Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 29 W (pat) 168/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 398 62 554.9
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. April 1999 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Die nachstehend wiedergegebene, ursprünglich für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 3, 21 und 42 angemeldete dreidimensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch für die Waren
"Geschirrspülmittel in flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 14. April 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke sei lediglich die naturgetreue Darstellung der Waren oder ihrer Verpackung. Die Formgebung und die
verwendeten gestalterischen Elemente wirkten nicht als Hinweis auf einen
bestimmten Herkunftsbetrieb, denn auf dem einschlägigen Warengebiet würden
viele ähnliche praktikable und handliche Grundformen verwendet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe
nicht belegt, daß die angemeldete Form auf dem angesprochenen Warengebiet
gebräuchlich sei. Die Flasche unterscheide sich durch die ungewohnt kantige,
breite Form und den ungewöhnlichen Verschluß von anderen üblichen Flaschenformen. Die auf dem Warengebiet ungewöhnliche Form, die allein von der Anmelderin verwendet werde, falle auf und präge sich ein.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zur Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung
des Gerichts der 29. Senat zuständig, weil bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte die Leitklasse 42 vermerkt war. Es kommt nicht darauf an,
daß die Leitklasse 42 nicht zugetroffen hat, weil offensichtlich (angesichts der
Anmeldung der Form eines mit Flüssigkeit gefüllten Behälters in Verbindung mit
dem im wesentlichen Waren der Klassen 3 und 21 umfassenden Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen) der Schwerpunkt der Anmeldung auf der Klasse 3
liegt, was hier besonders deutlich die nachträgliche Beschränkung auf Waren der
Klasse 3 bestätigt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind dreidimensionale Gestaltungen markenfähig.
Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor
der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR
1998, 1018, 1019 "Honigglas"; Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584,
585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls
zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte. Allerdings
ist bei dreidimensionale Marken nach den gleichen Kriterien wie bei anderen
Markenformen zu prüfen, ob der Eintragung die Schutzversagungsgründe des
§ 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366,
368 "GRANINI-FLASCHE").
2. An der angemeldeten Marke läßt sich für die jetzt noch angemeldeten Waren
weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch
fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
2.1 Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an der angemeldeten
Marke ist nicht ersichtlich. Eine als dreidimensionale Marke angemeldete
Form der Ware, die sich in der Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender
Elemente erschöpft, kann zwar - insbesondere bei technisch bedingten Formen - unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen
Formen ist daher ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl. BPatGE 40, 98,
103 "Trafogehäuse"; BPatG BlfPMZ 1998, 541 "CD-Hülle"; 29 W (pat) 182/98
"Schraubenmutter mit rotationssymmetrischem blauen Ring"). Formen von
Flaschen und Behältern für Flüssigkeiten, Pasten und Gele unterliegen aufgrund der Beschaffenheit des Inhalts jedoch relativ geringen technischen Beschränkungen und sind innerhalb relativ weiter Grenzen beliebig wählbar.
Auch gibt es - soweit ersichtlich - keine genormten Flaschenformen für Geschirrspülmittel. Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem
Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis
(vgl. dazu
für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580
"Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582,
583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo
ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen
wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren
markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR
1999, 183, 185). Auch bei der hier angemeldeten dreidimensionalen Marke ist
nicht ersichtlich, daß die Konkurrenten der Anmelderin darauf angewiesen
sein könnten, eine auf dem Verschluß stehende Spülmittelflasche mit relativ
gedrungener, abgekanteter, voluminöser Form zu verwenden (daß auch bei
dreidimensionalen Marken der räumlichen Ausrichtung der Marke Bedeutung
zukommt, ergibt sich aus §§ 9 Abs. 1, Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 4 MarkenV). Insbesondere die nach außen gewölbte Form und der am Fußende befindliche
Verschluß, die die angemeldete Flasche von üblichen Formen von Flaschenkörpern auf dem Gebiet der Geschirrspülmittel, die nach innen gewölbte Bereiche und den Verschluß mit Ausgießöffnung am oberen Ende aufweisen,
unterscheidet, zeigt, daß es sich hierbei nicht um eine rein technisch bedingte
und wesensbestimmende Eigenschaft eines Geschirrspülmittelbehälters oder
einer Geschirrspülmittelflasche handelt.
2.2 Der angemeldeten Marke fehlt für die noch beanspruchten Waren auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der
Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität
einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf
dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden
werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl.
dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR
1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE"). Es ist daher notwendig, das Maß
der herkunftshinweisenden Originalität in Beziehung zu den besonderen
Verhältnissen auf dem jeweiligen Warengebiet zu setzen. Lassen sich
vergleichbare Formen auf einem Warengebiet finden, so daß sich die Abweichungen auf wenig einprägsame Nuancen beschränken, wird der Verkehr der konkreten Ausgestaltung der Ware keine betriebskennzeichnende
Eigenart im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beimessen (vgl. BGH Mitt.
1997,191,192 "Autofelge"). Ist der Verkehr nämlich auf dem betreffenden
Warengebiet an eine Vielzahl von einzelnen, dem Design dienenden
Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, erwartet er sie
sogar bei bestimmten Waren, so wird er eine beliebige neue Kombination
von bekannten oder auch neuen Formgestaltungen entweder gar nicht als
solche wahrnehmen oder aber sie jedenfalls nur als eine Abwandlung
beliebiger Art
irgendeines Herstellers auffassen, nicht
jedoch als
betrieblichen Herkunftshinweis verstehen
(BPatGE 39, 219, 222
"Stabtaschenlampe"; BPatG GRUR 1998, 706 "Uhrgehäuse"; GRUR 1998,
1019 "Honigglas"; zusammenfassend Fuchs-Wissemann, a.a.O., MarkenR
1999, 183 ff.; vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-
FLASCHE" sowie zur Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des
HABM Bender, Die absoluten Schutzversagungsgründe für die Gemeinschaftsmarke, MarkenR 2000, 118, 121 f.).
Auf dem umfangreichen Gebiet der Wasch-, Reinigungs- und Putzmittel ist
zwar eine große Vielzahl der unterschiedlichsten Farbgebungen, Formen
und Gestaltungen von Flaschen gebräuchlich. Dies ist nicht zuletzt durch
die Eigenart der Waren bedingt, die erstens als Flüssigkeiten oder Pulver
keine feste Form haben und denen zweitens ihre Eigenschaften und Herkunft nicht anzusehen sind. Um die Produkte auch bei nur flüchtiger Betrachtung unterscheidbar zu machen, die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Produkt zu lenken und um einen Kaufanreiz zu geben, muß deshalb der äußere Eindruck der Verpackung werbewirksam und auffällig sein,
was zu sehr vielen unterschiedlichen Verpackungsformen auf diesem
breiten Warensektor führt. Im nach Einschränkung des Warenverzeichnisses allein noch beanspruchten engen Bereich der Geschirrspülmittel
herrscht jedoch nach den Ermittlungen des Senats eine vergleichbare Formenvielfalt nicht. In diesem Warenbereich sind relativ hohe, schlanke,
langgezogene Flaschen üblich. Bei diesen Flaschen sind die eher schmalen
Verschlüsse mit Ausgießöffnungen verhältnismäßig deutlich vom Flaschenkörper abgesetzt und befinden sich oben an der Flasche, deren
Standfläche meist nicht kleiner ist als die breiteste Stelle des Flaschenkörpers. Der Flaschenkörper weist im allgemeinen entweder einen Griff auf
oder hat eine wellenförmig geschwungene Kontur und dünnere Bereiche,
um die Flasche griffiger zu machen.
Von diesen für Geschirrspülmittel üblichen Behältern unterscheidet sich die
hier angemeldete Form nach dem aus ihren charakteristischen Merkmalen
resultierenden Gesamteindruck deutlich. Es handelt sich vorliegend um
einen bauchigen, gedrungenen Behälter mit abgekanteten Seitenflächen,
die nach außen gewölbt sind. Solche Flaschen gibt es bei
Geschirrspülmitteln üblicherweise nicht. Dies ist wohl schon dadurch
begründet, daß eine solche Form leichter aus einer nassen oder mit
Spülmittel benetzten Hand gleiten kann als die gängigen Behälter. Auch
gibt
es
außer
der
angemeldeten
Flasche
keine
anderen
Geschirrspülmittelbehälter, deren Standfläche der Verschluß mit v-förmig
angesetzter Ausgießöffnung ist. Außerdem kommt ein vergleichbar breites
Verschlußstück bei den üblichen Geschirrspülmittelflaschen und -behältern
nicht vor. Weiterhin ist die Standfläche bei der angemeldeten Marke kleiner
als der Flaschenkörper und gleich groß wie die Oberseite. Die Gesamtheit
dieser Merkmale hebt die angemeldete Form daher so deutlich von den
üblichen Formen von Geschirrspülmittelflaschen und -behältern ab, daß die
angesprochen Verkehrskreise die phantasievolle Gestaltung
leicht
erkennen können und für die noch angemeldeten Waren als Hinweis auf
einen bestimmten Herstellerbetrieb auffassen werden.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Abb. 1
Guth
Cl