Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.04.2000 – 33 W (pat) 124/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 22 724 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die für die Dienstleistungen
"35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien;
37: Bauwesen, Reparaturwesen"
am 1. August 1996 farbig (Farben: blaugrün, schwarz) eingetragene und am
9. November 1996 veröffentlichte Marke 396 22 724
siehe Abb. 1 am Ende
auf Grund der für die Dienstleistungen
"Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von und
Beratung über
Investmentgeschäfte, Absatzfinanzierung und
Kreditrisikoabsicherung, Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung; Werbung, Verwaltung
fremder Geschäftsinteressen
(Kontrolle, Leitung, Überwachung), Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Marketing,
Marktforschung und Marktanalyse, Buchführung; Hoch-, Tief- und
Ingenieurbau; Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Bau-
und Konstruktionsplanung und -beratung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Dienstleistungen eines Altersheims und
Pflegeheims, Dienstleistung eines Architekten, Dienstleistung eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums, Dienstleistungen
eines Ingenieurs, Erstellen von technischen Gutachten, Garten-
und Landschaftsgestaltung, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit im Ingenieurbereich"
am 9. Juni 1993 eingetragenen Marke 1 187 903
TRIGON
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Löschung der angegriffenen Marke durch
den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. März 1999
wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs 2
Satz 1 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG angeordnet. In den Gründen ist
ausgeführt worden, die beiderseitigen Dienstleistungen lägen im Identitäts- oder
engeren Ähnlichkeitsbereich. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke sei
nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter "TRICON" und "TRIGON" seien klanglich sehr
ähnlich.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung Beschwerde
eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke sei visuell durch den
Bildbestandteil der drei ineinandergesetzten Buchstaben "T" geprägt. Es bestehe
keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die drei in Deutschland im Firmenverbund der TRICON Unternehmensgruppe zusammenarbeitenden
juristisch
selbständigen Firmen verwendeten im täglichen sprachlichen Geschäftsverkehr
ihren eigenen Firmennamen ohne Nennung des Wortbestandteils der
angegriffenen Marke. Die
im Ausland
tätigen Firmen der TRICON
Unternehmensgruppe trügen neben dem Bildbestandteil den Wortbestandteil
"TRICON Unternehmensgruppe" sowie die
jeweilige
im Handelsregister
eingetragene Firma.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle des Patentamts
vom
11. März 1999 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch aus der
Marke 1 187 903 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, die beiderseitigen Dienstleistungen seien weitestgehend identisch und lägen im übrigen im engeren Ähnlichkeitsbereich. Die Widerspruchsmarke werde intensiv benutzt und habe daher eine hohe Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende sei in den Geschäftsbereichen der eingetragenen Dienstleistungen unter der Marke bundesweit tätig und erwirtschafte hohe
Millionenumsätze. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter seien klanglich
und schriftbildlich sehr ähnlich. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil "TRICON" geprägt.
II
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist unbegründet.
Der Senat teilt die Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen
Wort-Bild-Marke "TRICON" und der Widerspruchsmarke "TRIGON" besteht. Die
Markenstelle hat daher die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht gemäß
§ 43 Abs 2 Satz 1 angeordnet.
Die alle Umstände des Einzelfalls umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden
Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren zu
berücksichtigen; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen
höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR
1998, 922, 923 (16), (17), (18) - Canon; BGH WRP 1999, 928, 930 - Canon II;
BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY;
BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 241, 243 - PATRIC
LION).
Die beiderseitigen Dienstleistungen sind teilweise identisch und liegen im übrigen
im engsten Ähnlichkeitsbereich, wie die Markenstelle des Patentamts bereits zutreffend festgestellt hat und der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
Zudem geht der Senat von einer ursprünglich normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke "TRIGON" aus. Der Markenbegriff "TRIGON" ist zwar ersichtlich vom griechischen Ausdruck für "dreieckig, Dreieck" abgeleitet - wie auch
das in die deutsche Sprache eingegangene Adjektiv "trigonal" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S 1559) -, hinsichtlich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke läßt er jedoch im Sinne von "Dreieck, dreieckig"
keinen beschreibenden Bezug erkennen. Soweit die Widersprechende eine hohe
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf Grund - vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht bestrittener - intensiver Benutzung geltendmacht, ist dies
hier nicht entscheidungserheblich.
Angesichts der Dienstleistungsidentität oder jedenfalls engen Nähe der beiderseitigen Dienstleistungen sowie einer zumindest normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke reicht demnach zur Verwechslungsgefahr bereits eine verhältnismäßig geringe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken aus. Hier
liegt klanglich aber sogar eine große Markenähnlichkeit der Markenwörter
"TRICON" und "TRIGON" vor.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die auf den Bildbestandteil der angegriffenen Marke oder auf nicht streitgegenständliche Benutzungsformen abstellt, die
von der maßgeblichen Markeneintragung abweichen und somit nicht entscheidungserheblich sind, läßt unzulässig außer Betracht, daß Marken nach der seit
jeher anerkannten Rechtsprechung auf die angesprochenen Verkehrskreise in
klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Zur Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt in der Regel bereits die hinreichende Ähnlichkeit in einer der drei verkehrsüblichen Wahrnehmungsarten (vgl zB EuGH GRUR 1998,
387, 390 (23) - "Springende Raubkatze"; BGH aaO - PATRIC LION). Der klanglichen Ähnlichkeit von Marken kommt in der Praxis die weitaus größte Bedeutung
zu (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 9 Rdn 77, 78). Dies
trifft auch im vorliegenden Fall zu.
Die angegriffene Wort-Bild-Marke wird zweifellos klanglich durch ihren graphisch
besonders hervorgehobenen und als Phantasiebegriff erscheinenden Wortbestandteil "TRICON" geprägt. Denn einerseits gilt generell der Erfahrungsgrundsatz, daß sich der Verkehr - jedenfalls klanglich - bei kombinierten
Wort-Bild-Marken am Wortbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel
die einfachste Bezeichnungsform ist (vgl zB BGH aaO - PATRIC LION; BGH aaO
- HONKA; BGH GRUR 1996, 198, 200 - "Springende Raubkatze"). Andererseits
wirkt der dünngedruckte und ersichtlich untergeordnete Bestandteil "Unternehmensgruppe" bloß als nebensächliche beschreibende Angabe ohne
Kennzeichnungscharakter.
Die sich somit
- zumindest klanglich - gegenüberstehenden Markenwörter
"TRICON" und "TRIGON" sind fast identisch und unterscheiden sich lediglich
äußerst geringfügig in ihren lautlich engen verwandten Konsonanten "k" gegenüber "g".
Eine Verwechslungsgefahr ist demnach in erhöhtem Maße gegeben.
III
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Schermer
v. Zglinitzki
Cl
Abb. 1