Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.05.2000 – 33 W (pat) 161/99

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 46 741.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und

vom 23. Juni 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin

die Eintragung der Wortmarke

VM 01

für die Waren

„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in

Klasse 1 enthalten);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen,

Fugen- und Glaserkitten;

Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere

auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und

Beton (soweit in Klasse19 enthalten)“.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in

Verbindung mit ein-, zwei- und dreistelligen Zahlen sei aber für die Waren auf dem

Gebiet der Klebstoffe und Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die

Markenstelle auf Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug

genommen und insbesondere auf das Lieferprogramm der Firma D… hingewiesen, die ihre Vergußmörtel mit den Bezeichnungen „Cerinol-VM 01 - 03“

anbiete. Die angemeldete Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-,

Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung, ohne daß es darauf ankomme, daß

der Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.

Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung

damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere

Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts „BayWa“ im Katalog

Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach der Buchstabe „V“ in Kombinationen wie

beispielsweise

„VZ“

für

„Betonerstarrungsverzögerer“, wie

„BV“

für

„Betonverflüssiger“, wie „klimation Stv“ zur Kennzeichnung von Mauerziegeln oder

als Typ- und Größenangabe „VZ 57, VZ 59, VZ 62 etc“ für Garagentore und

-Türen aufgeführt sei. Der Buchstabe „M“ werde seinerseits in den Bezeichnungen

„LM“ für Leichtmauermörtel oder auch für Wärmedämmörtel, für Normalmauermörtel („NM“) sowie für Spritzmörtel („SM“) verwendet.

Der Verkehr werde demzufolge nicht in der Lage sein, die zahlreichen Bezeichnungen mit den Buchstaben „V“ und „M“ sowie deren Kombinationen sicher auseinander zu halten und sie einem bestimmten Hersteller zuzuordnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die

weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall

des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und

weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von

Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche

Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist außerdem auf ihre Marken „K 01“, „Z 01“ und „B 03“ sowie auf Buchstaben- oder

Zahlenfolgen wie „HQ, DDM, 442, A3“ und ähnliche Kombinationen, die unter der

Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Waren der Klasse 19 wie folgt eingeschränkt:

„Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jedoch jeweils ausgenommen Vergußmaterialien; sämtliche vorgenannte Waren der

Klasse 19 auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement,

Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten).“

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß

Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz

nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall

festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder

wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist jedoch eine

differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des

betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren

Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder

Bildzeichen vorausgesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes

nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es

sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung

handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß

vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenR 2000, 99). Bei der

Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 -FÜNFER).

Aufgrund der Einschränkung des Warenverzeichnisses ist klargestellt, daß die

angemeldete Bezeichnung nicht für Vergußmörtel oder die sonstigen Vergußmaterialien der Waren der Klasse 19 beansprucht wird. Insoweit ist ein beschreibender Bezug, den die Abkürzung „VM 01“ im Sinne von Vergußmörtel der Körnung 1

nahelegt, hinsichtlich des eingeschränkten Warenverzeichnisses nicht gegeben.

Eine relevante Täuschungsgefahr im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist damit

gleichfalls nicht verbunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Abkürzungen von

Haus aus ein nur der Vereinfachung dienendes sprachliches Hilfsmittel darstellen

und ihnen für die Beschreibung von Waren ohne weitere Parameter nicht dieselbe

Bedeutung zukommt wie der vollständigen Wiedergabe in der Langfassung (vgl

BPatG GRUR 1999, 330 - 24 W (pat) 206/96 - CT; 33 W (pat) 209/97 - MC). Hinzu

kommt, daß die angemeldete Bezeichnung, zwar geeignet erscheint als

naheliegende Abkürzung für Vergußmörtel aufgefaßt zu werden, sie als geläufige

Fachbezeichnung, die beim Publikum irrige Erwartungen weckt - abgesehen von

Verwendungsbeispielen individueller Hersteller - aber weder von der Markenstelle

noch vom Senat festgestellt werden konnte.

Wegen der weiteren Gründe wird im übrigen auf den im Parallelverfahren

33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffend

die Marke „VK Plus“ verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren

beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigekit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination „VM 01“ nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses entsprechend .

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Richterin Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg

Pagenberg

Pagenberg

Cl