Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.05.2000 – 33 W (pat) 160/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 46 740.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und
vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin
die Eintragung der Wortmarke
VK 01
für die Waren
„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in
Klasse 1 enthalten);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen,
Fugen- und Glaserkitten; Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und
Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)“.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche
Unterscheidungskraft, weil sie in Bezug auf die beanspruchten Waren nur die
Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung erwecke.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem
Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des
Senats vom gleichen Tag betreffend die Marke „VK Plus“ verwiesen und Bezug
genommen, die für die selben Waren beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die
zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die
vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination
„VK 01“
entsprechend, nachdem eine beschreibende Bedeutung weder
für die
Buchstabenfolge „VK“ noch für die Kombination „VK 01“ auf dem Gebiet der beanspruchten Waren festgestellt werden konnte.
Vorsitzender Richter Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Schermer
Dr. Schermer
Pagenberg
Cl