 1999 und zur Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt führt.

Der Grund der Zurückweisung nach § 42 Abs 3 PatG ist entfallen, da der Anmelder im Beschwerdeverfahren nunmehr die Erfinderbenennung nachgeholt hat, indem er entsprechend § 37 Abs 1 und 2 PatG als Erfinder den Anmelder benannt

hat. Den Mangel der fehlenden Erfinderbenennung konnte der Anmelder auch im

Beschwerdeverfahren noch beseitigen, da es sich bei § 37 PatG nach einhelliger

Auffassung um eine reine Ordnungsvorschrift handelt (Busse Patentgesetz, 5. Aufl

§ 37 Rn 17 bis 19).

Da bislang nur eine Formalprüfung stattgefunden hat und die weiteren Voraussetzungen für eine Patentgewährung noch nicht geprüft worden sind, wird die Sache

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Moser

Rupprecht

Wagner

Harrer