Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 407/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 395 42 974

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit 10. Mai 1996 für

"Gewürze, Kräuter, Gewürzmischungen, Gewürzsalze, Gewürzzubereitungen, Würzmittel, Würzmischungen, Streuwürzen, Soßen; Backzutaten; Suppen"

eingetragene Wortmarke

PICANTINA

ist u.a. Widerspruch erhoben worden aus der seit 14. März 1930 unter der

Nr 413 163 für

"Gewürzmischungen"

eingetragenen Wortmarke

PIKANTA.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß die gegenüberstehenden

Marken nicht ähnlich seien. Beide Marken hätten mit "PIKANT" glatt beschreibende Wortanfänge, so daß der Verkehr sein Augenmerk ausschließlich auf die

Endungen richten würde, die gut unterscheidbar seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Zur Begründung trägt sie vor, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Marken

aus dem flüchtigen Erinnerungsbild wahrgenommen würden, die Verwechslungsgefahr weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht auszuschließen

sei.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998,

39, 41 - Sabèl/Puma).

Was die Waren betrifft, stehen sich zT identische und zT mehr oder weniger ähnliche Waren gegenüber, die als Artikel des täglichen Gebrauchs von breitesten

Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen, und zwar häufig

flüchtig und auf Sicht, erworben werden, so daß im System der markenrechtlichen

Wechselwirkung eher strenge Anforderungen an den einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind.

Dem steht allerdings entgegen, daß die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen der Anlehnung an die beschreibende Angabe "pikant" eher unterdurchschnittlich ist. An den zur Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand sind damit letztlich doch allenfalls durchschnittliche Anforderungen zu

stellen, die von der eingetragenen Marke eingehalten werden.

In klanglicher Hinsicht bestehen deutlich wahrnehmbare Unterschiede

im

Sprechrhythmus und Betonung(auf der 3.Silbe bei der angegriffenen Marke und

bei der 2.Silbe bei der Widerspruchsmarke), zumal die Widerspruchsmarke um

eine Silbe kürzer ist. Hierbei führen die Unterschiede in den Endungen "ina" gegenüber "a" zu einem deutlich abweichenden Gesamtklangbild. Diese Unterschiede werden umsomehr auffallen, als der Verkehr wegen der Anlehnung der

Vergleichsmarken an die beschreibende Angabe "pikant" Anlaß hat, verstärkt auf

die Endungen zu achten. Auch schriftbildlich sind die Marken infolge unterschiedlicher Länge (9 bzw. 7 Buchstaben) gut zu unterscheiden, wobei auch insoweit die

erhöhte Beachtung, die den Endungen zukommt, zu berücksichtigen ist.

In begrifflicher Hinsicht ist festzustellen, daß sich beide Worte an die Geschmacksrichtung "pikant" anlehnen. Diese begriffliche Brücke mag zwar eine

Annäherung der Marken bewirken, scheidet jedoch für eine Bejahung der Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus (vgl BGH GRUR 1989, 825, 826

- MERILUND/Merryland mwNachw), da sie ausschließlich den Hinweis auf den

Geschmack beinhaltet und sich die Übereinstimmung damit im beschreibenden

Bereich erschöpft.

Es besteht auch keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Hier handelt es sich nicht etwa um eine Alternative zum

Begriff der Verwechslungsgefahr, vielmehr soll nur deren Umfang genauer bestimmt werden (vgl hierzu EuGH aaO), wobei in der Praxis vor allem die von der

Rechtsprechung zum Warenzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren

Verwechslungsgefahr und zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne herangezogen werden können. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist schon deshalb zu verneinen, weil der Widerspruchsmarke kein Bestandteil entnommen

werden kann, der sich als Serienzeichen eignet, da "pikant" eine beschreibende

Angabe darstellt. Da schließlich nicht jede irgendwie geartete gedankliche Assiziation unter § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG fällt und insbesondere der beschreibende

Charakter von "pikant" aus Rechtsgründen die Annahme einer markenrechtlich

relevanten Assoziation entgegensteht, kann die Gefahr von Verwechslungen damit unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen

werden, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen

war.

Der Senat sieht keinen Grund, einer der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1

MarkenG Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

E.