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BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 76/02

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 59 928

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Januar 2002 teilweise, nämlich für die Ware

"Leder"

aufgehoben. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 14. Januar 1999 erfolgte und am 18. Februar 1999 veröffentlichte

Eintragung der Wort-/Bildmarke 398 59 928

siehe Abb. 1 am Ende

für

Sattler-, Riemer-, Täschnerwaren; Handtaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Aktentaschen; Gürtel, Börsen, Brieftaschen; Rucksäcke und Koffer; Schuhwaren und Bekleidungsstücke aus Leder;

Leder

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 2. Juni 1987 für

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Puder, Rouge, Augenbrauenstifte, Lidschatten, Lippenstifte, Lotions,

Gesichts- und Haarwässer, Haarwaschmittel, Rasiercremes und Rasierschaum, Rasierwasser, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch; Messerschmiedewaren, nämlich Scheren, Nagelfeilen, Rasierapparate, Handwerkzeuge; Brillen; Beleuchtungskörper,

Sanitärkeramik, nämlich Waschbecken, Bidets, Badewannen, Toiletten, Armaturen für Bad und Küche; Schmuckwaren, Uhren; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere Rezepte; Reise- und Handkoffer, Taschen, Regen- und

Sonnenschirme; Möbel; Bürsten, Quasten und Pinsel für die Körper-

und Schönheitspflege, Waren aus Glas, Porzellan, Keramik und

Steingut für Haushalt und Küche, Behälter für Haushalt und Küche

(nicht aus Edelmetall oder plattiert); Bett- und Tischdecken, Textilwaren, nämlich Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Tapeten aus textilem Material; Bekleidungsstücke, nämlich

Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Teppiche, Tapeten (ausgenommen

aus textilem Material); Konfiserieartikel, nämlich Bonbons, Pralinen,

Schokolade- und Marzipanwaren, Backwaren; Entwurf von Bekleidung, Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie Industrieprodukten,

Entwicklung von Parfümerien sowie Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege

eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 106 926

siehe Abb. 2 am Ende

Das Widerspruchsverfahren

ist hinsichtlich der Widerspruchsmarke am

13. Dezember 1988 abgeschlossen worden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke bestritten. Auch die von der Widersprechenden behauptete

erhöhte Verkehrsbekanntheit hat sie bestritten.

Die Widersprechende hat Unterlagen zur Benutzung ihrer Marke, darunter zwei

eidesstattliche Versicherungen und mehrere Kataloge bzw. Prospekte aus der Zeit

zwischen 1997 und 2002, vorgelegt. Außerdem hat sie zum Beleg der von ihr behaupteten gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke Auszüge

aus "Brigitte – KOMMUNIKATIONSANALYSE" und "Brigitte fmk (frauen, medien,

kommunikation)" aus der Zeit von 1998 bis 2002 vorgelegt, in denen der Widerspruchsmarke bei Frauen zwischen 14 und 64 Jahren für "Damenoberbekleidung,

Freizeitkleidung, Jeans" und "Düfte" Bekanntheitsgrade von durchschnittlich 60%

bis 70% zugeordnet worden sind.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 durch ein

Mitglied des Patentamts die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die

Markenstelle hat es dahingestellt bleiben lassen, ob die vorgelegten Benutzungsunterlagen für eine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung i.S.d.

§§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG ausreichend sind. Für Bekleidungsstücke, Schuhwaren

und Taschen sei die Benutzung der Widerspruchsmarke amtsbekannt. Da die angegriffene Marke ebenso diese Warengruppen umfasse, sei teilweise von einer

Identität, im Übrigen von einer ausgeprägten Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren

auszugehen. Außerdem bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Marken. Erhebliche Teile des inländischen Verkehrs würden die jüngere Marke

deutsch als "Lohps" aussprechen, wobei die Betonung auf der eher seltenen

Buchstabenfolge "o-p" liege, die den Klangcharakter beider Marken präge. Die

unbetonten Unterschiede am Wortanfang und -ende hätten demgegenüber keine

deutlichen klanglichen Auswirkungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur

Begründung führt sie aus, dass aus den von der Widersprechenden bisher vorgelegten Unterlagen keine rechtserhaltende Benutzung hervorgehe. Insbesondere

seien die Unterlagen nicht nach Warenart und jährlichen Umsätzen aufgeschlüsselt. Auch die Verwendungsart, der Inlandsbezug und Verwendungshandlungen

Dritter mit Zustimmung der Widersprechenden seien nicht ersichtlich. Daher hätte

die Markenstelle keinesfalls nach § 291 ZPO auf die Prüfung der Glaubhaftmachung verzichten dürfen. Im Übrigen liege auch keine Ähnlichkeit der Marken vor.

Dies gelte angesichts der Abweichungen bei den Wortanfängen ("J/L") und den

Zeichenendungen ("S/!") zunächst in schriftbildlicher Hinsicht, zumal hier einsilbige

Kurzwortzeichen vorlägen. Auch in klanglicher Hinsicht liege keine ausreichende

Ähnlichkeit vor, wobei zu berücksichtigen sei, dass die klangliche Verwechslungsgefahr gegenüber dem bei Bekleidungsstücken üblichen Kauf auf Sicht deutlich

zurücktrete. Die jüngere Marke werde als fremdsprachiges Zeichenwort mit der

Bedeutung "Schlinge" oder "Schleife" nur englisch ausgesprochen, was angesichts geläufiger Begriffe wie "Looping", "Pool", "Hook", "booten" oder "Footwear"

auch für Verkehrsteilnehmer gelte, die die Bedeutung des Zeichenworts nicht kennen würden. Die Gegenmarke "JOOP!" hingegen werde deutsch, ähnlich wie

"Boot" oder "doof", ausgesprochen. Der von der Markenstelle vorgenommene

Klangvergleich "Johp"/"Lohps" trete in der Praxis nicht auf. Aber selbst, wenn die

Wiedergaben "Johp" und "Lohps" zu berücksichtigen wären, sei durch die Abweichungen zwischen "J" und "L" sowie dem zusätzlichen Schlussbuchstaben "S" in

der Anmeldemarke ein ausreichender klanglicher Abstand gewährleistet.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, dass die Markenstelle zutreffend die Benutzung der Widerspruchsmarke als amtsbekannt zugrunde gelegt habe. Auch dem Bundespatentgericht

dürfte die Benutzung bekannt sein, so dass es sich um eine offenkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO handele. Nur vorsorglich werde auch Glaubhaftmachungsmaterial vorgelegt.

Die Widerspruchsmarke verfüge über einen überragenden Bekanntheitsgrad. Sie

werde seit vielen Jahren von der Widersprechenden und Lizenznehmern mit einer

umfangreichen Produktpalette, die weltweit in speziellen "JOOP!-Stores" und

weiteren Läden vertrieben werde, intensiv benutzt. Überdies sei die Bekanntheit

durch die ergänzend vorgelegten Marktanalysen nachgewiesen. Andere Marken

hätten daher einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten, den

die jüngere Marke jedoch nicht wahre, wie sich auch aus der Entscheidung des

32. Senats des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2000 (32 W (pat) 56/99) ergebe,

in der die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und dem mit

der angegriffenen Marke fast übereinstimmenden Zeichen "LOOP" festgestellt

worden sei. Da "LOOP" mit der Bedeutung "Schlinge, Windung" nicht zum gängigen Vokabular des Durchschnittsverbrauchers gehöre, sei mit einer Aussprache

"lohps" durch weite Teile des Verkehrs zu rechnen. Darüber hinaus gebe es

Verbraucher, die Markennamen aus Prinzip deutsch aussprächen. Bei dieser Aussprache seien die Marken klanglich nahezu identisch. Angesichts der gravierenden Übereinstimmung bei der betonten Vokal-Konsonantenfolge "o - p" mit gedehntem "o" blieben die Unterschiede am Wortanfang ohne Belang. Auch dem

unbetonten Schlusslaut komme keine klangliche Bedeutung zu. Er werde als Genitv-S verstanden und daher nicht als zum eigentlichen Zeichen zugehörig angesehen. Wegen der Klangähnlichkeit der Vokale "o" und "u" bestehe selbst dann

eine klangliche Ähnlichkeit, wenn die Marke wie "Luhps" ausgesprochen werde.

Die Marken seien auch schriftbildlich ähnlich. Außerdem seien die Waren vollumfänglich identisch oder ähnlich. Es lägen klare Überschneidungen im Bereich der

Warenklassen 18 und 25 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Ware "Leder" begründet. Im Übrigen hat die Markenstelle im Ergebnis zu

Recht eine Verwechslungsgefahr festgestellt.

1. Für die Entscheidung über den Widerspruch geht der Senat davon aus, dass

die Widerspruchsmarke für die eingetragenen Waren "Taschen"(nämlich Handtaschen) und "Schuhwaren" nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG rechtserhaltend benutzt ist.

Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

zulässig undifferenziert und somit nach beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 1

und 2 MarkenG bestritten. Damit oblag es der Widersprechenden, die Benutzung

ihrer Marke für die Zeiträume von Februar 1994 bis Februar 1999 und von

Juli 1998 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung war hingegen nicht nach

§ 291 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG entbehrlich, wie dies die Markenstelle angenommen hat, die eine rechtserhaltende Benutzung für "Bekleidungsstücke,

Schuhwaren" und "Taschen" als amtsbekannt angesehen hat. Für "Bekleidungsstücke" ist dieses Vorgehen schon deshalb nicht haltbar, weil der Warenbegriff

"Bekleidungsstücke" als solcher im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke

nicht aufgeführt ist. Zwar wurde die Widerspruchsmarke ursprünglich gemäß § 6a

WZG u.A. für "Bekleidungsstücke, einschließlich Gürtel und Kopfbedeckungen"

eingetragen. In einem Widerspruchsverfahren hat jedoch die damalige Prüfungsstelle die teilweise Löschung u.A. für "Bekleidungsstücke einschließlich Gürtel"

angeordnet. Die Teillöschung wurde in der (nicht ganz unproblematischen) Weise

durchgeführt, dass die Angabe "Bekleidungsstücke, einschließlich Gürtel und

Kopfbedeckungen" durch die Angabe "Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen" ersetzt wurde. Für die Ware "Bekleidungsstücke" (als solche) kann

die Widersprechende damit im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren keine

Rechte mehr herleiten. Ihre Behauptung der rechtserhaltenden Benutzung und der

erhöhten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke für Bekleidungsstücke sind

daher von vornherein unbehelflich. Dies gilt ebenso für die Ware "Düfte", die

ebenfalls nicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten ist.

Aber auch für "Schuhwaren" und "Taschen" vermag der Senat nicht gemäß § 291

ZPO von einer Offenkundigkeit, d.h. Allgemeinkundigkeit oder Gerichtsbekanntheit

(vgl. dazu Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 291, Rdn. 1; Thomas/Putzo,

Zivilprozessordnung, § 291, Rdn. 1 u. 2) der rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Zwar ist diese Vorschrift auch im Fall der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede(n) nach § 43 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich anwendbar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 43, Rdn. 68). Selbst bei berühmten Marken

wird ihre Anwendung in der Praxis jedoch nur selten in Betracht kommen. Da die

rechtserhaltende Benutzung eine "juristische Tatsache" ist (vgl. Ströbele/Hacker,

a.a.O., Rdn. 51), müssten alle für die Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG relevanten

Tatsachen, wie die Person des Benutzers, das Benutzungsgebiet, die konkrete Art

der gekennzeichneten Waren, ggf. Abweichungen von der registrierten Form, vor

Allem aber die (funktionsgemäße) Art der Markenverwendung, der (Mindest-)Umfang und die (Mindest-) Dauer der Benutzung i.S.d. § 291 ZPO offenkundig sein.

Im Falle der undifferenzierten Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden müssten

diese Tatsachen zudem getrennt für beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1

Satz 1 und 2 MarkenG offenkundig sein, was bei längerer Verfahrensdauer für den

Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zunehmend unwahrscheinlicher wird.

Hier jedenfalls können die o.g. Tatsachen insbesondere in Bezug auf Schuhwaren

und Taschen für den Senat für keinen der Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1

MarkenG als offenkundig angesehen werden.

Die Widersprechende hat jedoch nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, 26 MarkenG

glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf

Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch jedenfalls

für "Taschen" (nämlich Damenhandtaschen) und "Schuhwaren" rechtserhaltend

benutzt hat. Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke grundsätzlich

nach Art, Dauer, Ort und Umfang; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt

sein (BPatGE 23, 158, 165 f. - Fludec; BPatGE GRUR 1994, 629, 630

- Duotherm).

Aus den vorgelegten Katalogen und Prospekten geht zunächst eine funktionsgemäße Verwendung der Marke als Mittel zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung

hervor. So ist das Markenwort in den Katalogen für Herbst/Winter 1997 (4. Doppelseite) und Frühjahr/Sommer 1998 (etwa in der Katalogmitte), dem Prospekt

"fashion notes" für Frühjahr/Sommer 2000, S. 1 Rückseite und 21 sowie im Prospekt für Frühjahr/Sommer 2002 (mittlere Doppelseite) als Einprägung in der Vorderseite (Lasche) von Handtaschen, teilweise auch in deren Schulterriemen oder

Riemenschnallen, deutlich erkennbar.

Auch für Schuhwaren ist eine funktionsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht

worden. Im Katalog für Frühjahr/Sommer 1998 ist die Marke - teilweise verdeckt,

aber noch lesbar - zweimal auf der Innensohle von Schuhen abgebildet. Außerdem ist sie im Prospekt "fashion notes" für Frühjahr/Sommer 2000 insgesamt siebenmal auf diese Weise an Schuhen angebracht ersichtlich.

Auch hinsichtlich der Dauer genügt die Benutzung den Anforderungen des § 26

Abs. 1 MarkenG. Denn zunächst hat der Prokurist der Widersprechenden, Herr

S…,

am

15. November 1999

eidesstattlich

versichert,

dass

Lizenznehmer der Widersprechenden seit "Anfang der neunziger Jahre" verschiedene

Produkte aus dem Lifestyle-Bereich herstellen und vertreiben, wobei er im Folgesatz ausdrücklich "Schuhe" und "Lederwaren (namentlich Handtaschen ...)" als

Beispiele der bedeutendsten dieser Produkte benannt hat. Außerdem hat der Justitiar M… der Widersprechenden

in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 2002 für die Waren "Schuhe" und "Lederwaren, namentlich

... Handtaschen" jeweils Mindestumsätze "in den vergangenen fünf Jahren" genannt und damit sinngemäß zugleich eine Benutzung für die beiden Warenarten

im genannten Zeitraum dargetan. Ergänzend waren die o.g. Kataloge und Prospekte mit Abbildungen von Schuhen und Handtaschen unter Verwendung der

Marke zu berücksichtigen. Aus der Gesamtheit dieser Unterlagen entnimmt der

Senat mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Marke in der Zeit von 1995 bis 2002, mindestens aber von

Herbst 1997 bis 2002 für Schuhwaren und Handtaschen benutzt worden ist. Damit

ist für beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG jeweils

eine ausreichende Mindestdauer der Benutzung glaubhaft gemacht worden.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist hinsichtlich dieser Waren auch

dem Umfang nach eine ernsthafte Benutzung glaubhaft gemacht worden. Zwar

sind in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1999 keine nach Warenarten aufgegliederten Umsatzzahlen dargelegt worden. In der eidesstattlichen

Versicherung vom 21. Oktober 2002 wird jedoch vom Justitiar versichert, dass

sich die Umsätze mit Schuhen in den vergangenen fünf Jahren auf einen "EURO-

Betrag

in … p.a." beliefen und dass der Umsatz mit "Lederwaren, na

mentlich Aktentaschen, Handtaschen,..." in den vergangenen fünf Jahren ebenfalls

"jeweils" deutlich über

"einem EURO-Betrag

in … p.a." gelegen

habe. Nach dem Inhalt dieser Versicherung sind damit in der Zeit von Herbst 1997

bis Herbst 2002 für beide Warenarten jeweils Umsätze von mindestens …

EURO pro Jahr erzielt worden. Dies geht, auch im Hinblick auf die Kontinuität der

Benutzung, über eine nur der formalen Aufrechterhaltung des Schutzrechts dienende Scheinbenutzung hinaus.

Die Widersprechende musste dabei auch keine konkreten Umsatzzahlen benennen, sondern konnte sich mit der Glaubhaftmachung von Mindestumsätzen begnügen. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein Markeninhaber der Öffentlichkeit und/oder dem Verfahrensgegner, bei dem es sich i.d.R. um einen Konkurrenten handelt, keine konkret bezifferten Umsatzzahlen offenbaren will und

hieran auch bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung festhält.

Sofern die mitgeteilten Mindestumsätze glaubhaft sind und für sich genommen

bereits einen ernsthaften Benutzungsumfang belegen, bestehen hiergegen keine

durchgreifenden Bedenken.

Ergänzend war auch mit zu berücksichtigen, dass die Widersprechende insgesamt

fünf Originalprospekte aus der Zeit von 1997 bis 2002 vorgelegt hat, die nach ihrer

äußeren Gestaltung und der Art der daraus ersichtlichen Warenpräsentation mit

z.T. weltbekannten Models (vgl. Katalog für Frühj./Sommer 1998: Claudia Schiffer,

Markus Schenkenberg) auf eine sehr aufwändige und kostenintensive Vermarktung schließen lassen. Für einen Scheinbenutzer wäre dieses Verhalten untypisch.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist auch eine Benutzung im Inland

glaubhaft gemacht worden. Zwar hat der Prokurist der Widersprechenden in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1999 in Zusammenhag mit

Schuhen und Handtaschen u.A. Miami als Standort eines "Joop!-Stores" genannt.

Dennoch geht der Senat davon aus, dass die Marke im Umfang der später vom

Justitiar eidesstattlich versicherten Mindestumsätze in Deutschland benutzt worden ist. Hierfür spricht bereits, dass in der Versicherung vom 15. November 1999

mit Miami nur ein ausländischer Standort, jedoch insgesamt sieben inländische

Standorte von "Joop!-Stores" aufgeführt sind. Nach der Lebenserfahrung wäre der

jahrelange Betrieb von sieben inländischen Geschäften unter Führung eines Sortiments mit Handtaschen und Schuhen völlig unwahrscheinlich, wenn nennenswerte Umsätze nur in Miami erzielt worden wären. Außerdem hat der Justitiar der

Widersprechenden später in Zusammenhang sowohl mit Schuhen als auch mit

Handtaschen eidesstattlich versichert, dass die Waren "importiert" und "an Einzelhändler in ganz Deutschland" bzw. "bundesweit" vertrieben worden sind. Die sich

an diese Ausführungen jeweils anschließende Nennung von Mindestumsatzzahlen

kann sich daher sinngemäß nur auf die in Deutschland vertriebenen Waren beziehen. Für die Entscheidung über den Widerspruch sind daher auf Seiten der Widerspruchsmarke Schuhe und Taschen, nämlich Handtaschen, zu berücksichtigen

2. Zwischen den Marken besteht weitgehend die Gefahr von Verwechslungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067

- DKV/OKV).

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die hier maßgeblichen

Waren "(Hand-)Taschen" und "Schuhwaren" als normal einzustufen. Für diese

Waren war eine infolge intensiver Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit

weder unstreitig noch gerichtsbekannt (s.o.).

b) Abgesehen von der für die jüngere Marke eingetragenen Ware "Leder" liegen

die sich gegenüberstehenden Waren teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im

Bereich einer engeren Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das

Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen

Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; GRUR

Int. 1999, 734 – Lloyds/Loint´s; BGH GRUR 1999, 731 – Canon II; WRP 1998,

747, 749 – GARIBALDI; WRP 2000, 1152,1153 – PAPPAGALLO; WRP 2001,

694, 695 – EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und

Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.

Die nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren "Taschen, nämlich Handtaschen" und "Schuhwaren" sind

identisch mit den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Handtaschen" und

"Schuhwaren".

Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Sattler, Riemer-,

Täschnerwaren", soweit hier nicht schon Identität unter dem Gesichtspunkt des

Oberbegriffs besteht, mit Handtaschen und Schuhwaren zumindest hochgradig

ähnlich. Es handelt sich beiderseits um Gebrauchsgegenstände, die aus Leder

gearbeitet werden, so dass wirtschaftliche Berührungspunkte hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit und - je nach Art der unter den Oberbegriff "Sattler, Riemer-,

Täschnerwaren" fallenden Einzelware - Gemeinsamkeiten beim Verwendungszweck, den Vertriebsorten und den Abnehmerkreisen vorliegen können. In ständiger Rechtsprechung werden daher Sattler- Riemer-, Täschnerwaren allgemein mit

Lederwaren als ähnlich angesehen (Richter/Stoppel, 12. Aufl., S. 288 li. Sp.,

S. 281 re. Sp., S. 326 re. Sp.).

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Reisetaschen, Einkaufstaschen, Aktentaschen, Gürtel, Börsen, Brieftaschen, Rucksäcke, Koffer" sind hochgradig mit Handtaschen ähnlich, da die beiderseitigen Waren aus Leder gearbeitete Handgepäckstücke und Behältnisse für den persönlichen Gebrauch darstellen

und damit nach fast allen Kriterien der Warenähnlichkeit (Herstellungsbetriebe,

Verwendungszweck, stoffliche Beschaffenheit, Vertriebsstätten, Abnehmerkreise)

Übereinstimmungen aufweisen (zur Ähnlichkeit zwischen Gürteln und ledernen

Taschen vgl. Richter/Stoppel, a.a.O., S. 164 li. Sp. u.).

Schließlich besteht auch eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Bekleidungsstücke aus Leder" mit Handtaschen. Denn Handtaschen stellen typische Modeaccessoires für Bekleidungsstücke dar und werden häufig von großen Modehäusern wie Chanel, Chloé, Calvin

Klein oder Prada unter derselben Marke in gleichen Vertriebsstätten angeboten.

Daher werden Taschen als mit Bekleidungsstücken ähnlich angesehen (vgl.

Richter/Stoppel, a.a.O., S. 326, mittl. Sp.). Als weitere Gemeinsamkeit kommt bei

Bekleidungsstücken aus Leder noch die Übereinstimmung in der stofflichen Beschaffenheit mit (Leder-)Handtaschen hinzu.

b) Die angegriffene Marke hält insoweit den danach erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Auch wenn die beiderseitigen Waren im Wesentlichen auf Sicht gekauft zu werden

pflegen, ist dennoch auch hier die Gefahr klanglicher Verwechslungen zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke vom wohl überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise englisch "luup" ausgesprochen wird, entweder weil

der jeweilige Verkehrsteilnehmer über gute Englischkenntnisse verfügt und ihm

das englische Wort "loop" (Schleife, Schlinge) geläufig ist, oder weil er angesichts

des einsilbigen Markenworts mit dem Doppelvokal "oo" an Begriffe wie z.B. "pool",

"foot" oder "good" erinnert wird und unwillkürlich von einem ihm unbekannten englischen Begriff oder Phantasiewort ausgeht. Greift man diese durchaus nachvollziehbare Argumentation der Markeninhaberin auf, so liegt auf der Hand, dass

auch die Widerspruchsmarke „Joop!“ dann in beachtlichem Umfang ebenfalls englisch "dschuup" ausgesprochen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine erhöhte

Verkehrsbekanntheit, die den Verkehr veranlassen würde, "Joop!" als Nachnamen

des deutschen Modeschöpfers Wolfgang Joop deutsch auszusprechen nicht berücksichtigt wird, zumal sie von der Widersprechenden bestritten worden ist und

für die rechtserhaltend benutzten Waren auch vom Senat nicht bejaht werden

kann.

Hierauf und auf die Frage der klanglichen Ähnlichkeit beider Marken in englischer

Aussprache braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn es kann

nicht unterstellt werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke "LOOP´S" nahezu einhellig englisch aussprechen wird. Bei "loop" handelt es sich um keinen

Begriff des englischen Grundwortschatzes. Auch gibt es deutsche Wörter, die auf

ähnliche Weise gebildet werden, wie etwa die von der Widersprechenden genannten Begriffe "Boot" oder "doof". Daher wird immer noch ein zumindest nicht

unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbleiben, der "LOOP´S" nicht als englisches

Wort auffasst und die Marke deutsch ausspricht.

Für diesen Verkehrsteil besteht angesichts erheblicher Annäherungen nach dem

Gesamtklangcharakter eine mittel- bis hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken. Der einzige (Doppel-) Vokal ist einschließlich seiner Betonung

und der gedehnten Aussprache identisch. Hinzu kommt die Einsilbigkeit und der

Laut "p" am Wortende. Trotz der Kürze der Zeichenwörter sind die Abweichungen

am Wortanfang bei den klangschwachen und weichen Anfangskonsonanten "l"/"j"

nicht so deutlich hörbar, dass sie den Gesamtklangcharakter wesentlich zu beeinflussen vermögen. Der in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene Schlusslaut

"s" ist stimmlos und kann an dieser Stelle leicht verschluckt oder überhört werden.

Hinsichtlich der o.g. Waren besteht damit eine Verwechslungsgefahr, so dass die

Beschwerde weitgehend erfolglos bleiben musste.

3. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ware "Leder", besteht schon mangels jeglicher Ähnlichkeit mit den rechtserhaltend benutzten Waren der Widersprechenden

keine Verwechslungsgefahr. Leder ist für Handtaschen und Schuhe ein reines

Vorprodukt. Es dient der Weiterverarbeitung und hat damit einen anderen Verwendungszweck als Taschen oder Schuhe. Der Endverbraucher, an den sich die

letztgenannten Waren wenden, wird auch davon ausgehen, dass Taschen- und

Schuhhersteller Abnehmer von Leder sind, dieses aber nicht selbst anbieten. Ob

namhafte Modehersteller sowohl Bekleidung als auch Stoffe (in bestimmter Qualität bzw. mit bestimmten Designs) nebeneinander anbieten, wie dies die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mag dahinstehen.

Leder wird jedenfalls vom Endverbraucher nicht in beachtlichem Umfang selbst

weiterverarbeitet. Auch ist nicht bekannt, dass neben Designerstoffen in nennenswertem Umfang auch "Designerleder" von Endkunden gekauft und sodann

von Schuhmachern oder Täschnern im Kundenauftrag zu Schuhen oder Taschen

maßgefertigt wird. Daher wird eine Ähnlichkeit zwischen Leder und Lederwaren,

einschließlich Schuhwaren, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Richter/Stoppel, a.a.O., S. 214 re. Sp., S. 215 li. Sp.). Auf die Beschwerde der Markeninhaberin war der angefochtene Beschluss damit für die Ware "Leder" aufzuheben.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen

der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl

Abb. 1

Abb. 2