Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 11 W (pat) 3/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und
der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D./M.I.T. Cambridge, Dipl.-Ing. Frühauf
und Sekretaruk
beschlossen:
1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die
Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der
Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 23. September 1999 wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Am 7. August 1998 beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für seine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…".
Sein Antrag wurde mit Beschluß vom 23. September 1999, per Einschreiben abgesandt am 19. Oktober 1999 und dem Anmelder persönlich übergeben am
20. Oktober 1999, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging
beim Patentamt am 29. November 1999 ein. Auf einen Hinweis des Gerichts auf
die Verfristung der Beschwerde beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die
versäumte Beschwerdefrist, mit der Begründung, daß Fehler, Versehen und Vertauschungen überall aufträten; auch sei er wegen einer geplanten Existenzgründung derart in Anspruch genommen gewesen, daß es ihm nicht möglich gewesen
sei, der Einhaltung der Frist entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Ferner
sei zu berücksichtigen, daß wegen eigener Krankheiten und Krankheiten seiner
Ehefrau eine rechtzeitige Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Daneben hätte
er aufgrund sehr geringer Eigenmittel und der Komplexität des vorliegenden Falles
einen Vertreter nicht beauftragen können. Auch gehe aus den eigenen Unterlagen
hervor, daß das den zurückweisenden Beschluß enthaltende Einschreiben am
29. Oktober 1999 bei ihm eingegangen sei.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig; sie ist verfristet.
§ 73 Absatz 2 Satz 1 PatG bestimmt, daß die Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung schriftlich beim Patenamt einzulegen ist. Da die Zustellung durch
eingeschriebenen Brief erfolgte, der am 19. Oktober 1999 zur Post gegeben
wurde, gilt die angefochtene Entscheidung gemäß § 4 Abs 1 VWZG als am
22. Oktober 1999 zugestellt. Der Anmelder hat auch den behaupteten späteren
Zugang am 29. Oktober 1999 nicht zur Überzeugung des Senats dartun können.
Eine Kopie eines Umschlagteils mit dem Poststempel vom 27. Oktober 1999 ohne
Bezug zur Patentanmeldung … bei bekanntlich vielen anhängigen
Parallelverfahren
ist nicht geeignet, den
tatsächlichen Zugang am
20. Oktober 1999 der durch einen vom Anmelder unterzeichneten Auslieferungsbeleg nachgewiesen ist, in Frage zu stellen. Die Beschwerdefrist begann damit am
23. Oktober 1999 zu laufen und endete am 23. November 1999. Da die Beschwerde erst am 29. November 1999 beim Patentamt eingegangen ist, ist sie
verfristet.
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser
Frist ist nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs 1 PatG ist demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber
eine Frist einzuhalten. Das Vorbringen des Anmelders ist jedoch nicht geeignet,
mangelndes Verschulden bei der Versäumung der Beschwerdefrist anzunehmen.
Die Feststellung, daß überall Fehler, Versehen und Vertauschungen auftreten,
entschuldigt für sich allein die Versäumung einer Frist nicht. Es ist gerade Aufgabe
des Anmelders, einen nachvollziehbaren Grund vorzutragen, daß ein konkreter
Fehler ohne sein Verschulden auftrat. Ebensowenig sind die Schwierigkeiten einer
Existenzgründung an sich ein Umstand, der die Versäumung einer Frist
entschuldigen kann. Auch der Vortrag der Erkrankung des Anmelders und seiner
Ehefrau schließen das Verschulden bei der Versäumung der Frist nicht aus. Die
ärztliche Bescheinigung des Dr. med. M… vom
15. März 2000 zur Vorlage beim Arbeitsamt besagt lediglich, daß die Ehefrau des
Anmelders aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage
ist, eine bisher ausgeübte Tätigkeit weiter durchzuführen und daß eine neu zu
vermittelnde Tätigkeit den Rahmen von 25 Wochenstunden nicht überschreiten
sollte. Zum einen fehlt der zeitliche Bezug zur Beschwerdefrist; zum anderen ist
durch den Rahmen von maximal 25 Wochenstunden nicht nahegelegt, daß die
vorliegenden Erkrankungen ausschlaggebend waren, daß die Beschwerdefrist
nicht eingehalten werden konnte. Aus den Aufstellungen der W…-Apotheke in
B…, vom 24. September 1999 und 3. Januar 2000 ergibt sich, daß während des Laufs der Beschwerdefrist am 29. Oktober 1999 eine "Freka Cid"-Salbe
und "Ohropax" verschrieben wurden. Diese Arzneimittelkäufe liefern keinen Bezug
zu einer so schweren Krankheit, die die zur Fristwahrung notwendigen
Handlungen unmöglich oder unzumutbar machten. Somit ist auch eine wegen
Krankheit unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht. Da die
begehrte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, war die Beschwerde
wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.
Niedlich
Skribanowitz
Frühauf
Sekretaruk
br/prö/Bb