Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.04.2000 – 26 W (pat) 174/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 25 334
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. April 2000 unter Mitwirkung des Richters Reker
als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters von Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 395 25 334
Fabergé
für die Waren
"30: Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis; Gewürze;
32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken"
ist Widerspruch erhoben worden aus der IR-Marke 574 457
die in Deutschland für die Waren
FABERGE ,
Savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour
les cheveux; dentifrices.
Produits hygiéniques; désodorisants autres qu'à usage personnel.
Trousses de manucure.
Lunettes et verres de lunettes, étuis à lunettes, montures de lunettes.
Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou
en plaqué non compris dans d'autres classes; joaillerie, bijouterie,
pierres précieuses; horlogerie et instruments chronométriques.
Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans
d'autres classes; produits de l'imprimerie; articles pour reliures;
photographies; papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la
papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des meubles);
matériel d'instruction ou d'enseignement (à
l'exception des
appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises
dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie;
clichés.
Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris
dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.
Tissus et produits textiles non compris dans d'autres classes;
couvertures de lit et de table.
Vêtements, chaussures, chapellerie.
Tabac; articles pour fumeurs; allumettes.
Schutz genießt.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 30. September 1997 den Widerspruch zurückgewiesen und der
Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt sowie mit
weiterem Beschluß vom 25. August 1999 die Erinnerung der Widersprechenden
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerspruch könne
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der für die Annahme einer Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Ähnlichkeit der
Waren fehle. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klassen 30 und 32 seien mit den Waren der Widersprechenden unter der
Geltung des WZG stets als ungleichartig erachtet worden. Da sie nicht die geringsten sachlichen Berührungspunkte aufwiesen, sei auch die nach dem
MarkenG erforderliche Ähnlichkeit zu verneinen. Auch die Widersprechende habe
keine Tatsachen vorgetragen, die eine Ähnlichkeit der Waren belegen könnten.
Deshalb entspreche es der Billigkeit, die der Inhaberin der angegriffenen Marke
entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Abs 1 MarkenG
der Widersprechenden aufzuerlegen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie rügt die von
der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der Nichtbenutzung als verspätet, hat jedoch zugleich Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der Benutzung der Widerspruchsmarke durch verschiedene Lizenznehmer vorgelegt, die unter der Bezeichnung "Fabergé" hochpreisige Schmuckwaren, Seidenstoffe, Brillengestelle sowie eine Vielzahl von Produkten und Geschenkartikeln
im Luxusbereich, insbesondere Schmuckwaren und Uhren, sowie unter den
Bezeichnungen "Fabergé Hero" und "Fabergé Axe" kosmetische Produkte vertrieben haben. Angesichts der Verspätung der Nichtbenutzungseinrede sei aber
bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von allen Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, auszugehen. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, weil diese identisch seien und die Widerspruchsmarke
insbesondere auf dem Gebiet der Schmuck- und Juwelierwaren bekannt sei, wie
sich aus einer im Jahre 1997 durchgeführten Umfrage des Marktforschungsinstituts INRA ergebe. Für diese Waren sei die Bezeichnung "Fabergé" 34 % der Gesamtbevölkerung und 41 % der Befragten mit Hochschulabschluß bekannt. Deshalb könne sich die Widersprechende auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer
Marke berufen, die bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit mitzuberücksichtigen
sei. Besonders bei Getränken wie Kaffee, Tee, Mineralwasser und Sekt, die den
Käufern von Schmuckwaren in Juweliergeschäften beim Kauf von Schmuck u.ä.
häufig zum Verzehr angeboten würden, erwarte der Verkehr, daß diese, wenn sie
die gleiche Marke wie die Juwelierwaren
trügen, ebenfalls von der Widersprechenden hergestellt würden bzw. die Widersprechende zumindest die
Produktverantwortung dafür trage.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA vom
30. September 1997 und 25. August 1999 aufzuheben und die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der
IR-Marke 574 457 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Einrede der Nichtbenutzung sei nicht als verspätet zurückzuweisen, da sie nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt habe. Eine
Verwechslungsgefahr hält sie nicht für gegeben, weil es an der hierfür erforderlichen Ähnlichkeit der Waren selbst dann fehle, wenn von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf dem Gebiet der Juwelierwaren ausgegangen werde.
II
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet. Zwischen der Marke 395 25 334
und der prioritätsälteren IR-Marke 574 457 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Löschung einer angegriffenen Marke gemäß § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG setzt
voraus, daß wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder
Ähnlichkeit der Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Aus der in § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unmittelbar übernommenen Vorschrift des
Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrichtlinie ergibt sich, daß eine Verwechslungsgefahr dann nicht angenommen werden kann, wenn eines der beiden Tatbestands-merkmale der Marken- oder Warenähnlichkeit gänzlich fehlt (EuGH
Mitt. 1998, 427 – CANON).
Im vorliegenden Widerspruchsverfahren fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit
der Waren selbst dann vollständig, wenn zu Gunsten der Widersprechenden von
der Unzulässigkeit der Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin wegen Verspätung und damit für die Prüfung der Warenähnlichkeit von dem gesamten Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ausgegangen wird und wenn ferner zu
Gunsten der Widersprechenden eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für den Bereich der Waren, für die eine Benutzung glaubhaft
gemacht wurde, unterstellt wird. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
kennzeichnen. Hierzu zählen
insbesondere die Art der Waren,
ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH aaO - Canon; BGH GRUR 1999,
191, 192 - TIFFANY).
In allen vorgenannten Punkten weisen die für die Widerspruchsmarke geschützten
Waren und die Waren der angegriffenen Marke keine solchen Berührungspunkte
auf, daß der Verkehr zu der Annahme gelangen könnte, die beiderseitigen Waren
stammten bei einem Vertrieb unter gleichen Marken von dem gleichen
Unternehmen bzw. die Widersprechende trage auch die Produktverantwortung für
die von der Markeninhaberin angebotenen Waren. Bei den von der Inhaberin der
angegriffenen Marke beanspruchten Waren handelt es sich um Lebens- und Genußmittel, vorwiegend um Getränke. Die Widersprechende hingegen genießt unter
der Widerspruchsmarke Schutz für - zusammengefaßt - Körperpflege- und Hygieneprodukte, Uhren und Schmuckwaren, Papier und Papierwaren, Stoffe und
Bekleidungsstücke sowie Tabakwaren und Raucherartikel. Diese beiderseitigen
Produktgruppen weisen sowohl im Hinblick auf ihre stoffliche Beschaffenheit als
auch auf ihre Verwendungsweise keinerlei Gemeinsamkeiten auf. Sie werden,
was auch dem Verkehr bekannt ist, durchweg von verschiedenen Unternehmen
und Unternehmensgruppen hergestellt und vertrieben und begegnen sich in der
Regel auch nicht in den Verkaufsstätten; denn Getränke und Lebensmittel werden
in Getränke- bzw. Lebensmittelmärkten angeboten, die Waren der Widersprechenden dagegen in Parfümerien, Drogerien, Uhren- und Schmuckgeschäften,
Papierwarenläden sowie Bekleidungshäusern und Tabakwarenfachgeschäften.
Lediglich in Supermärkten und Kaufhäusern ist mit einem Vertrieb beider Warengruppen zu rechnen. Dieser erfolgt jedoch auch dort durch die räumliche und
gruppenmäßige Trennung der beiderseitigen Warenbereiche in einer Form, die für
den Verkehr selbst bei der Verwendung gleicher Marken nicht den Eindruck
aufkommen lassen kann, es mit Produkten des gleichen Herstellers oder der gleichen Unternehmensgruppe zu tun zu haben.
Auch die von der Widersprechenden in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Übung von Juwelieren, die Käufer hochwertiger Schmuckwaren mit Getränken zu verköstigen, ist per se nicht geeignet, eine markenrechtlich relevante
Ähnlichkeit von Getränken und Schmuckwaren zu begründen. Bei dieser Übung
handelt es sich nicht um einen Verkauf der von der Markeninhaberin beanspruchten Waren, sondern lediglich um eine zur Unterstützung des Verkaufs der
Schmuckwaren gelegentlich übliche Nebendienstleistung, die nach Überzeugung
des Senats angesichts der völligen stofflichen Verschiedenheit von Getränken und
Schmuckwaren sowie deren regelmäßig unterschiedlichen Herstellern im Verkehr
für sich genommen auch bei Verwendung gleicher Marken noch keinen Schluß auf
eine gemeinsame Produktverantwortung aufkommen läßt. Daß von den Anbietern
von Schmuckwaren
unter
der Widerspruchsmarke
nicht
nur
eine
Bewirtungsdienst-leistung erbracht, sondern auch mit der Widerspruchsmarke
versehene alkoholfreie Getränke als weitere Waren hergestellt und verkauft werden, hat auch die Widersprechende weder nachgewiesen noch behauptet.
Bei dieser Sachlage kann auch die zu Gunsten der Widersprechenden unterstellte
erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke allein die Ähnlichkeit der
beiderseitigen Waren nicht herbeiführen, weshalb die Verwechslungsgefahr trotz
weitgehend gleicher Marken zu verneinen und die Beschwerde zurückzuweisen
war.
Es besteht kein Anlaß, einer der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Reker
Eder
von Zglinitzki
Ju