Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 24 W (pat) 180/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 58 624.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I
In das Markenregister eingetragen werden soll die nachstehend wiedergegebene
Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen; Wasch- und
Bleichmittel; Papierwindeln; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle
der erforderliche Unterscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in einem sachlichen
Hinweis darauf, daß die Waren für Babys bestimmt seien bzw deren besonderen
Bedürfnissen Rechnung trügen. Weder die Einzelelemente der Marke noch deren
Kombination vermittelten das zur Annahme eines betrieblichen Herkunftshinweises erforderliche Mindestmaß an insbesondere gestalterischer oder sprachlicher
Eigenart.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle die Anmeldung für die beanspruchten Waren gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie
bezeichnet durch bildliche Darstellung und durch wörtliche Benennung die Bestimmung der angemeldeten Waren. Dies schließt ihre Eignung zur betrieblichen
Herkunftsunterscheidung aus. Zielgruppe der beanspruchten Waren sind Säuglinge bzw Kleinkinder, für die alle betreffenden Produkte, wie insbesondere etwa
auch die "Wasch- und Bleichmittel" wegen hautschonender bzw hautfreundlicher
Ausstattung besonders geeignet sein können.
Der ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Natur steht auch nicht die gewählte Schreibweise der Bestimmungsangabe "Baby" entgegen. "Baby's" ist die
sprachregelgerechte possessive Genitivform (Sächsischer Genitiv), die auch im
Deutschen verwendet wird. Diese allgemein bekannte Tatsache belegt zB eine
Fundstelle aus dem Neckermann-Katalog "Unser Baby" gültig bis 31. 1. 1999:
"BABY'S WÄSCHE-BOUTIQUE" (Kopie dieser Fundstelle liegt an). Der Markenbestandteil "Baby's" läßt sich auch ohne weiteres den beanspruchten Waren voranstellen, zB "Baby's Seife", "Baby's Windel". Insofern ist der Wortbestandteil
"Baby's" nicht vergleichbar mit der Wortfolge "´a la Carte", die der Bundesgerichtshof als schutzfähig angesehen hat (GRUR 1997, 627, 628 f). Fehlte dieser
Wortfolge für sich allein gesehen eine konkrete Eignung zur Bezeichnung von Eigenschaften der in Frage stehenden Waren, so daß sie auch keine warenbezogene beschreibende Angabe darstellte, so verhält es sich mit dem Markenbestandteil "Baby's" nach den obigen Ausführungen als konkrete Bestimmungsangabe dagegen anders.
Der Bildbestandteil vermag die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ebenfalls
nicht zu begründen. Die bloße naturalistische Wiedergabe von Kopf und Schultern
eines Kleinkindes vermittelt keinen von der üblichen Werbegraphik abweichenden
(vgl BG GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN") individuellen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren, sondern verstärkt lediglich in
bildlicher Form die unmittelbar beschreibende Aussage des Wortbestandteils
"Baby's"). Die übrigen graphischen Elemente der Kombinationsmarke verfügen
ebenfalls über keinerlei gestalterische Besonderheit. Das gilt nicht nur für die
gewählte, leicht schräggestellte Schrift des Wortbestandteils, sondern auch für
den hinter dem Babykopf liegenden halbkreisförmigen Bogen und für die sich
fließend verändernde Grautönung. Diese graphischen Formen stellen allgemeine
Ausstattungselemente dar, die in keiner Weise den Bereich des bekannten und
geläufigen Formenschatzes verlassen, so daß sie lediglich als bloße Hintergrundgestaltung und werbeübliche Hervorhebungsmittel für den Wort- und eigentlichen Bildbestandteil wirken (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele, MarkenG,
5. Aufl, § 8 Rdn 28).
Die angemeldete Marke erschöpft sich mithin in der vom naturalistischen Bildteil
unterstützte Bestimmungsangabe vor einer üblichen Hintergrunddarstellung und
entbehrt mithin jeglicher Unterscheidungskraft.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mr/Bb
Abb. 1