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BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 244/00

32. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 34 465.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden,

Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für

"Druckereierzeugnisse; Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen, kulturellen Veranstaltungen; Beherbergung und

Verpflegung von Gästen"

zur Eintragung angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 9. März 2000 durch einen Beamten des gehobenen

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aus dem

englischen Grundwortschatz stammenden und somit dem inländischen Verkehr

überwiegend bekannten Wörter "QUEEN OF EUROPE" hätten den Sinngehalt

"Königin von Europa". Unter Bezugnahme auf einen Beschluß des 29. Senats vom

18. März 1998 - 29 W (pat) 8/97 - "Queen of Germany" wird ausgeführt, der Verkehr sehe in der angemeldeten Wortfolge lediglich eine Aussage dahingehend,

daß sich die beanspruchten Waren/Dienstleistungen inhaltlich/thematisch mit Sachen und Aktivitäten befaßten, die im Zusammenhang mit einer Miss-Wahl im

europäischen Maßstab stünden. Die Kronendarstellung könne die Schutzfähigkeit

nicht begründen, da sie als bildliche Berühmung der inhaltlichen Aussage im Sinne von "Krone/Krönung" verstanden werde.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem

Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 21. Juni 2000 den Vorbeschluß hinsichtlich "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" aufgehoben, im

übrigen aber die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,

der Bestandteil "QUEEN" weise in Kombination mit einer geographischen Angabe

auf eine Schönheitskönigin hin. Der Verkehr sei daran gewöhnt, daß Schönheitskonkurrenzen auf verschiedenen territorialen Ebenen bis hin zur Auswahl der weltweit schönsten Bewerberin ausgetragen würden. Die schematisierte Kronendarstellung unterstreiche die Sachaussage und sei deshalb nicht schutzbegründend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,

die Marke in das Markenregister auch in der Klasse 41

- Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen, kulturellen

Veranstaltungen ... - einzutragen.

Er macht geltend, die Marke sei

in

ihrer Gesamtheit schutzfähig.

"QUEEN OF EUROPE" stelle in dieser Kombination eine Wortneuschöpfung und

damit ein Unterscheidungsmittel dar. Dementsprechend sei der 32. Senat in der

Entscheidung 32 W (pat) 429/99 "QUEEN OF GERMANY" zu einer anderen

Entscheidung gelangt und hätte die beantragte Marke auch in der Klasse 41

eingetragen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der

Sache jedoch unbegründet, da der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

An der angemeldeten Marke besteht ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua)

zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"). Die angemeldete Marke enthält einen beschreibenden Hinweis auf die jeweilige Dienstleistung, nämlich daß es um Veranstaltungen

geht, die sich mit der Wahl einer Schönheitskönigin befassen. Insoweit ist die

Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, daß die zum Grundwortschatz der

englischen Sprache gehörenden Worte in ihrer Kombination eine für die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbare Sachaussage enthalten und sich

deshalb zur Beschreibung des Inhalts der Veranstaltungen eignen. Eine derartige

Wortfolge ist zugunsten der Mitbewerber freizuhalten, die ein Interesse daran haben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter ebenfalls entsprechende Dienstleistungen zu erbringen und sich thematisch hiermit befassende Druckereierzeugnisse anzubieten. Dementsprechend hat der 29. Senat die vergleichbare Markenanmeldung "Queen of Germany" ebenfalls zurückgewiesen. Soweit der Anmelder in

seiner Beschwerdebegründung geltend macht, der erkennende Senat habe in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 32 W (pat) 429/99 - die Eintragungsfähigkeit

von "QUEEN OF GERMANY" bejaht, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen, da diesem Beschluß ein Widerspruchsverfahren zugrunde lag, in dem von

der Schutzfähigkeit der dort zu vergleichenden Marken auszugehen war.

Daß "QUEEN OF EUROPE" möglicherweise eine Wortneuschöpfung darstellt, ist

für die Frage des Freihaltungsbedürfnisses ohne Belang. Die Wortfolge ist sprachüblich gebildet und deshalb auch ohne konkrete Verwendungsnachweise freizuhalten (vgl BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"; BPatG GRUR

1998, 719 "THE OUTDOOR CHANNEL"). Es reicht vielmehr aus, daß die angemeldete Wortfolge geeignet ist, die beanspruchten Dienstleistungen und Waren zu

beschreiben, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, wonach lediglich erforderlich ist, daß die fragliche Bezeichnung als beschreibende

Angabe dienen kann (vgl HABM NJWE-WettbR 2000, 98 "Cine Comedy").

Die über der angemeldeten Wortfolge befindliche Darstellung einer Krone vermag

die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend

darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Bildelement um eine Unterstreichung

der Sachaussage handelt.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits

eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, Sonderheft BlPMZ 1994, S 64). Diese

konkrete Unterscheidungseignung fehlt jedoch ua dann, wenn der beanspruchten

Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der

Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Anmeldung lediglich einen Hinweis auf Veranstaltungen sehen, die sich mit der Wahl einer Schönheitskönigin befassen, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens

(vgl BGH GRUR 1989, 627 "Festival europäischer Musik"). Dies gilt auch in Verbindung mit Druckereierzeugnissen, die sich inhaltlich mit derartigen Veranstaltungen befassen.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Abb. 1

br/Ko