Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 244/00
32. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 34 465.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. März 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden,
Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für
"Druckereierzeugnisse; Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen, kulturellen Veranstaltungen; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen"
zur Eintragung angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 9. März 2000 durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aus dem
englischen Grundwortschatz stammenden und somit dem inländischen Verkehr
überwiegend bekannten Wörter "QUEEN OF EUROPE" hätten den Sinngehalt
"Königin von Europa". Unter Bezugnahme auf einen Beschluß des 29. Senats vom
18. März 1998 - 29 W (pat) 8/97 - "Queen of Germany" wird ausgeführt, der Verkehr sehe in der angemeldeten Wortfolge lediglich eine Aussage dahingehend,
daß sich die beanspruchten Waren/Dienstleistungen inhaltlich/thematisch mit Sachen und Aktivitäten befaßten, die im Zusammenhang mit einer Miss-Wahl im
europäischen Maßstab stünden. Die Kronendarstellung könne die Schutzfähigkeit
nicht begründen, da sie als bildliche Berühmung der inhaltlichen Aussage im Sinne von "Krone/Krönung" verstanden werde.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem
Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 21. Juni 2000 den Vorbeschluß hinsichtlich "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" aufgehoben, im
übrigen aber die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Bestandteil "QUEEN" weise in Kombination mit einer geographischen Angabe
auf eine Schönheitskönigin hin. Der Verkehr sei daran gewöhnt, daß Schönheitskonkurrenzen auf verschiedenen territorialen Ebenen bis hin zur Auswahl der weltweit schönsten Bewerberin ausgetragen würden. Die schematisierte Kronendarstellung unterstreiche die Sachaussage und sei deshalb nicht schutzbegründend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
die Marke in das Markenregister auch in der Klasse 41
- Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen, kulturellen
Veranstaltungen ... - einzutragen.
Er macht geltend, die Marke sei
in
ihrer Gesamtheit schutzfähig.
"QUEEN OF EUROPE" stelle in dieser Kombination eine Wortneuschöpfung und
damit ein Unterscheidungsmittel dar. Dementsprechend sei der 32. Senat in der
Entscheidung 32 W (pat) 429/99 "QUEEN OF GERMANY" zu einer anderen
Entscheidung gelangt und hätte die beantragte Marke auch in der Klasse 41
eingetragen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der
Sache jedoch unbegründet, da der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
An der angemeldeten Marke besteht ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua)
zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"). Die angemeldete Marke enthält einen beschreibenden Hinweis auf die jeweilige Dienstleistung, nämlich daß es um Veranstaltungen
geht, die sich mit der Wahl einer Schönheitskönigin befassen. Insoweit ist die
Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, daß die zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehörenden Worte in ihrer Kombination eine für die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbare Sachaussage enthalten und sich
deshalb zur Beschreibung des Inhalts der Veranstaltungen eignen. Eine derartige
Wortfolge ist zugunsten der Mitbewerber freizuhalten, die ein Interesse daran haben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter ebenfalls entsprechende Dienstleistungen zu erbringen und sich thematisch hiermit befassende Druckereierzeugnisse anzubieten. Dementsprechend hat der 29. Senat die vergleichbare Markenanmeldung "Queen of Germany" ebenfalls zurückgewiesen. Soweit der Anmelder in
seiner Beschwerdebegründung geltend macht, der erkennende Senat habe in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 32 W (pat) 429/99 - die Eintragungsfähigkeit
von "QUEEN OF GERMANY" bejaht, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen, da diesem Beschluß ein Widerspruchsverfahren zugrunde lag, in dem von
der Schutzfähigkeit der dort zu vergleichenden Marken auszugehen war.
Daß "QUEEN OF EUROPE" möglicherweise eine Wortneuschöpfung darstellt, ist
für die Frage des Freihaltungsbedürfnisses ohne Belang. Die Wortfolge ist sprachüblich gebildet und deshalb auch ohne konkrete Verwendungsnachweise freizuhalten (vgl BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"; BPatG GRUR
1998, 719 "THE OUTDOOR CHANNEL"). Es reicht vielmehr aus, daß die angemeldete Wortfolge geeignet ist, die beanspruchten Dienstleistungen und Waren zu
beschreiben, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, wonach lediglich erforderlich ist, daß die fragliche Bezeichnung als beschreibende
Angabe dienen kann (vgl HABM NJWE-WettbR 2000, 98 "Cine Comedy").
Die über der angemeldeten Wortfolge befindliche Darstellung einer Krone vermag
die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend
darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Bildelement um eine Unterstreichung
der Sachaussage handelt.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits
eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, Sonderheft BlPMZ 1994, S 64). Diese
konkrete Unterscheidungseignung fehlt jedoch ua dann, wenn der beanspruchten
Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der
Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Anmeldung lediglich einen Hinweis auf Veranstaltungen sehen, die sich mit der Wahl einer Schönheitskönigin befassen, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens
(vgl BGH GRUR 1989, 627 "Festival europäischer Musik"). Dies gilt auch in Verbindung mit Druckereierzeugnissen, die sich inhaltlich mit derartigen Veranstaltungen befassen.
Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
br/Ko