Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.05.2000 – 33 W (pat) 159/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 46 739.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und
vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin
die Eintragung der Wortmarke
VK Plus
für die Waren
„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in
Klasse 1 enthalten);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen,
Fugen- und Glaserkitten;
Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere
auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und
Beton (soweit in Klasse19 enthalten)“.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in
Verbindung mit Qualitätsangaben sei aber für die Waren auf dem Gebiet der
Klebstoffe und Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf
Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen. Die
angemeldete Marke erwecke nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung mit zusätzlichem Qualitätshinweis, ohne daß es
darauf ankomme, daß der Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.
Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung
damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere
Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts „BayWa“ im Katalog
Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach der Buchstabe „V“ in Kombinationen wie
beispielsweise
„VZ“
für
„Betonerstarrungsverzögerer“, wie
„BV“
für
„Betonverflüssiger“, wie „klimation Stv“ zur Kennzeichnung von Mauerziegeln oder
als Typ- und Größenangabe „VZ 57, VZ 59, VZ 62 etc“ für Garagentore und
-Türen aufgeführt sei. Der Buchstabe „K“ werde seinerseits in den Bezeichnungen
„K 664, K 770, K 884 für Baustahlmatten, in den Abkürzungen „KS, KP, KR und
KF“ für die Konsistenz von Transportbeton, für Kipptortypen des Herstellers RUKU
sowie für Keller-Ziegel in der Angabe „klimaton STk verwendet und der Zusatz
„Plus“ als Hinweis auf über dem Standard liegende Eigenschaften aufgefaßt. Der
Verkehr werde demzufolge nicht in der Lage sein, die zahlreichen Bezeichnungen
mit den Buchstaben „V“ und „K“ sowie deren Kombinationen sicher auseinander
zu halten und sie einem bestimmten Hersteller zuzuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die
weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall
des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und
weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von
Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche
Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist
außerdem auf ihre Marken „K 01“, „Z 01“ und „B 03“ sowie auf Buchstaben- oder
Zahlenfolgen wie „HQ, DDM, 442, A3“ und ähnliche Kombinationen, die unter der
Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Bautoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß
Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz
nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall
festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder
wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist jedoch eine
differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des
betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren
Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder
Bildzeichen vorausgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes
nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung
handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß
vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenR 2000, 99). Bei der
Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 -FÜNFER).
Weder die Markenstelle noch der Senat haben indes eine beschreibende Bedeutung für die Abkürzung „VK“ bzw „VK plus“ auf dem Gebiet der beanspruchten
Waren feststellen können. Insbesondere ist keine gängige Langfassung ermittelt
worden, für die die Buchstabenkombination „VK“ dem angesprochenen Verkehr
aufgrund der in der Fachsprache verwendeten Begriffe und Fachkenntnisse oder
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als naheliegende Abkürzung erscheint.
Die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen im übrigen, daß die
Buchstaben „V“ und „K“ allein oder in der jeweiligen Kombination nicht durchgängig oder einheitlich für den gleichen, sondern für völlig verschiedene Begriffe
eingesetzt werden. So dient der Buchstabe „V“ einmal als Kürzel für „Verzögerer“
bei der Bezeichnung „VZ“ für „Betonerstarrungsverzögerer", ein anderes Mal als
Abkürzung für „(Beton)verflüssiger“ (bei „BV“). Bei den Typen- und Größenbezeichnungen „VZ 57, VZ 59 etc“ steht „VZ“ offenbar für „Vorzugsgröße“ der Garagentore während die Abkürzung „VS“ in Verbindung mit Bitumenschindeln nicht
erkennen läßt, ob mit „V“ der Begriff Glasvlies, verrottungsfest oder guttavertuile
Bitumenschindeln abgekürzt ist. In den Bezeichnungen „klimaton STv“ und
„klimaton Stk“ weisen die Buchstaben „v“ bzw „k“ nach den Erläuterungen des
Herstellers wohl auf „Verfüllziegel“ und auf „Kellerziegel“. Die Anmelderin verwendet das „V“ beispielsweise in den Bezeichnungen „VK“, „VZ“ und „VM“ für einen „Mauermörtel für Sicht- und Verblendmauerwerk“, bei der Buchstabenfolge
„VB“
für „Vergußbeton“ und
in der Kombination „SAN-V“ als Kürzel
für
„Vorspritzmörtel“.
Auch aus den vom Senat herangezogenen einschlägigen DIN-Normen 1053-1
(Mauerwerk), 1060-1 (Baukalk), 1164-1 (Zement), 18550 (Putz), 18560-Teil 1,2,
3,4 und 7 (Estriche) ließ sich die Buchstabenverbindung „VK“ nicht belegen, auch
nicht im Zusammenhang mit den Anforderungen an (einschaliges) Verblendmauerwerk (DIN 1053-1, 8.4.2.2). Lediglich der Einzelbuchstabe „V“ ist als Kurzzeichen bei Industrieestrichen für „Verbundestriche“ (DIN 18560 Teil 7, 2) und in der
DIN-Norm 1164-1 „Zement“ als Kurzbezeichnung“ für „Kieselsäurereiche Flugasche“ aufgeführt. Der Einzelbuchstabe „K“ ist aus Gründen der Einteilung von
Zementbestandteilen für „Portlandzementklinker“ vorgesehen, während Portlandzement ansonsten mit „CEM I“ bezeichnet wird (DIN 1164-1; 4.1 und 5).
Fehlt es somit an ausreichenden konkreten Anhaltspunkten, daß die angemeldete
Bezeichnung eine gebräuchliche und verständliche Abkürzung mit einem eindeutig
beschreibenden Begriffsgehalt darstellt, so kann die abstrakte Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Buchstabenfolge als Serien- oder Typenbezeichnung
die Schutzfähigkeit nicht begründen. Zwar trifft es zu, daß auf dem Gebiet der
Baustoffe und der Bauchemie Buchstaben und Zahlen als Typen-, Sorten- und
abgekürzte Sachbezeichnungen weitverbreitet sind. Dies zeigen nicht nur die
zahlreichen Beispiele, die die Markenstelle angegeben hat, sondern
auch die Lieferprogramme und Baustoffkataloge der Anmelderin, des Baustoffhandels und der Wettbewerber. Die Buchstaben und/oder Zahlenkombinationen
sind dabei in der Regel nach dem Gutdünken der Hersteller und oft willkürlich
nach betriebsinternen Kriterien gebildet. Es ist häufig nicht erkennbar, ob und
welche Wörter oder Wortteile gemeint sind, so daß sich die Bezeichnungen dem
unbefangenen Betrachter ohne eine Langfassung oder ergänzende Erläuterungen
nicht ohne weiteres erschließen. Werden die Buchstaben/Zahlen als Typenangaben in Verbindung mit Kennzeichen verwendet und ihnen vorzugsweise
nachgestellt (zB Okatex RKT, Okamul WAL, Cerinol-BSP, klimaton Stv etc.), so
kann die Art der Verwendung - insbesondere vor dem Hintergrund der Bezeichnungsgepflogenheiten unter der Geltung des früheren WZG - dazu führen, daß der
Verkehr sich vorwiegend an dem Markenwort orientiert und der Buchstabenfolge
keine oder eine nur geringe kennzeichnende Wirkung beimißt.
Das schließt jedoch nicht aus, daß die jeweiligen Buchstaben- und/oder Zahlenkombinationen in Alleinstellung und markenmäßig verwendet als betriebliche Unterscheidungsmittel geeignet sind, sofern es sich nicht um gebräuchliche Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt handelt oder der Verkehr ihnen einen aus sich
selbst heraus verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl
33 W (pat) 275/98 -„BPR“ schutzf. für Klebstoff; 33 W (pat) 299/98 - „HDC plus“).
Das ist vorliegend der Fall. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht darauf an, ob der Verkehr sich Buchstaben - und/oder Zahlenkombinationen im einzelnen weniger gut merken und sicher auseinanderhalten kann als
sonstige Kennzeichen. Denn weitere, über die Unterscheidungseignung hinausgehende Anforderungen können weder an Bildzeichen noch an Wortmarken gestellt
werden, bei denen insbesondere eine Prüfung darauf, mit welcher Mühe sich die
Marke einprägen und merken läßt, nicht stattfindet (vgl BGH aaO - St. Pauli Girl).
Nachdem die angemeldete Bezeichnung keinen eindeutigen beschreibenden
Sinngehalt aufweist und auch nicht als freizuhaltende beschreibende Angabe zu
ermitteln war, kann ihr weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden
noch ist sie von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen.
Winkler
Dr. Schermer
Pagenberg
Cl