Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.05.2000 – 33 W (pat) 213/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 36 039

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 28. Februar 1997 bekanntgemachte Eintragung der Marke

396 36 039

"Printec"

für die Dienstleistungen

"Planen und Veranstalten von Messen, Ausstellungen, Präsentationen (soweit in Klasse 35 enthalten); Planen und Durchführen

von Lehr- und Unterhaltungsveranstaltungen, Konferenzen und

Kongressen"

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 2. Februar 1987 für die Waren und

Dienstleistungen

"Computer; aus Datenein- und -ausgabegeräten, Datenübertragungs- und -speichergeräten, peripheren Speichern und Druckern

und Plottern bestehende Datenendsysteme; aus Mikrocomputern

bestehende Systeme zur Verwendung in der EDV; Prozessoren

und Mikropozessoren zur Verwendung in der EDV; Apparate und

Instrumente zum Speichern, zum Verarbeiten und zum Meßwertdrucken von Daten zur Verwendung in der EDV; Subsysteme der

automatischen Datenverarbeitung, nämlich Steuergeräte und anschließbare Speicher, Drucker, Matrixdrucker und Plotter zum direkten Betrieb dieser Geräte, direkt am Kanal einer Datenverarbeitungsanlage; Zubehör für elektronische Datenverarbeitungsgeräte, nämlich Farbbänder, Toner, Farbbandkassetten, Typenräder

und Formulareinzüge; Spezialmobiliar für elektronische Datenverarbeitungsgeräte; auf Datenträger gespeicherte Programme für

die Datenverarbeitung (Software); technische Organisation, technische Beratung und Erstellen von Analysen auf dem Gebiet der

EDV; Wartung und Instandsetzungsarbeiten an EDV-Geräten"

eingetragenen Marke 1 101 979

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Verwechslungsgefahr der Marken wegen

mangelnder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen verneint und den Widerspruch ohne Eingehen auf die von der Inhaberin der

angegriffenen Marke bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß §§ 43

Abs 2, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß sie die Begründung nachreiche. Mit Schriftsatz vom 17. August 1999

hat die Inhaberin der angegriffenen Marke auf einen in dem Parallelverfahren

396 36 829.8/35 Wort-Bildmarke "Printec" eingereichten Schriftsatz der Widersprechenden vom 31. Mai 1999 nebst Anlagen verwiesen und ausgeführt, daß sie

ihre Erwiderung hierauf zum Gegenstand ihres Vortrags auch im vorliegenden

Verfahren mache. Zu diesem Zweck überreiche sie eine Kopie ihrer Eingabe in

dem Parallelverfahren.

Die Erinnerung ist von der Markenstelle mit Beschluß vom 7. September 1999

unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen worden. Da die Widersprechende ihre Erinnerung nicht begründet habe, sei

nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sie die zutreffenden Ausführungen des

Erstprüfers für angreifbar halte.

Die Widersprechende hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und den

Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Sie beantragt,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Zur Begründung führt sie aus, daß sie die Erinnerung bereits am 31. Mai 1999

begründet habe, wie der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Kopie dieser

Eingabe zu entnehmen sei.

II

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs 3 und 4

MarkenG zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt aus Billigkeitsgründen, weil der

angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Widersprechenden beruht. Aus dem von ihr in Kopie eingereichten Schriftsatz vom

31. Mai 1999, in dessen Betreff sowohl das Aktenzeichen des Parallelverfahrens

als auch das Aktenzeichen der hier angegriffenen Marke ordnungsgemäß genannt

sind (§ 70 Abs 1 MarkenV), ergibt sich in Verbindung mit der Erwiderung der

Inhaberin der angegriffenen Marke vom 17. August 1999, daß die Erinnungsbegründung einschließlich der Glaubhaftmachungsunterlagen bereits vor Erlaß

des Erinnerungsbeschlusses eingegangen ist. Aus welchen Gründen der Schriftsatz vom 31. August 1999 mit seinen in der Anlage angegebenen vierfachen

Doppeln - auch der Glaubhaftmachungsunterlagen - nicht zu den Akten der vorliegend angegriffenen Marke gelangt ist, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte der Erinnerungsprüfer aufgrund der bei den Akten befindlichen ausführlichen Erwiderung der

Inhaberin der angegriffenen Marke

vom

17. August 1999 erkennen müssen, daß in dem Parallelverfahren 396 36 829.8/35

eine Erinnungsbegründung eingegangen ist, die auch den vorliegenden Fall

betrifft. Unter diesen Umständen hätte er vor Beschlußfassung die Sache

aufklären und notfalls die Akten des Parallelverfahrens beiziehen müssen.

Die mangelnde Berücksichtigung der Erinnerungsbegründung ist auch als ursächlich für die Beschwerdeeinlegung und die Zahlung der Beschwerdegebühr

anzusehen (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, § 71 Rdn 35). In Anbetracht

der ständigen Rechtsprechung zur mangelnden Ähnlichkeit von Messen und

Ausstellungen einerseits und den dort ausgestellten Waren andererseits (BGH

GRUR 1989, 347; BPatG BlPMZ 1985, 371) kann zwar kaum davon ausgegangen werden, daß die Markenstelle der Erinnerung stattgegeben hätte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Widersprechende bei einer überzeugenden

tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Frage der Ähnlichkeit unter Einbeziehung der von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte von der Einlegung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs abgesehen hätte.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl