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BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 429/99

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 429/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 43 722 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als

Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -

vom 1. Juli 1999 in Ziffer 1 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 2 038 877 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit 24. April 1996 für

"Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung von

Schönheitskonkurrenzen"

eingetragene Wort-Bild-Marke

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 22. Juni 1993 unter der Nr 2 038 877

für

"Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen zum Zwecke der Ermittlung der Miss Germany"

eingetragenen Wort-Bild-Marke

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch

hin gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß bei vorliegenden teilweise

identischen bzw sehr ähnlichen Dienstleistungen der Markenabstand nicht ausreiche. Beide Marken verwendeten das Symbol eines Krönchens; daneben liege

eine begriffliche Ähnlichkeit von "Miss" und "Queen" auf diesem Dienstleistungsgebiet vor, so daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, daß zwischen "Miss" und "Queen" gerade keinerlei

begriffliche Ähnlichkeiten bestünden, da sich unterschiedliche Sinngehalte gegenüberstehen würden.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die angegriffene Marke den Zeichenaufbau der Widerspruchsmarke nachahme. Bei vorliegender Identität der gegenüberstehenden

Dienstleistungen seien Verwechslungen nicht auszuschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs dann zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum

die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH, WRP 1998, 39, 41 - Sabel/Puma).

Was die Dienstleistungen betrifft, stehen sich identische bzw sehr ähnliche gegenüber, die sich an breiteste Verkehrskreise richten. Mangels entgegenstehender

Anhaltspunkte ist bei der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, so daß strenge Anforderungen an

den einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind.

Diesen Abstand hält die angegriffene Marke jedoch ein.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken ist von

dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß auf den

jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist.

Dieser beruht auf der Erwägung, daß der markenrechtliche Schutz von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine Ähnlichkeit der Marke

mit einem angegriffenen Zeichen nur in bezug auf die konkrete Form, in der dieses

Schutz genießt, festgestellt werden kann. Dies schließt aber nicht aus, daß einem

einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte

Kennzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei

Übereinstimmung von Zeichen dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr

einer Verwechslung der beiden Gesamtkennzeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH,

Mitt 2000, 65 - Elfi Rauch/Rausch). Nach diesen Grundsätzen ist es schon nicht

möglich, beide Marken auf die Abbildungen von nahezu identischen Kronenabbildungen zu reduzieren, da sich der Verkehr erfahrungsgemäß an den

Wortbestandteilen orientiert (BGH GRUR 1992, 48, 50 "frei öl"; 1996, 198, 200

"Springende Raubkatze").

Auch bei der Gegenüberstellung von "Queen of Germany" und "Miss Germany"

ergibt sich keine begriffliche Ähnlichkeit der Marken. Dies wäre nur dann der Fall,

wenn

die

angesprochenen Verkehrskreise

eine Sinnübereinstimmung

(Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rdn 349) erkennen würden. Dies ist bei "Queen"

und "Miss" jedoch nicht der Fall. Vielmehr stehen die unterschiedlichen Sinngehalte von "Königin" und "Fräulein" einer Ähnlichkeit entgegen.

Es besteht auch keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Alternative zum

Begriff der Verwechslungsgefahr, vielmehr soll nur deren Umfang genauer

bestimmt werden (vgl hierzu EuGH aaO). Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine

Übereinstimmung in der Originalität und Typizität beispielsweise im Zeichenaufbau. In diesem Sinne könnte nur die Verwendung eines Krönchens in Verbindung

mit "Germany" aufgefaßt werden. Dies kann jedoch nicht als so phantasievoll

angesehen werden, daß dies vom Verkehr als ein in besonderer Weise kennzeichnendes Element wahrgenommen werden wird, zumal ein "Krönchen" für die

beanspruchten Dienstleistungen, also vor allem die Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen, mit dem naheliegenden Sinngehalt der "Krönung" der Siegerin

in Kombination mit der geographischen Angabe "Germany" keine besondere Originalität aufweist. Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur

Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

br/prö