Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 32 W (pat) 56/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 56/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 11 940.5 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Mai 2000 unter Mitwirkung der Richters Dr. Fuchs-Wissemann als
Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Marke
"LOOP"
unter der Nummer 395 11 940.5 unter anderem für
"Zeitschriften, Magazine, Zeitungen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
in das Register eingetragen worden.
Widerspruch erhoben worden ist aus der prioritätsälteren Marke Nr. 1 106 926
"JOOP!",
die für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes,
Puder, Rouge, Augenbrauenstifte, Lidschatten, Lippenstifte, Lotions, Gesichts- und Haarwasser, Haarwaschmittel, Rasiercremes
und Rasierschaum, Rasierwasser, Desodorierungsmittel für den
persönlichen Gebrauch; Messerschmiedewaren, nämlich Scheren,
Nagelfeilen, Rasierapparate, Handwerkzeuge; Brillen; Beleuchtungskörper, Sanitärkeramik, nämlich Waschbecken, Bidets,
Badewannen, Toiletten, Armaturen für Bad und Küche; Schmuckwaren, Uhren; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe,
Druckereierzeugnisse, insbesondere Rezepte; Reise- und Handkoffer, Taschen, Regen- und Sonnenschirme; Möbel; Bürsten,
Quasten und Pinsel für die Körper- und Schönheitspflege, Waren
aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut für Haushalt und Küche, Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Bett- und Tischdecken, Textilwaren, nämlich Gardinen,
Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Tapeten aus
textilem Material; Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen,
Schuhwaren; Teppiche, Tapeten (ausgenommen aus textilem
Material); Confuserieartikel, nämlich Bonbons, Pralinen, Schokolade- und Marzipanwaren, Backwaren; Entwurf von Bekleidung,
Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie Industrieprodukten, Entwicklung von Parfümerien sowie Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege"
geschützt ist.
Mit Beschluß vom 1. September 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patentamtes durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet,
die Marke "LOOP" wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 106 926 für die Waren "Zeitschriften, Magazine, Zeitungen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Marken umfaßten die Waren "Kopfbedeckungen", zu denen die Produkte "Schuhwaren und
Bekleidungsstücke" der angegriffenen Kennzeichnung nach ständiger Entscheidungspraxis des Deutschen Patentamts und der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich lägen (vgl
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 10. Aufl, S 27,
3 Sp "Bekleidungsstücke" ähnlich zu "Kopfbedeckungen" oder S 234, 1. Sp,
"Schuhwaren" gleich "Bekleidungsstücke"). Bei den "Zeitschriften, Magazinen,
Zeitungen" der jüngeren Marke handele es sich sämtlich um Druckereierzeugnisse, wie sie von dem Widerspruchszeichen ebenfalls beansprucht würden. Die
Vergleichswaren wiesen als Produkte des Mode- und Bekleidungssektors insgesamt ausgeprägte Berührungspunkte auf, so daß die angesprochenen Verbraucher bei gleicher Kennzeichnung annehmen würden, daß die Waren aus demselben Geschäftsbetrieb stammten, was Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken befürchten lasse. Die Vergleichsmarken seien hinsichtlich ihrer Wortendungen, ihrer Vokalfolge und ihrer Silbenzahl identisch. Die bestehenden Unterschiede am Wortanfang seien gegenüber den massiven Übereinstimmungen ohne
klangliche Auswirkungen und könnten leicht überhört werden. Wegen der
bestehenden Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken sei die angegriffene Marke zu löschen gewesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht
begründet hat. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Widersprechende hat bisher weder einen Antrag gestellt noch sich in der Sache geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Amtsakte
395 11 940.5 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Löschung der Marke 395 11 940.5 "LOOP" für "Zeitschriften, Magazine, Zeitungen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" angeordnet.
Hinsichtlich dieser Waren besteht eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob Verwechslunggefahr besteht, hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Neben der Identität
oder Ähnlichkeit der Marken sind insbesondere auch der Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen.
Stellt man die Waren der Widerspruchsmarke den oben genannten Waren der
angemeldeten jüngeren Marke gegenüber, so ergeben sich, wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat, sowohl teilweise Warenidentität als auch eine hohe
Warenähnlichkeit.
"Zeitschriften, Magazine, Zeitungen" sind
identisch mit
"Druckereierzeugnissen" der prioritätsälteren Marke (vgl Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 119). "Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der jüngeren Marke sind ebenfalls identisch mit
"Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen, Schuhwaren" der Marke "JOOP!".
Angesichts der Warenidentität bzw großen Warennähe ist bei der Prüfung der
Kollisionsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl BGH GRUR 1995, 216, 219
"Oxygenol II"). Diesen erhöhten Anforderungen genügt die angegriffene Marke
nicht.
Zwar werden kurze Wörter durch Abweichungen stärker beeinflußt (BPatG Mitt
1975, 213 "Chico"/"wico"). Auch handelt es sich bei "L" um einen stimmhaften
Fließlaut und bei "J" um einen stimmhaften Blas- oder Reibelaut. Jedoch weisen
beide Worte keinerlei Begriffsgehalt auf, so daß hier maßgebliche Verkehrskreise
die jüngere Marke "LOOP" mit der prioritätsälteren und bekannten Marke "JOOP!"
in Verbindung bringen werden.
Auch schriftbildlich besteht Gefahr, "L" und "J" zu verwechseln, da beide Konsonanten in etwa spiegelverkehrt sind, so daß es bei einem Kauf auf Sicht durchaus
zu Verwechslungen kommen kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Mü/prö