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BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 7 W (pat) 3/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 3/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 48 252.2-16

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 47 G des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. September 1999 aufgehoben und das

Patent erteilt.

Patentinhaber: Manfred Bleisteiner, Altdorfer Straße 26,

91207 Lauf,

Bezeichnung: Aufhängevorrichtung für Kleidungsstücke.

Anmeldetag: 22. Dezember 1995. Die Priorität der deutschen

Gebrauchsmusteranmeldung

295 04 400.4

vom

15. März 1995 wird in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 14. Januar 2000,

Patentansprüche 4 bis 10, eingegangen am 1. Juli 1997,

Beschreibung, Seiten 3 und 5 bis 7, eingegangen am

22. Dezember 1995,

Beschreibung, Seite 4, eingegangen am 14. Januar 2000,

ein Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingegangen am

22. Dezember 1995.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 195 48 252.2-16 mit der Bezeichnung

"Aufhängevorrichtung für Kleidungsstücke"

ist am 22. Dezember 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Dabei wurde die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung

295 04 400.4 vom 15. März 1995 in Anspruch genommen.

Mit Prüfungsbescheid vom 16. April 1997 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 G

des deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, daß ein einer

Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik nicht ermittelt worden sei

und daß der Anmeldungsgegenstand sich nicht in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergebe. Der Patentanspruch 1 sei in der vorliegenden Fassung

jedoch noch nicht gewährbar, da er, ua aufgrund seiner sogenannten zweiteiligen

Fassung, noch Unklarheiten aufweise. Zur Beseitigung der Unklarheiten hat die

Prüfungsstelle dem Anmelder einen Patentanspruch 1 in einteiliger Fassung und

Unteransprüche 2 bis 8 vorgeschlagen und ihn aufgefordert, die vorgeschlagenen

Anspruchsfassungen zu überprüfen, sein Einverständnis hierzu zu erklären und

Reinschriften der vorgeschlagenen Patentansprüche einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1997 hat der Anmelder der vorgeschlagenen Anspruchsformulierung des Patentanspruchs 1 nicht zugestimmt, weil sie den Anmeldungsgegenstand ohne durch den Stand der Technik bedingte Notwendigkeit

einschränkte. Auch lasse die vorgeschlagene einteilige Anspruchsformulierung

des Patentanspruchs 1 die Erfindung nicht erkennen. Im übrigen lägen die von der

Prüfungsstelle gerügten Unklarheiten nicht vor. Auch den für die Unteransprüche

vorgeschlagenen Änderungen hat der Anmelder teilweise nicht zugestimmt.

Mit Beschluß vom 23. September 1999 hat die Prüfungsstelle daraufhin die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 keine für

den Fachmann ausreichend deutliche und vollständige Lehre enthalte, da z. B. die

Zuordnung der Laufrollen zu den Laufbahnen unklar bleibe. Außerdem ergebe

sich die zusätzliche Ungewißheit, ob der Schutzbereich sich auch auf

Aufhängevorrichtungen erstrecke, bei denen das Schiebeteil mehrere Lagerstücke

mit Laufrollen umfasse.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die österreichische Patentschrift 183 536, die Veröffentlichung der Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 907 522 und die deutschen Patentschriften 608 220 und 1 013 047 berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2000, eingegangen am 14. Januar 2000, neue

Patentansprüche 1 bis 3 und eine neue Seite 4 für die Beschreibung vorgelegt. Er

vertritt die Auffassung, daß die von der Prüfungsstelle gerügten Mängel nicht vorlägen und beantragt,

den angegriffenen Beschluß aufzuheben und die Erteilung

des Patents zu beschließen.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch gerechtfertigt.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig; sie entsprechen inhaltlich den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen.

2. Die Anmeldung entspricht den Anforderungen des § 35 PatG. Insbesondere ist

in den Patentansprüchen ausreichend klar angegeben, was als patentfähig unter

Schutz gestellt werden soll; auch ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich

und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unklarheiten, mit denen die Zurückweisung

der Anmeldung begründet wurde, tatsächlich vorgelegen haben, denn diese Unklarheiten liegen jedenfalls beim Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nicht

mehr vor. Es ist nämlich nunmehr explizit im Anspruch angegeben, daß die dem

Obersteg zugeordneten Laufrollen andere sind als die den Laufbahnen zugeordneten Laufrollen, und es ist nur noch von einem Lagerstück (15) die Rede.

3. Der Anmeldungsgegenstand stellt, wie schon die Prüfungsstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts festgestellt hat, eine patentfähige Erfindung im Sinne von

§ 1 bis § 5 PatG dar.

Die Aufhängevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

In der österreichischen Patentschrift 183 536 und in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 907 522 ist jeweils eine Aufhängevorrichtung für Kleidungsstücke beschrieben, die in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der vorliegenden Anmeldung eine Laufschiene mit zwei durch einen Längsspalt voneinander getrennten Laufbahnen und eine Vielzahl von Schiebeeinrichtungen aufweist. An jeder Schiebeeinrichtung sind insgesamt vier Laufrollen, von denen jeweils zwei in Laufrichtung hintereinander angeordnet einer der zwei Laufbahnen

zugeordnet sind, an einem Lagerstück drehbar gelagert. Von den bekannten Aufhängevorrichtungen unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale.

Der Stand der Technik gemäß den deutschen Patentschriften 608 220 und

1 013 047 liegt vom Gegenstand der vorliegenden Anmeldung weiter ab. In der

deutschen Patentschrift 608 220 ist eine Führung für endlose Förderbänder beschrieben, bei der das Förderband an den Kanten von Laufrollen geführt wird.

Gegenstand der deutschen Patentschrift 1 013 047 ist ein auf einer Fahrschiene

laufendes Fahrwerk mit angehängter Last und einer Gegenrolle, die in Abhängigkeit von der Last und der Fahrbahnneigung unterschiedlich stark angedrückt wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Lehre der österreichischen Patentschrift 183 536 und des deutschen Gebrauchsmusters 1 907 522 beschränkt sich jeweils darauf, eine stabile und leicht

rollende Aufhängung der Schiebeeinrichtungen in der Laufschiene vorzuschlagen.

Zur Schonung der aufgehängten Kleidungsstücke und zur Verhinderung eines

Ineinanderschiebens oder Verhakens der Schiebeeinrichtungen sind an deren

Stirnseiten jeweils Abstandhalter angeordnet. Daher ergibt sich aus diesen

Druckschriften für den Fachmann keine Anregung in Richtung auf die Lehre der

vorliegenden Anmeldung, weitere, dem Obersteg der Laufschiene zugeordnete

Laufrollen anzuordnen, um ein Verkanten der Schiebeeinrichtungen zu vermeiden

und unter allen Umständen ein leichtes Verschieben zu gewährleisten.

Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht aus dem Stand der Technik gemäß

den übrigen im Prüfungsverfahren aufgezeigten Druckschriften, der mit dem

Gegenstand der vorliegenden Anmeldung, wie der Neuheitsvergleich ergeben hat,

praktisch keine Gemeinsamkeiten aufweist.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.

Das gleiche gilt auch für die Ansprüche 2 bis 10, die auf Merkmale gerichtet sind,

mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet wird.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Ko