Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 29 W (pat) 168/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenameldung 398 62 554.9

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. April 1999 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Die nachstehend wiedergegebene, ursprünglich für Waren und Dienstleistungen

der Klassen 3, 21 und 42 angemeldete dreidimensionale Marke

siehe Abb. 1 am Ende

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch für die Waren

"Geschirrspülmittel in flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 14. April 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke sei lediglich die naturgetreue Darstellung der Waren oder ihrer Verpackung. Die Formgebung und die

verwendeten gestalterischen Elemente wirkten nicht als Hinweis auf einen

bestimmten Herkunftsbetrieb, denn auf dem einschlägigen Warengebiet würden

viele ähnliche praktikable und handliche Grundformen verwendet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe

nicht belegt, daß die angemeldete Form auf dem angesprochenen Warengebiet

gebräuchlich sei. Die Flasche unterscheide sich durch die ungewohnt kantige,

breite Form und den ungewöhnlichen Verschluß von anderen üblichen Flaschenformen. Die auf dem Warengebiet ungewöhnliche Form, die allein von der Anmelderin verwendet werde, falle auf und präge sich ein.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Zur Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung

des Gerichts der 29. Senat zuständig, weil bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte die Leitklasse 42 vermerkt war. Es kommt nicht darauf an,

daß die Leitklasse 42 nicht zugetroffen hat, weil offensichtlich (angesichts der

Anmeldung der Form eines mit Flüssigkeit gefüllten Behälters in Verbindung mit

dem im wesentlichen Waren der Klassen 3 und 21 umfassenden Verzeichnis der

Waren und Dienstleistungen) der Schwerpunkt der Anmeldung auf der Klasse 3

liegt, was hier besonders deutlich die nachträgliche Beschränkung auf Waren der

Klasse 3 bestätigt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind dreidimensionale Gestaltungen markenfähig.

Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor

der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR

1998, 1018, 1019 "Honigglas"; Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584,

585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls

zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte. Allerdings

ist bei dreidimensionale Marken nach den gleichen Kriterien wie bei anderen

Markenformen zu prüfen, ob der Eintragung die Schutzversagungsgründe des

§ 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366,

368 "GRANINI-FLASCHE").

2. An der angemeldeten Marke läßt sich für die jetzt noch angemeldeten Waren

weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch

fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

2.1 Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an der angemeldeten

Marke ist nicht ersichtlich. Eine als dreidimensionale Marke angemeldete

Form der Ware, die sich in der Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender

Elemente erschöpft, kann zwar - insbesondere bei technisch bedingten Formen - unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen

Formen ist daher ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl. BPatGE 40, 98,

103 "Trafogehäuse"; BPatG BlfPMZ 1998, 541 "CD-Hülle"; 29 W (pat) 182/98

"Schraubenmutter mit rotationssymmetrischem blauen Ring"). Formen von

Flaschen und Behältern für Flüssigkeiten, Pasten und Gele unterliegen aufgrund der Beschaffenheit des Inhalts jedoch relativ geringen technischen Beschränkungen und sind innerhalb relativ weiter Grenzen beliebig wählbar.

Auch gibt es - soweit ersichtlich - keine genormten Flaschenformen für Geschirrspülmittel. Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem

Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis

(vgl. dazu

für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580

"Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582,

583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo

ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen

wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren

markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR

1999, 183, 185). Auch bei der hier angemeldeten dreidimensionalen Marke ist

nicht ersichtlich, daß die Konkurrenten der Anmelderin darauf angewiesen

sein könnten, eine auf dem Verschluß stehende Spülmittelflasche mit relativ

gedrungener, abgekanteter, voluminöser Form zu verwenden (daß auch bei

dreidimensionalen Marken der räumlichen Ausrichtung der Marke Bedeutung

zukommt, ergibt sich aus §§ 9 Abs. 1, Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 4 MarkenV). Insbesondere die nach außen gewölbte Form und der am Fußende befindliche

Verschluß, die die angemeldete Flasche von üblichen Formen von Flaschenkörpern auf dem Gebiet der Geschirrspülmittel, die nach innen gewölbte Bereiche und den Verschluß mit Ausgießöffnung am oberen Ende aufweisen,

unterscheidet, zeigt, daß es sich hierbei nicht um eine rein technisch bedingte

und wesensbestimmende Eigenschaft eines Geschirrspülmittelbehälters oder

einer Geschirrspülmittelflasche handelt.

2.2 Der angemeldeten Marke fehlt für die noch beanspruchten Waren auch

nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der

Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität

einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf

dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden

werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl.

dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR

1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE"). Es ist daher notwendig, das Maß

der herkunftshinweisenden Originalität in Beziehung zu den besonderen

Verhältnissen auf dem jeweiligen Warengebiet zu setzen. Lassen sich

vergleichbare Formen auf einem Warengebiet finden, so daß sich die Abweichungen auf wenig einprägsame Nuancen beschränken, wird der Verkehr der konkreten Ausgestaltung der Ware keine betriebskennzeichnende

Eigenart im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beimessen (vgl. BGH Mitt.

1997,191,192 "Autofelge"). Ist der Verkehr nämlich auf dem betreffenden

Warengebiet an eine Vielzahl von einzelnen, dem Design dienenden

Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, erwartet er sie

sogar bei bestimmten Waren, so wird er eine beliebige neue Kombination

von bekannten oder auch neuen Formgestaltungen entweder gar nicht als

solche wahrnehmen oder aber sie jedenfalls nur als eine Abwandlung

beliebiger Art

irgendeines Herstellers auffassen, nicht

jedoch als

betrieblichen Herkunftshinweis verstehen

(BPatGE 39, 219, 222

"Stabtaschenlampe"; BPatG GRUR 1998, 706 "Uhrgehäuse"; GRUR 1998,

1019 "Honigglas"; zusammenfassend Fuchs-Wissemann, a.a.O., MarkenR

1999, 183 ff.; vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-

FLASCHE" sowie zur Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des

HABM Bender, Die absoluten Schutzversagungsgründe für die Gemeinschaftsmarke, MarkenR 2000, 118, 121 f.).

Auf dem umfangreichen Gebiet der Wasch-, Reinigungs- und Putzmittel ist

zwar eine große Vielzahl der unterschiedlichsten Farbgebungen, Formen

und Gestaltungen von Flaschen gebräuchlich. Dies ist nicht zuletzt durch

die Eigenart der Waren bedingt, die erstens als Flüssigkeiten oder Pulver

keine feste Form haben und denen zweitens ihre Eigenschaften und Herkunft nicht anzusehen sind. Um die Produkte auch bei nur flüchtiger Betrachtung unterscheidbar zu machen, die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Produkt zu lenken und um einen Kaufanreiz zu geben, muß deshalb der äußere Eindruck der Verpackung werbewirksam und auffällig sein,

was zu sehr vielen unterschiedlichen Verpackungsformen auf diesem

breiten Warensektor führt. Im nach Einschränkung des Warenverzeichnisses allein noch beanspruchten engen Bereich der Geschirrspülmittel

herrscht jedoch nach den Ermittlungen des Senats eine vergleichbare Formenvielfalt nicht. In diesem Warenbereich sind relativ hohe, schlanke,

langgezogene Flaschen üblich. Bei diesen Flaschen sind die eher schmalen

Verschlüsse mit Ausgießöffnungen verhältnismäßig deutlich vom Flaschenkörper abgesetzt und befinden sich oben an der Flasche, deren

Standfläche meist nicht kleiner ist als die breiteste Stelle des Flaschenkörpers. Der Flaschenkörper weist im allgemeinen entweder einen Griff auf

oder hat eine wellenförmig geschwungene Kontur und dünnere Bereiche,

um die Flasche griffiger zu machen.

Von diesen für Geschirrspülmittel üblichen Behältern unterscheidet sich die

hier angemeldete Form nach dem aus ihren charakteristischen Merkmalen

resultierenden Gesamteindruck deutlich. Es handelt sich vorliegend um

einen bauchigen, gedrungenen Behälter mit abgekanteten Seitenflächen,

die nach außen gewölbt sind. Solche Flaschen gibt es bei

Geschirrspülmitteln üblicherweise nicht. Dies ist wohl schon dadurch

begründet, daß eine solche Form leichter aus einer nassen oder mit

Spülmittel benetzten Hand gleiten kann als die gängigen Behälter. Auch

gibt

es

außer

der

angemeldeten

Flasche

keine

anderen

Geschirrspülmittelbehälter, deren Standfläche der Verschluß mit v-förmig

angesetzter Ausgießöffnung ist. Außerdem kommt ein vergleichbar breites

Verschlußstück bei den üblichen Geschirrspülmittelflaschen und -behältern

nicht vor. Weiterhin ist die Standfläche bei der angemeldeten Marke kleiner

als der Flaschenkörper und gleich groß wie die Oberseite. Die Gesamtheit

dieser Merkmale hebt die angemeldete Form daher so deutlich von den

üblichen Formen von Geschirrspülmittelflaschen und -behältern ab, daß die

angesprochen Verkehrskreise die phantasievolle Gestaltung

leicht

erkennen können und für die noch angemeldeten Waren als Hinweis auf

einen bestimmten Herstellerbetrieb auffassen werden.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Abb. 1

Guth

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