Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 32 W (pat) 483/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 29 105.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"Zuckerrübenkönigin"
für
"Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 9. August 1999 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortzusammensetzung "Zuckerrübenkönigin" werde der Verkehr dahingehend verstehen, daß eine Frau gewählt werde, um ein bestimmtes landwirtschaftliches Produkt wie vorliegend Rüben auf Festen zu repräsentieren. Dieser Begriff werde
allgemein verstanden, da es in vielen Gebieten Deutschlands "Königinnen" gebe,
die den herausragenden landwirtschaftlichen Zweig dieses Gebietes durch repräsentative Erscheinung und Sachkunde vor allem auf Festen bekannt und populär
machen sollen. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit gerade der angemeldeten
Kombination komme es nicht an, da der Verkehr an die Wahl einer solchen Repräsentantin eines landwirtschaftlichen Produkts hinreichend gewöhnt sei. Eine
Monopolisierung des Begriffs "Zuckerrübenkönigin" sei nicht zulässig, da es auch
anderen Anbietern unbenommen bleiben müsse, diesen allgemein verständlichen
Begriff zu verwenden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem
(sinngemäßen) Antrag,
den Beschluß vom 9. August 1999 aufzuheben.
Sie macht geltend, der Begriff "Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft" sei restriktiv
auszulegen. Deshalb sei die Unterscheidungskraft nur in seltenen und eindeutigen
Fallkonstellationen zu verneinen. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht feststellbar.
Der Titel "Zuckerrübenkönigin" sei in Anlehnung an den Titel "Weinkönigin"
gebildet worden, aber unüblich. Deshalb sei nicht erkennbar, daß auch unter
Berücksichtigung einer naheliegenden Wirtschaftsentwicklung in Zukunft die
Mitbewerber ein Interesse daran hätten, die Bezeichnung "Zuckerrübenkönigin" zu
verwenden. Im übrigen sei eine beschreibende Verwendung durch § 23 MarkenG
gewährleistet. Zudem stünden artverwandte Begriffe wie "Rübenkönigin" oder
"Zuckerrübenqueen" zur Verfügung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der
Amtsakte der Anmeldung 398 29 105.5 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der
Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da "Zuckerrübenkönigin" eine
freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt.
An der angemeldeten Bezeichnung besteht ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Das Markenwort beschreibt Thema und Inhalt der
Dienstleistungen, die anläßlich der Wahl einer sogenannten Zuckerrübenkönigin
erbracht werden. Eine derartige Bezeichnung ist zugunsten der Mitbewerber freizuhalten, die ein Interesse daran haben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter
ebenfalls entsprechende Dienstleistungen unter "Zuckerrübenkönigin" zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin läßt die Möglichkeit, derartige
Dienstleistungen auch anders zu bezeichnen, das Freihaltungsbedürfnis nicht
entfallen (BGH GRUR 1970, 416 "Turpo"). Auch die Möglichkeit, sich auf § 23
MarkenG zu berufen, hat keine Auswirkungen auf § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da der
Schutz nach dieser Bestimmung weiter geht als der des § 23 MarkenG.
Daß "Zuckerrübenkönigin" möglicherweise lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist für
die Frage des Freihaltungsbedürfnisses ohne Belang. Sprachüblich gebildete
Ausdrücke können auch ohne konkrete Verwendungsnachweise als beschreibende Begriffe freizuhalten sein (BPatG GRUR 1998, 719 "THE OUTDOOR
CHANNEL"). Es reicht vielmehr aus, daß das Markenwort geeignet ist, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, wie sich aus dem Wortlaut von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, wonach lediglich erforderlich ist, daß die fragliche
Bezeichnung als beschreibende Angabe dienen kann (vgl HABM NJWE
- WettbR 200, 98 "Cine Comedy"). An der Eignung der angemeldeten Bezeichnung zur Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen können indes keine
Zweifel bestehen. Insoweit hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß
hinreichend belegt, daß es auf vielen Gebieten landwirtschaftlicher Produkte die
Wahl entsprechender "Königinnen" gibt, so daß "Zuckerrübenkönigin" ein sprachüblich gebildeter Begriff ist. Die angemeldete Bezeichnung ist somit freihaltungsbedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Darüber hinaus fehlt "Zuckerrübenkönigin" die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Wegen der ohne weiteres erkennbaren
Sachaussage werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten
Bezeichnung nur einen Sachhinweis auf Thema und Inhalt der Dienstleistungen,
nicht aber ein Betriebskennzeichen sehen.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Na/E.