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BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 11 W (pat) 3/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 3/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und

der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D./M.I.T. Cambridge, Dipl.-Ing. Frühauf

und Sekretaruk

beschlossen:

1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die

Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 23. September 1999 wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Am 7. August 1998 beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für seine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…".

Sein Antrag wurde mit Beschluß vom 23. September 1999, per Einschreiben abgesandt am 19. Oktober 1999 und dem Anmelder persönlich übergeben am

20. Oktober 1999, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging

beim Patentamt am 29. November 1999 ein. Auf einen Hinweis des Gerichts auf

die Verfristung der Beschwerde beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die

versäumte Beschwerdefrist, mit der Begründung, daß Fehler, Versehen und Vertauschungen überall aufträten; auch sei er wegen einer geplanten Existenzgründung derart in Anspruch genommen gewesen, daß es ihm nicht möglich gewesen

sei, der Einhaltung der Frist entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Ferner

sei zu berücksichtigen, daß wegen eigener Krankheiten und Krankheiten seiner

Ehefrau eine rechtzeitige Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Daneben hätte

er aufgrund sehr geringer Eigenmittel und der Komplexität des vorliegenden Falles

einen Vertreter nicht beauftragen können. Auch gehe aus den eigenen Unterlagen

hervor, daß das den zurückweisenden Beschluß enthaltende Einschreiben am

29. Oktober 1999 bei ihm eingegangen sei.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig; sie ist verfristet.

§ 73 Absatz 2 Satz 1 PatG bestimmt, daß die Beschwerde innerhalb eines Monats

nach Zustellung schriftlich beim Patenamt einzulegen ist. Da die Zustellung durch

eingeschriebenen Brief erfolgte, der am 19. Oktober 1999 zur Post gegeben

wurde, gilt die angefochtene Entscheidung gemäß § 4 Abs 1 VWZG als am

22. Oktober 1999 zugestellt. Der Anmelder hat auch den behaupteten späteren

Zugang am 29. Oktober 1999 nicht zur Überzeugung des Senats dartun können.

Eine Kopie eines Umschlagteils mit dem Poststempel vom 27. Oktober 1999 ohne

Bezug zur Patentanmeldung … bei bekanntlich vielen anhängigen

Parallelverfahren

ist nicht geeignet, den

tatsächlichen Zugang am

20. Oktober 1999 der durch einen vom Anmelder unterzeichneten Auslieferungsbeleg nachgewiesen ist, in Frage zu stellen. Die Beschwerdefrist begann damit am

23. Oktober 1999 zu laufen und endete am 23. November 1999. Da die Beschwerde erst am 29. November 1999 beim Patentamt eingegangen ist, ist sie

verfristet.

Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser

Frist ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs 1 PatG ist demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber

eine Frist einzuhalten. Das Vorbringen des Anmelders ist jedoch nicht geeignet,

mangelndes Verschulden bei der Versäumung der Beschwerdefrist anzunehmen.

Die Feststellung, daß überall Fehler, Versehen und Vertauschungen auftreten,

entschuldigt für sich allein die Versäumung einer Frist nicht. Es ist gerade Aufgabe

des Anmelders, einen nachvollziehbaren Grund vorzutragen, daß ein konkreter

Fehler ohne sein Verschulden auftrat. Ebensowenig sind die Schwierigkeiten einer

Existenzgründung an sich ein Umstand, der die Versäumung einer Frist

entschuldigen kann. Auch der Vortrag der Erkrankung des Anmelders und seiner

Ehefrau schließen das Verschulden bei der Versäumung der Frist nicht aus. Die

ärztliche Bescheinigung des Dr. med. M… vom

15. März 2000 zur Vorlage beim Arbeitsamt besagt lediglich, daß die Ehefrau des

Anmelders aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage

ist, eine bisher ausgeübte Tätigkeit weiter durchzuführen und daß eine neu zu

vermittelnde Tätigkeit den Rahmen von 25 Wochenstunden nicht überschreiten

sollte. Zum einen fehlt der zeitliche Bezug zur Beschwerdefrist; zum anderen ist

durch den Rahmen von maximal 25 Wochenstunden nicht nahegelegt, daß die

vorliegenden Erkrankungen ausschlaggebend waren, daß die Beschwerdefrist

nicht eingehalten werden konnte. Aus den Aufstellungen der W…-Apotheke in

B…, vom 24. September 1999 und 3. Januar 2000 ergibt sich, daß während des Laufs der Beschwerdefrist am 29. Oktober 1999 eine "Freka Cid"-Salbe

und "Ohropax" verschrieben wurden. Diese Arzneimittelkäufe liefern keinen Bezug

zu einer so schweren Krankheit, die die zur Fristwahrung notwendigen

Handlungen unmöglich oder unzumutbar machten. Somit ist auch eine wegen

Krankheit unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht. Da die

begehrte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, war die Beschwerde

wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.

Niedlich

Skribanowitz

Frühauf

Sekretaruk

br/prö/Bb