Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 76/02
33. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 59 928
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Januar 2002 teilweise, nämlich für die Ware
"Leder"
aufgehoben. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 14. Januar 1999 erfolgte und am 18. Februar 1999 veröffentlichte
Eintragung der Wort-/Bildmarke 398 59 928
siehe Abb. 1 am Ende
für
Sattler-, Riemer-, Täschnerwaren; Handtaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Aktentaschen; Gürtel, Börsen, Brieftaschen; Rucksäcke und Koffer; Schuhwaren und Bekleidungsstücke aus Leder;
Leder
ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 2. Juni 1987 für
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Puder, Rouge, Augenbrauenstifte, Lidschatten, Lippenstifte, Lotions,
Gesichts- und Haarwässer, Haarwaschmittel, Rasiercremes und Rasierschaum, Rasierwasser, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch; Messerschmiedewaren, nämlich Scheren, Nagelfeilen, Rasierapparate, Handwerkzeuge; Brillen; Beleuchtungskörper,
Sanitärkeramik, nämlich Waschbecken, Bidets, Badewannen, Toiletten, Armaturen für Bad und Küche; Schmuckwaren, Uhren; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere Rezepte; Reise- und Handkoffer, Taschen, Regen- und
Sonnenschirme; Möbel; Bürsten, Quasten und Pinsel für die Körper-
und Schönheitspflege, Waren aus Glas, Porzellan, Keramik und
Steingut für Haushalt und Küche, Behälter für Haushalt und Küche
(nicht aus Edelmetall oder plattiert); Bett- und Tischdecken, Textilwaren, nämlich Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Tapeten aus textilem Material; Bekleidungsstücke, nämlich
Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Teppiche, Tapeten (ausgenommen
aus textilem Material); Konfiserieartikel, nämlich Bonbons, Pralinen,
Schokolade- und Marzipanwaren, Backwaren; Entwurf von Bekleidung, Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie Industrieprodukten,
Entwicklung von Parfümerien sowie Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege
eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 106 926
siehe Abb. 2 am Ende
Das Widerspruchsverfahren
ist hinsichtlich der Widerspruchsmarke am
13. Dezember 1988 abgeschlossen worden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten. Auch die von der Widersprechenden behauptete
erhöhte Verkehrsbekanntheit hat sie bestritten.
Die Widersprechende hat Unterlagen zur Benutzung ihrer Marke, darunter zwei
eidesstattliche Versicherungen und mehrere Kataloge bzw. Prospekte aus der Zeit
zwischen 1997 und 2002, vorgelegt. Außerdem hat sie zum Beleg der von ihr behaupteten gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke Auszüge
aus "Brigitte – KOMMUNIKATIONSANALYSE" und "Brigitte fmk (frauen, medien,
kommunikation)" aus der Zeit von 1998 bis 2002 vorgelegt, in denen der Widerspruchsmarke bei Frauen zwischen 14 und 64 Jahren für "Damenoberbekleidung,
Freizeitkleidung, Jeans" und "Düfte" Bekanntheitsgrade von durchschnittlich 60%
bis 70% zugeordnet worden sind.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 durch ein
Mitglied des Patentamts die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die
Markenstelle hat es dahingestellt bleiben lassen, ob die vorgelegten Benutzungsunterlagen für eine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung i.S.d.
und Taschen sei die Benutzung der Widerspruchsmarke amtsbekannt. Da die angegriffene Marke ebenso diese Warengruppen umfasse, sei teilweise von einer
Identität, im Übrigen von einer ausgeprägten Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren
auszugehen. Außerdem bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Marken. Erhebliche Teile des inländischen Verkehrs würden die jüngere Marke
deutsch als "Lohps" aussprechen, wobei die Betonung auf der eher seltenen
Buchstabenfolge "o-p" liege, die den Klangcharakter beider Marken präge. Die
unbetonten Unterschiede am Wortanfang und -ende hätten demgegenüber keine
deutlichen klanglichen Auswirkungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur
Begründung führt sie aus, dass aus den von der Widersprechenden bisher vorgelegten Unterlagen keine rechtserhaltende Benutzung hervorgehe. Insbesondere
seien die Unterlagen nicht nach Warenart und jährlichen Umsätzen aufgeschlüsselt. Auch die Verwendungsart, der Inlandsbezug und Verwendungshandlungen
Dritter mit Zustimmung der Widersprechenden seien nicht ersichtlich. Daher hätte
die Markenstelle keinesfalls nach § 291 ZPO auf die Prüfung der Glaubhaftmachung verzichten dürfen. Im Übrigen liege auch keine Ähnlichkeit der Marken vor.
Dies gelte angesichts der Abweichungen bei den Wortanfängen ("J/L") und den
Zeichenendungen ("S/!") zunächst in schriftbildlicher Hinsicht, zumal hier einsilbige
Kurzwortzeichen vorlägen. Auch in klanglicher Hinsicht liege keine ausreichende
Ähnlichkeit vor, wobei zu berücksichtigen sei, dass die klangliche Verwechslungsgefahr gegenüber dem bei Bekleidungsstücken üblichen Kauf auf Sicht deutlich
zurücktrete. Die jüngere Marke werde als fremdsprachiges Zeichenwort mit der
Bedeutung "Schlinge" oder "Schleife" nur englisch ausgesprochen, was angesichts geläufiger Begriffe wie "Looping", "Pool", "Hook", "booten" oder "Footwear"
auch für Verkehrsteilnehmer gelte, die die Bedeutung des Zeichenworts nicht kennen würden. Die Gegenmarke "JOOP!" hingegen werde deutsch, ähnlich wie
"Boot" oder "doof", ausgesprochen. Der von der Markenstelle vorgenommene
Klangvergleich "Johp"/"Lohps" trete in der Praxis nicht auf. Aber selbst, wenn die
Wiedergaben "Johp" und "Lohps" zu berücksichtigen wären, sei durch die Abweichungen zwischen "J" und "L" sowie dem zusätzlichen Schlussbuchstaben "S" in
der Anmeldemarke ein ausreichender klanglicher Abstand gewährleistet.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Markenstelle zutreffend die Benutzung der Widerspruchsmarke als amtsbekannt zugrunde gelegt habe. Auch dem Bundespatentgericht
dürfte die Benutzung bekannt sein, so dass es sich um eine offenkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO handele. Nur vorsorglich werde auch Glaubhaftmachungsmaterial vorgelegt.
Die Widerspruchsmarke verfüge über einen überragenden Bekanntheitsgrad. Sie
werde seit vielen Jahren von der Widersprechenden und Lizenznehmern mit einer
umfangreichen Produktpalette, die weltweit in speziellen "JOOP!-Stores" und
weiteren Läden vertrieben werde, intensiv benutzt. Überdies sei die Bekanntheit
durch die ergänzend vorgelegten Marktanalysen nachgewiesen. Andere Marken
hätten daher einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten, den
die jüngere Marke jedoch nicht wahre, wie sich auch aus der Entscheidung des
32. Senats des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2000 (32 W (pat) 56/99) ergebe,
in der die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und dem mit
der angegriffenen Marke fast übereinstimmenden Zeichen "LOOP" festgestellt
worden sei. Da "LOOP" mit der Bedeutung "Schlinge, Windung" nicht zum gängigen Vokabular des Durchschnittsverbrauchers gehöre, sei mit einer Aussprache
"lohps" durch weite Teile des Verkehrs zu rechnen. Darüber hinaus gebe es
Verbraucher, die Markennamen aus Prinzip deutsch aussprächen. Bei dieser Aussprache seien die Marken klanglich nahezu identisch. Angesichts der gravierenden Übereinstimmung bei der betonten Vokal-Konsonantenfolge "o - p" mit gedehntem "o" blieben die Unterschiede am Wortanfang ohne Belang. Auch dem
unbetonten Schlusslaut komme keine klangliche Bedeutung zu. Er werde als Genitv-S verstanden und daher nicht als zum eigentlichen Zeichen zugehörig angesehen. Wegen der Klangähnlichkeit der Vokale "o" und "u" bestehe selbst dann
eine klangliche Ähnlichkeit, wenn die Marke wie "Luhps" ausgesprochen werde.
Die Marken seien auch schriftbildlich ähnlich. Außerdem seien die Waren vollumfänglich identisch oder ähnlich. Es lägen klare Überschneidungen im Bereich der
Warenklassen 18 und 25 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Ware "Leder" begründet. Im Übrigen hat die Markenstelle im Ergebnis zu
Recht eine Verwechslungsgefahr festgestellt.
1. Für die Entscheidung über den Widerspruch geht der Senat davon aus, dass
die Widerspruchsmarke für die eingetragenen Waren "Taschen"(nämlich Handtaschen) und "Schuhwaren" nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG rechtserhaltend benutzt ist.
Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
zulässig undifferenziert und somit nach beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 1
und 2 MarkenG bestritten. Damit oblag es der Widersprechenden, die Benutzung
ihrer Marke für die Zeiträume von Februar 1994 bis Februar 1999 und von
Juli 1998 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung war hingegen nicht nach
§ 291 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG entbehrlich, wie dies die Markenstelle angenommen hat, die eine rechtserhaltende Benutzung für "Bekleidungsstücke,
Schuhwaren" und "Taschen" als amtsbekannt angesehen hat. Für "Bekleidungsstücke" ist dieses Vorgehen schon deshalb nicht haltbar, weil der Warenbegriff
"Bekleidungsstücke" als solcher im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke
nicht aufgeführt ist. Zwar wurde die Widerspruchsmarke ursprünglich gemäß § 6a
WZG u.A. für "Bekleidungsstücke, einschließlich Gürtel und Kopfbedeckungen"
eingetragen. In einem Widerspruchsverfahren hat jedoch die damalige Prüfungsstelle die teilweise Löschung u.A. für "Bekleidungsstücke einschließlich Gürtel"
angeordnet. Die Teillöschung wurde in der (nicht ganz unproblematischen) Weise
durchgeführt, dass die Angabe "Bekleidungsstücke, einschließlich Gürtel und
Kopfbedeckungen" durch die Angabe "Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen" ersetzt wurde. Für die Ware "Bekleidungsstücke" (als solche) kann
die Widersprechende damit im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren keine
Rechte mehr herleiten. Ihre Behauptung der rechtserhaltenden Benutzung und der
erhöhten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke für Bekleidungsstücke sind
daher von vornherein unbehelflich. Dies gilt ebenso für die Ware "Düfte", die
ebenfalls nicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten ist.
Aber auch für "Schuhwaren" und "Taschen" vermag der Senat nicht gemäß § 291
ZPO von einer Offenkundigkeit, d.h. Allgemeinkundigkeit oder Gerichtsbekanntheit
(vgl. dazu Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 291, Rdn. 1; Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, § 291, Rdn. 1 u. 2) der rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Zwar ist diese Vorschrift auch im Fall der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede(n) nach § 43 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich anwendbar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 43, Rdn. 68). Selbst bei berühmten Marken
wird ihre Anwendung in der Praxis jedoch nur selten in Betracht kommen. Da die
rechtserhaltende Benutzung eine "juristische Tatsache" ist (vgl. Ströbele/Hacker,
a.a.O., Rdn. 51), müssten alle für die Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG relevanten
Tatsachen, wie die Person des Benutzers, das Benutzungsgebiet, die konkrete Art
der gekennzeichneten Waren, ggf. Abweichungen von der registrierten Form, vor
Allem aber die (funktionsgemäße) Art der Markenverwendung, der (Mindest-)Umfang und die (Mindest-) Dauer der Benutzung i.S.d. § 291 ZPO offenkundig sein.
Im Falle der undifferenzierten Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden müssten
diese Tatsachen zudem getrennt für beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1
Satz 1 und 2 MarkenG offenkundig sein, was bei längerer Verfahrensdauer für den
Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zunehmend unwahrscheinlicher wird.
Hier jedenfalls können die o.g. Tatsachen insbesondere in Bezug auf Schuhwaren
und Taschen für den Senat für keinen der Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1
MarkenG als offenkundig angesehen werden.
glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch jedenfalls
für "Taschen" (nämlich Damenhandtaschen) und "Schuhwaren" rechtserhaltend
benutzt hat. Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke grundsätzlich
nach Art, Dauer, Ort und Umfang; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt
sein (BPatGE 23, 158, 165 f. - Fludec; BPatGE GRUR 1994, 629, 630
- Duotherm).
Aus den vorgelegten Katalogen und Prospekten geht zunächst eine funktionsgemäße Verwendung der Marke als Mittel zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung
hervor. So ist das Markenwort in den Katalogen für Herbst/Winter 1997 (4. Doppelseite) und Frühjahr/Sommer 1998 (etwa in der Katalogmitte), dem Prospekt
"fashion notes" für Frühjahr/Sommer 2000, S. 1 Rückseite und 21 sowie im Prospekt für Frühjahr/Sommer 2002 (mittlere Doppelseite) als Einprägung in der Vorderseite (Lasche) von Handtaschen, teilweise auch in deren Schulterriemen oder
Riemenschnallen, deutlich erkennbar.
Auch für Schuhwaren ist eine funktionsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht
worden. Im Katalog für Frühjahr/Sommer 1998 ist die Marke - teilweise verdeckt,
aber noch lesbar - zweimal auf der Innensohle von Schuhen abgebildet. Außerdem ist sie im Prospekt "fashion notes" für Frühjahr/Sommer 2000 insgesamt siebenmal auf diese Weise an Schuhen angebracht ersichtlich.
Auch hinsichtlich der Dauer genügt die Benutzung den Anforderungen des § 26
Abs. 1 MarkenG. Denn zunächst hat der Prokurist der Widersprechenden, Herr
S…,
am
15. November 1999
eidesstattlich
versichert,
dass
Lizenznehmer der Widersprechenden seit "Anfang der neunziger Jahre" verschiedene
Produkte aus dem Lifestyle-Bereich herstellen und vertreiben, wobei er im Folgesatz ausdrücklich "Schuhe" und "Lederwaren (namentlich Handtaschen ...)" als
Beispiele der bedeutendsten dieser Produkte benannt hat. Außerdem hat der Justitiar M… der Widersprechenden
in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 2002 für die Waren "Schuhe" und "Lederwaren, namentlich
... Handtaschen" jeweils Mindestumsätze "in den vergangenen fünf Jahren" genannt und damit sinngemäß zugleich eine Benutzung für die beiden Warenarten
im genannten Zeitraum dargetan. Ergänzend waren die o.g. Kataloge und Prospekte mit Abbildungen von Schuhen und Handtaschen unter Verwendung der
Marke zu berücksichtigen. Aus der Gesamtheit dieser Unterlagen entnimmt der
Senat mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Marke in der Zeit von 1995 bis 2002, mindestens aber von
Herbst 1997 bis 2002 für Schuhwaren und Handtaschen benutzt worden ist. Damit
ist für beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG jeweils
eine ausreichende Mindestdauer der Benutzung glaubhaft gemacht worden.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist hinsichtlich dieser Waren auch
dem Umfang nach eine ernsthafte Benutzung glaubhaft gemacht worden. Zwar
sind in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1999 keine nach Warenarten aufgegliederten Umsatzzahlen dargelegt worden. In der eidesstattlichen
Versicherung vom 21. Oktober 2002 wird jedoch vom Justitiar versichert, dass
sich die Umsätze mit Schuhen in den vergangenen fünf Jahren auf einen "EURO-
Betrag
in … p.a." beliefen und dass der Umsatz mit "Lederwaren, na
mentlich Aktentaschen, Handtaschen,..." in den vergangenen fünf Jahren ebenfalls
"jeweils" deutlich über
"einem EURO-Betrag
in … p.a." gelegen
habe. Nach dem Inhalt dieser Versicherung sind damit in der Zeit von Herbst 1997
bis Herbst 2002 für beide Warenarten jeweils Umsätze von mindestens …
EURO pro Jahr erzielt worden. Dies geht, auch im Hinblick auf die Kontinuität der
Benutzung, über eine nur der formalen Aufrechterhaltung des Schutzrechts dienende Scheinbenutzung hinaus.
Die Widersprechende musste dabei auch keine konkreten Umsatzzahlen benennen, sondern konnte sich mit der Glaubhaftmachung von Mindestumsätzen begnügen. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein Markeninhaber der Öffentlichkeit und/oder dem Verfahrensgegner, bei dem es sich i.d.R. um einen Konkurrenten handelt, keine konkret bezifferten Umsatzzahlen offenbaren will und
hieran auch bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung festhält.
Sofern die mitgeteilten Mindestumsätze glaubhaft sind und für sich genommen
bereits einen ernsthaften Benutzungsumfang belegen, bestehen hiergegen keine
durchgreifenden Bedenken.
Ergänzend war auch mit zu berücksichtigen, dass die Widersprechende insgesamt
fünf Originalprospekte aus der Zeit von 1997 bis 2002 vorgelegt hat, die nach ihrer
äußeren Gestaltung und der Art der daraus ersichtlichen Warenpräsentation mit
z.T. weltbekannten Models (vgl. Katalog für Frühj./Sommer 1998: Claudia Schiffer,
Markus Schenkenberg) auf eine sehr aufwändige und kostenintensive Vermarktung schließen lassen. Für einen Scheinbenutzer wäre dieses Verhalten untypisch.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist auch eine Benutzung im Inland
glaubhaft gemacht worden. Zwar hat der Prokurist der Widersprechenden in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1999 in Zusammenhag mit
Schuhen und Handtaschen u.A. Miami als Standort eines "Joop!-Stores" genannt.
Dennoch geht der Senat davon aus, dass die Marke im Umfang der später vom
Justitiar eidesstattlich versicherten Mindestumsätze in Deutschland benutzt worden ist. Hierfür spricht bereits, dass in der Versicherung vom 15. November 1999
mit Miami nur ein ausländischer Standort, jedoch insgesamt sieben inländische
Standorte von "Joop!-Stores" aufgeführt sind. Nach der Lebenserfahrung wäre der
jahrelange Betrieb von sieben inländischen Geschäften unter Führung eines Sortiments mit Handtaschen und Schuhen völlig unwahrscheinlich, wenn nennenswerte Umsätze nur in Miami erzielt worden wären. Außerdem hat der Justitiar der
Widersprechenden später in Zusammenhang sowohl mit Schuhen als auch mit
Handtaschen eidesstattlich versichert, dass die Waren "importiert" und "an Einzelhändler in ganz Deutschland" bzw. "bundesweit" vertrieben worden sind. Die sich
an diese Ausführungen jeweils anschließende Nennung von Mindestumsatzzahlen
kann sich daher sinngemäß nur auf die in Deutschland vertriebenen Waren beziehen. Für die Entscheidung über den Widerspruch sind daher auf Seiten der Widerspruchsmarke Schuhe und Taschen, nämlich Handtaschen, zu berücksichtigen
2. Zwischen den Marken besteht weitgehend die Gefahr von Verwechslungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die hier maßgeblichen
Waren "(Hand-)Taschen" und "Schuhwaren" als normal einzustufen. Für diese
Waren war eine infolge intensiver Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit
weder unstreitig noch gerichtsbekannt (s.o.).
b) Abgesehen von der für die jüngere Marke eingetragenen Ware "Leder" liegen
die sich gegenüberstehenden Waren teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im
Bereich einer engeren Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das
Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen
Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; GRUR
Int. 1999, 734 – Lloyds/Loint´s; BGH GRUR 1999, 731 – Canon II; WRP 1998,
747, 749 – GARIBALDI; WRP 2000, 1152,1153 – PAPPAGALLO; WRP 2001,
694, 695 – EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und
Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.
Die nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren "Taschen, nämlich Handtaschen" und "Schuhwaren" sind
identisch mit den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Handtaschen" und
"Schuhwaren".
Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Sattler, Riemer-,
Täschnerwaren", soweit hier nicht schon Identität unter dem Gesichtspunkt des
Oberbegriffs besteht, mit Handtaschen und Schuhwaren zumindest hochgradig
ähnlich. Es handelt sich beiderseits um Gebrauchsgegenstände, die aus Leder
gearbeitet werden, so dass wirtschaftliche Berührungspunkte hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit und - je nach Art der unter den Oberbegriff "Sattler, Riemer-,
Täschnerwaren" fallenden Einzelware - Gemeinsamkeiten beim Verwendungszweck, den Vertriebsorten und den Abnehmerkreisen vorliegen können. In ständiger Rechtsprechung werden daher Sattler- Riemer-, Täschnerwaren allgemein mit
Lederwaren als ähnlich angesehen (Richter/Stoppel, 12. Aufl., S. 288 li. Sp.,
S. 281 re. Sp., S. 326 re. Sp.).
Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Reisetaschen, Einkaufstaschen, Aktentaschen, Gürtel, Börsen, Brieftaschen, Rucksäcke, Koffer" sind hochgradig mit Handtaschen ähnlich, da die beiderseitigen Waren aus Leder gearbeitete Handgepäckstücke und Behältnisse für den persönlichen Gebrauch darstellen
und damit nach fast allen Kriterien der Warenähnlichkeit (Herstellungsbetriebe,
Verwendungszweck, stoffliche Beschaffenheit, Vertriebsstätten, Abnehmerkreise)
Übereinstimmungen aufweisen (zur Ähnlichkeit zwischen Gürteln und ledernen
Taschen vgl. Richter/Stoppel, a.a.O., S. 164 li. Sp. u.).
Schließlich besteht auch eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Bekleidungsstücke aus Leder" mit Handtaschen. Denn Handtaschen stellen typische Modeaccessoires für Bekleidungsstücke dar und werden häufig von großen Modehäusern wie Chanel, Chloé, Calvin
Klein oder Prada unter derselben Marke in gleichen Vertriebsstätten angeboten.
Daher werden Taschen als mit Bekleidungsstücken ähnlich angesehen (vgl.
Richter/Stoppel, a.a.O., S. 326, mittl. Sp.). Als weitere Gemeinsamkeit kommt bei
Bekleidungsstücken aus Leder noch die Übereinstimmung in der stofflichen Beschaffenheit mit (Leder-)Handtaschen hinzu.
b) Die angegriffene Marke hält insoweit den danach erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Auch wenn die beiderseitigen Waren im Wesentlichen auf Sicht gekauft zu werden
pflegen, ist dennoch auch hier die Gefahr klanglicher Verwechslungen zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke vom wohl überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise englisch "luup" ausgesprochen wird, entweder weil
der jeweilige Verkehrsteilnehmer über gute Englischkenntnisse verfügt und ihm
das englische Wort "loop" (Schleife, Schlinge) geläufig ist, oder weil er angesichts
des einsilbigen Markenworts mit dem Doppelvokal "oo" an Begriffe wie z.B. "pool",
"foot" oder "good" erinnert wird und unwillkürlich von einem ihm unbekannten englischen Begriff oder Phantasiewort ausgeht. Greift man diese durchaus nachvollziehbare Argumentation der Markeninhaberin auf, so liegt auf der Hand, dass
auch die Widerspruchsmarke „Joop!“ dann in beachtlichem Umfang ebenfalls englisch "dschuup" ausgesprochen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit, die den Verkehr veranlassen würde, "Joop!" als Nachnamen
des deutschen Modeschöpfers Wolfgang Joop deutsch auszusprechen nicht berücksichtigt wird, zumal sie von der Widersprechenden bestritten worden ist und
für die rechtserhaltend benutzten Waren auch vom Senat nicht bejaht werden
kann.
Hierauf und auf die Frage der klanglichen Ähnlichkeit beider Marken in englischer
Aussprache braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn es kann
nicht unterstellt werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke "LOOP´S" nahezu einhellig englisch aussprechen wird. Bei "loop" handelt es sich um keinen
Begriff des englischen Grundwortschatzes. Auch gibt es deutsche Wörter, die auf
ähnliche Weise gebildet werden, wie etwa die von der Widersprechenden genannten Begriffe "Boot" oder "doof". Daher wird immer noch ein zumindest nicht
unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbleiben, der "LOOP´S" nicht als englisches
Wort auffasst und die Marke deutsch ausspricht.
Für diesen Verkehrsteil besteht angesichts erheblicher Annäherungen nach dem
Gesamtklangcharakter eine mittel- bis hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken. Der einzige (Doppel-) Vokal ist einschließlich seiner Betonung
und der gedehnten Aussprache identisch. Hinzu kommt die Einsilbigkeit und der
Laut "p" am Wortende. Trotz der Kürze der Zeichenwörter sind die Abweichungen
am Wortanfang bei den klangschwachen und weichen Anfangskonsonanten "l"/"j"
nicht so deutlich hörbar, dass sie den Gesamtklangcharakter wesentlich zu beeinflussen vermögen. Der in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene Schlusslaut
"s" ist stimmlos und kann an dieser Stelle leicht verschluckt oder überhört werden.
Hinsichtlich der o.g. Waren besteht damit eine Verwechslungsgefahr, so dass die
Beschwerde weitgehend erfolglos bleiben musste.
3. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ware "Leder", besteht schon mangels jeglicher Ähnlichkeit mit den rechtserhaltend benutzten Waren der Widersprechenden
keine Verwechslungsgefahr. Leder ist für Handtaschen und Schuhe ein reines
Vorprodukt. Es dient der Weiterverarbeitung und hat damit einen anderen Verwendungszweck als Taschen oder Schuhe. Der Endverbraucher, an den sich die
letztgenannten Waren wenden, wird auch davon ausgehen, dass Taschen- und
Schuhhersteller Abnehmer von Leder sind, dieses aber nicht selbst anbieten. Ob
namhafte Modehersteller sowohl Bekleidung als auch Stoffe (in bestimmter Qualität bzw. mit bestimmten Designs) nebeneinander anbieten, wie dies die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mag dahinstehen.
Leder wird jedenfalls vom Endverbraucher nicht in beachtlichem Umfang selbst
weiterverarbeitet. Auch ist nicht bekannt, dass neben Designerstoffen in nennenswertem Umfang auch "Designerleder" von Endkunden gekauft und sodann
von Schuhmachern oder Täschnern im Kundenauftrag zu Schuhen oder Taschen
maßgefertigt wird. Daher wird eine Ähnlichkeit zwischen Leder und Lederwaren,
einschließlich Schuhwaren, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Richter/Stoppel, a.a.O., S. 214 re. Sp., S. 215 li. Sp.). Auf die Beschwerde der Markeninhaberin war der angefochtene Beschluss damit für die Ware "Leder" aufzuheben.
4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl
Abb. 1
Abb. 2