Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.04.2000 – 33 W (pat) 124/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 22 724 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist gegen die für die Dienstleistungen

"35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien;

37: Bauwesen, Reparaturwesen"

am 1. August 1996 farbig (Farben: blaugrün, schwarz) eingetragene und am

9. November 1996 veröffentlichte Marke 396 22 724

siehe Abb. 1 am Ende

auf Grund der für die Dienstleistungen

"Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von und

Beratung über

Investmentgeschäfte, Absatzfinanzierung und

Kreditrisikoabsicherung, Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung; Werbung, Verwaltung

fremder Geschäftsinteressen

(Kontrolle, Leitung, Überwachung), Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Marketing,

Marktforschung und Marktanalyse, Buchführung; Hoch-, Tief- und

Ingenieurbau; Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Bau-

und Konstruktionsplanung und -beratung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Dienstleistungen eines Altersheims und

Pflegeheims, Dienstleistung eines Architekten, Dienstleistung eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums, Dienstleistungen

eines Ingenieurs, Erstellen von technischen Gutachten, Garten-

und Landschaftsgestaltung, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit im Ingenieurbereich"

am 9. Juni 1993 eingetragenen Marke 1 187 903

TRIGON

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Löschung der angegriffenen Marke durch

den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. März 1999

wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs 2

Satz 1 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG angeordnet. In den Gründen ist

ausgeführt worden, die beiderseitigen Dienstleistungen lägen im Identitäts- oder

engeren Ähnlichkeitsbereich. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke sei

nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter "TRICON" und "TRIGON" seien klanglich sehr

ähnlich.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung Beschwerde

eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke sei visuell durch den

Bildbestandteil der drei ineinandergesetzten Buchstaben "T" geprägt. Es bestehe

keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die drei in Deutschland im Firmenverbund der TRICON Unternehmensgruppe zusammenarbeitenden

juristisch

selbständigen Firmen verwendeten im täglichen sprachlichen Geschäftsverkehr

ihren eigenen Firmennamen ohne Nennung des Wortbestandteils der

angegriffenen Marke. Die

im Ausland

tätigen Firmen der TRICON

Unternehmensgruppe trügen neben dem Bildbestandteil den Wortbestandteil

"TRICON Unternehmensgruppe" sowie die

jeweilige

im Handelsregister

eingetragene Firma.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle des Patentamts

vom

11. März 1999 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch aus der

Marke 1 187 903 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt im wesentlichen vor, die beiderseitigen Dienstleistungen seien weitestgehend identisch und lägen im übrigen im engeren Ähnlichkeitsbereich. Die Widerspruchsmarke werde intensiv benutzt und habe daher eine hohe Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende sei in den Geschäftsbereichen der eingetragenen Dienstleistungen unter der Marke bundesweit tätig und erwirtschafte hohe

Millionenumsätze. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter seien klanglich

und schriftbildlich sehr ähnlich. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil "TRICON" geprägt.

II

Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist unbegründet.

Der Senat teilt die Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen

Wort-Bild-Marke "TRICON" und der Widerspruchsmarke "TRIGON" besteht. Die

Markenstelle hat daher die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht gemäß

§ 43 Abs 2 Satz 1 angeordnet.

Die alle Umstände des Einzelfalls umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden

Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren zu

berücksichtigen; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen

höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR

1998, 922, 923 (16), (17), (18) - Canon; BGH WRP 1999, 928, 930 - Canon II;

BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY;

BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 241, 243 - PATRIC

LION).

Die beiderseitigen Dienstleistungen sind teilweise identisch und liegen im übrigen

im engsten Ähnlichkeitsbereich, wie die Markenstelle des Patentamts bereits zutreffend festgestellt hat und der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.

Zudem geht der Senat von einer ursprünglich normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke "TRIGON" aus. Der Markenbegriff "TRIGON" ist zwar ersichtlich vom griechischen Ausdruck für "dreieckig, Dreieck" abgeleitet - wie auch

das in die deutsche Sprache eingegangene Adjektiv "trigonal" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S 1559) -, hinsichtlich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke läßt er jedoch im Sinne von "Dreieck, dreieckig"

keinen beschreibenden Bezug erkennen. Soweit die Widersprechende eine hohe

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf Grund - vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht bestrittener - intensiver Benutzung geltendmacht, ist dies

hier nicht entscheidungserheblich.

Angesichts der Dienstleistungsidentität oder jedenfalls engen Nähe der beiderseitigen Dienstleistungen sowie einer zumindest normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke reicht demnach zur Verwechslungsgefahr bereits eine verhältnismäßig geringe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken aus. Hier

liegt klanglich aber sogar eine große Markenähnlichkeit der Markenwörter

"TRICON" und "TRIGON" vor.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die auf den Bildbestandteil der angegriffenen Marke oder auf nicht streitgegenständliche Benutzungsformen abstellt, die

von der maßgeblichen Markeneintragung abweichen und somit nicht entscheidungserheblich sind, läßt unzulässig außer Betracht, daß Marken nach der seit

jeher anerkannten Rechtsprechung auf die angesprochenen Verkehrskreise in

klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Zur Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt in der Regel bereits die hinreichende Ähnlichkeit in einer der drei verkehrsüblichen Wahrnehmungsarten (vgl zB EuGH GRUR 1998,

387, 390 (23) - "Springende Raubkatze"; BGH aaO - PATRIC LION). Der klanglichen Ähnlichkeit von Marken kommt in der Praxis die weitaus größte Bedeutung

zu (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 9 Rdn 77, 78). Dies

trifft auch im vorliegenden Fall zu.

Die angegriffene Wort-Bild-Marke wird zweifellos klanglich durch ihren graphisch

besonders hervorgehobenen und als Phantasiebegriff erscheinenden Wortbestandteil "TRICON" geprägt. Denn einerseits gilt generell der Erfahrungsgrundsatz, daß sich der Verkehr - jedenfalls klanglich - bei kombinierten

Wort-Bild-Marken am Wortbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel

die einfachste Bezeichnungsform ist (vgl zB BGH aaO - PATRIC LION; BGH aaO

- HONKA; BGH GRUR 1996, 198, 200 - "Springende Raubkatze"). Andererseits

wirkt der dünngedruckte und ersichtlich untergeordnete Bestandteil "Unternehmensgruppe" bloß als nebensächliche beschreibende Angabe ohne

Kennzeichnungscharakter.

Die sich somit

- zumindest klanglich - gegenüberstehenden Markenwörter

"TRICON" und "TRIGON" sind fast identisch und unterscheiden sich lediglich

äußerst geringfügig in ihren lautlich engen verwandten Konsonanten "k" gegenüber "g".

Eine Verwechslungsgefahr ist demnach in erhöhtem Maße gegeben.

III

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Schermer

v. Zglinitzki

Cl

Abb. 1