Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 32 W (pat) 358/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 358/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
…
betreffend die Marke 396 08 207
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als
Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. Februar 1997 für
"Durchführung von Schulungen sowie beruflichen Fortbildungsveranstaltungen; Herausgabe und Veröffentlichung
von Fernkursen und Selbstlernprogrammen, in Form von
Lehr- und Unterrichtsmitteln; Selbstlernprogramme in Form
von Druckereierzeugnissen und/oder in elektronischer Form
(CD-ROM)"
eingetragene Wortmarke
IBW Institut für berufliche Weiterbildung
ist Widerspruch erhoben worden aus der für
Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, insbesondere über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und
fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von
Ausbildungsmaßnahmen,
insbesondere von Lehrgängen,
Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen
zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von Hochschularbeiten
und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens; Abschluß von Gruppenversicherungs-Verträgen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für außerordentliche Mitglieder
IDW
eingetragenen Wortmarke 1 069 633
und aus der für
Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, besonders über eine unabhängige, eigenverantwortliche und
fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und
fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von
Ausbildungsmaßnahmen,
insbesondere von Lehrgängen,
Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen
zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von Hochschularbeiten
und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens; Abschluß von Gruppenversicherungs-Verträgen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für außerordentliche Mitglieder
eingetragenen Wort-Bild-Marke 1 095 846
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat beide
Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß selbst bei
Annahme einer prägenden Bedeutung der Buchstabenfolge "IDW"
in der
Widerspruchsmarke 1 095 846 eine Verwechslungsgefahr ausscheide, da der
Verkehr Buchstabenmarken mit sehr hoher Aufmerksamkeit begegne und deshalb
auch den unterschiedlichen Mittelbuchstaben erkennen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Sie trägt vor, es liege jeweils eine hochgradige Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen vor; die geringfügigen Markenunterschiede werde der
Verkehr nicht wahrnehmen. Dies gelte insbesondere für die Widerspruchsmarke
1 069 633, da diese aufgrund langjähriger Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft beanspruchen könne.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen
(EuGH, WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).
Was die Dienstleistungen betrifft, ist von teilweiser Identität auszugehen, da der
"Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" der angegriffenen Marke die
"Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen" bei beiden Widerspruchsmarken
gegenübersteht, so daß strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen
sind (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophont).
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem das Kennzeichenrecht
beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck
der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Der genannte Grundsatz
beruht auf der Erwägung, daß der markenrechtliche Schutz von der eingetragenen
Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine Ähnlichkeit der Marke mit einem
angegriffenen Zeichen nur in bezug auf die konkrete Form, in der dieses
verwendet wird, festgestellt werden kann. Das schließt aber nicht aus, daß einem
einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere das gesamte
Kennzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei
Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr
einer Verwechslung der beiden Gesamtkennzeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH
Mitt 2000, 65 - Elfi Rauch/Rausch).
Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, daß eine der
Widerspruchsmarken langjährig benutzt worden ist, ist jedoch zu beachten, daß
dreistellige Buchstabenzeichen, die kein Wort bilden oder jedenfalls nicht als solches aufgenommen werden, durch die seit langem verbreitete Verwendung als
abgekürzte Unternehmenskennzeichen in ihrer Kennzeichnungskraft von Haus
aus erheblich gemindert sind (BGH GRUR 1998, 165 - RBB). Den deshalb - auch
unter Berücksichtigung der Identität bei den einzelnen Dienstleistungen - zu fordernden Markenabstand hält die angegriffene Marke - selbst dann, wenn man
zugunsten der Widersprechenden die angegriffene Marke auf "IBW" und auch die
Widerspruchsmarke 1 095 846 auf "IDW" reduziert - sowohl in klanglicher, als
auch in schriftbildlicher Hinsicht ein, da der Verkehr aufgrund erhöhter Aufmerksamkeit als Folge der dargestellten Kennzeichenschwäche jeweils den unterschiedlichen Mittelbuchstaben erkennen wird. In schriftbildlicher Hinsicht bestehen
ausreichende figürliche Unterschiede zwischen "D" und "B". Auch in klanglicher
Hinsicht sind die Unterschiede noch hinreichend deutlich; "B" ist ein stimmhafter
Lippenlaut, wogegen "D" ein stimmhafter Zahnlaut ist. Die dadurch entstehenden
Abweichungen
im Gesamtklangbild werden angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit, zu der der Verkehr angesichts der Häufigkeit derartiger Buchstabenzeichen neigt, nicht überhört werden.
Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die
Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
Kosten aufzuerlegen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Mü/Fa