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BPatG Beschluss vom 19.05.2000 – 33 W (pat) 163/99

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 46 737.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und

vom 23. Juni 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin

die Eintragung der Wortmarke

K 09 F

für die Waren

„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in

Klasse 1 enthalten);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen,

Fugen- und Glaserkitten;

Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere

auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und

Beton (soweit in Klasse 19) enthalten)“.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in

Verbindung mit Zahlen sei aber für die Waren auf dem Gebiet der Klebstoffe und

Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen. Die angemeldete

Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten

Bezeichnung mit sachbezogenem Inhalt, ohne daß es darauf ankomme, daß der

Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.

Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung

damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben- und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere

Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts „BayWa“ im Katalog

Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach der Buchstabe „K“ in Kombinationen wie

beispielsweise „K 664, K 770, K 884“ für Baustahlmatten, für Kipptore der Typen

„K 6, K60, K 8 und K 61“ des Herstellers RUKU sowie für die Konsistenz von

Transportbeton in den Abkürzungen „K S, K P, K R und K F“ verwendet werde.

Der Buchstabe „F“ sei in den Bezeichnungen THERMOPOR R N + F, T 60 N+F

und T N+F, in „FU“ für Fugenmörtel der Firma SAKRET sowie bei WICOPUTZ

150 F, WICOPLAN 420 FP/430 FP angegeben. Der Verkehr werde demzufolge

nicht in der Lage sein, die zahlreichen Bezeichnungen mit Buchstaben- und Zahlenkombinationen auf dem einschlägigen Warengebiet sicher auseinander zu

halten und sie einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die

weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall

des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und

weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von

Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche

Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist außerdem auf ihre Marken „K01“, „Z 01“ und „B 03“ sowie auf Buchstaben- oder Zahlenfolgen wie „HQ, DDM, 442, A3“ und ähnliche Kombinationen, die unter der

Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß

Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz

nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall

festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder

wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist eine jedoch

differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des

betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren

Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder

Bildzeichen vorausgesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes

nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es

sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung

handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß

vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenG 2000, 99). Bei der

Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 - FÜNFER).

Weder die Markenstelle noch der Senat haben indes eine beschreibende Bedeutung für die Abkürzung „K 09 F“ auf dem Gebiet der beanspruchten Waren

feststellen können. Insbesondere ist keine gängige Langfassung ermittelt worden,

für die die Buchstaben- und Zahlenkombination „K 09 F“ dem angesprochenen

Verkehr aufgrund der in der Fachsprache verwendeten Begriffe und Fachkenntnisse oder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutige oder naheliegende

Abkürzung erscheint. Die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen im

übrigen, daß die Buchstaben „K“ und „F“ allein oder in der jeweiligen Kombination

nicht durchgängig oder einheitlich für den gleichen, sondern für völlig verschiedene Begriffe eingesetzt werden. So dient der Buchstabe „K“ einmal als Kürzel für

„Kipptore“, ein anderes Mal in der Produktbezeichnung „Plastikol-KM2“ des Herstellers DEITERMANN als Kurzfassung für „kunststoffvergüteten Klebemörtel und

Spachtelmasse“ oder als Abkürzung für Konsistenz von Transportbeton sowie bei

den Bezeichnungen „Okamul 2K“ und „Okapren KK“ desselben Herstellers Kiesel

aufgrund der Erläuterungen

„K“ offenbar

für

„2-Komponenten“ bzw.

für

„Kunstkautschukklebstoff/Kontaktklebstoff“. Uneinheitlich ist auch die Verwendung

des Buchstabens „F“, soweit eine Bedeutung überhaupt erkennbar wird. Der

Hersteller SAKRET setzt das „F“ in der Verbindung „FU“ für Fugenmörtel und bei

der Bezeichnung „F 04 H“ für Feinmörtel ein. Bei dem Putzsystem „WICOPUTZ

150 F“ handelt es sich nach den Angaben des Herstellers um einen

Kalk-Naturgips-Putz für Innen zum Filzen, mit „WICOPLAN 430 FP“ kennzeichnet

derselbe Anbieter „den Fließestrich, der wirklich fließt!“

Auch aus den vom Senat herangezogenen einschlägigen DIN-Normen 1053-1

(Mauerwerk), 1060-1 (Baukalk), 1164-1 (Zement), 18550 (Putz), 18560-Teil 1, 2,

3, 4 und 7 (Estriche) ließ sich die Kombination „K 09 F“ nicht belegen. So werden

die verschiedenen Kalkarten nicht etwa mit dem Buchstaben „K“ abgekürzt. Die

DIN-Norm 1060-1 sieht unter der Ziffer 4 (Baukalkarten) Kurzzeichen wie zB „CL,

DL, HL und NHL“ vor, die mit Zahlen verbunden sind, die dem Zahlenbestandteil

„09“ der angemeldeten Kombination nicht entsprechen. In der DIN-Norm 1164-1,

Ziffern 4.1 und 5 dient der Einzelbuchstabe (K) lediglich dem Zweck der Einteilung

von Zementbestandteilen für „Portlandzementklinker“, während Portlandzement

ansonsten mit „CEM I“ bezeichnet wird. Ebenso hat der einzelne Buchstabe „F“ in

Ziffer 4.7 Füller (F) allein eine definitorische Funktion innerhalb der DIN-Norm.

Eine Verwendung des Kürzels „F“ zur Beschreibung der anorganischen mineralischen Füllstoffe im Verkehr konnte der Senat nicht feststellen. Soweit die

DIN-Norm 18560 Teil 7 für Industrieestriche in Ziffer 2 dem Buchstaben F „für

hochbeanpruchbar“ vorsieht, beschränkt sich die Bezeichnungsanweisung auf die

Kurzzeichen für Estricharten sowie auf die Buchstaben S, V und T, so daß sich

eine Kombination mit dem Buchstaben „K“ in der angemeldeten Form nicht

ergeben kann.

Wegen der weiteren Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren

33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betrefffend

die Marke „VK Plus“ verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren

beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit

dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare

Buchstaben- und Zahlenkombination „K 09 F“ entsprechend, nachdem für sie eine

beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren nicht festgestellt werden konnte.

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Richterin Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg

Pagenberg

Pagenberg

Cl