Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 32 W (pat) 358/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 358/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 396 08 207

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als

Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 26. Februar 1997 für

"Durchführung von Schulungen sowie beruflichen Fortbildungsveranstaltungen; Herausgabe und Veröffentlichung

von Fernkursen und Selbstlernprogrammen, in Form von

Lehr- und Unterrichtsmitteln; Selbstlernprogramme in Form

von Druckereierzeugnissen und/oder in elektronischer Form

(CD-ROM)"

eingetragene Wortmarke

IBW Institut für berufliche Weiterbildung

ist Widerspruch erhoben worden aus der für

Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, insbesondere über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und

fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von

Ausbildungsmaßnahmen,

insbesondere von Lehrgängen,

Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen

zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von Hochschularbeiten

und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens; Abschluß von Gruppenversicherungs-Verträgen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für außerordentliche Mitglieder

IDW

eingetragenen Wortmarke 1 069 633

und aus der für

Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, besonders über eine unabhängige, eigenverantwortliche und

fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und

fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von

Ausbildungsmaßnahmen,

insbesondere von Lehrgängen,

Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen

zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von Hochschularbeiten

und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens; Abschluß von Gruppenversicherungs-Verträgen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für außerordentliche Mitglieder

eingetragenen Wort-Bild-Marke 1 095 846

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat beide

Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß selbst bei

Annahme einer prägenden Bedeutung der Buchstabenfolge "IDW"

in der

Widerspruchsmarke 1 095 846 eine Verwechslungsgefahr ausscheide, da der

Verkehr Buchstabenmarken mit sehr hoher Aufmerksamkeit begegne und deshalb

auch den unterschiedlichen Mittelbuchstaben erkennen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Sie trägt vor, es liege jeweils eine hochgradige Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen vor; die geringfügigen Markenunterschiede werde der

Verkehr nicht wahrnehmen. Dies gelte insbesondere für die Widerspruchsmarke

1 069 633, da diese aufgrund langjähriger Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft beanspruchen könne.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr

ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

(EuGH, WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).

Was die Dienstleistungen betrifft, ist von teilweiser Identität auszugehen, da der

"Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" der angegriffenen Marke die

"Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen" bei beiden Widerspruchsmarken

gegenübersteht, so daß strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen

sind (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophont).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem das Kennzeichenrecht

beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck

der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Der genannte Grundsatz

beruht auf der Erwägung, daß der markenrechtliche Schutz von der eingetragenen

Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine Ähnlichkeit der Marke mit einem

angegriffenen Zeichen nur in bezug auf die konkrete Form, in der dieses

verwendet wird, festgestellt werden kann. Das schließt aber nicht aus, daß einem

einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere das gesamte

Kennzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei

Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr

einer Verwechslung der beiden Gesamtkennzeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH

Mitt 2000, 65 - Elfi Rauch/Rausch).

Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, daß eine der

Widerspruchsmarken langjährig benutzt worden ist, ist jedoch zu beachten, daß

dreistellige Buchstabenzeichen, die kein Wort bilden oder jedenfalls nicht als solches aufgenommen werden, durch die seit langem verbreitete Verwendung als

abgekürzte Unternehmenskennzeichen in ihrer Kennzeichnungskraft von Haus

aus erheblich gemindert sind (BGH GRUR 1998, 165 - RBB). Den deshalb - auch

unter Berücksichtigung der Identität bei den einzelnen Dienstleistungen - zu fordernden Markenabstand hält die angegriffene Marke - selbst dann, wenn man

zugunsten der Widersprechenden die angegriffene Marke auf "IBW" und auch die

Widerspruchsmarke 1 095 846 auf "IDW" reduziert - sowohl in klanglicher, als

auch in schriftbildlicher Hinsicht ein, da der Verkehr aufgrund erhöhter Aufmerksamkeit als Folge der dargestellten Kennzeichenschwäche jeweils den unterschiedlichen Mittelbuchstaben erkennen wird. In schriftbildlicher Hinsicht bestehen

ausreichende figürliche Unterschiede zwischen "D" und "B". Auch in klanglicher

Hinsicht sind die Unterschiede noch hinreichend deutlich; "B" ist ein stimmhafter

Lippenlaut, wogegen "D" ein stimmhafter Zahnlaut ist. Die dadurch entstehenden

Abweichungen

im Gesamtklangbild werden angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit, zu der der Verkehr angesichts der Häufigkeit derartiger Buchstabenzeichen neigt, nicht überhört werden.

Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die

Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG

Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Mü/Fa