Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 32 W (pat) 369/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 369/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 07 272.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle
für
Klasse 28 - vom 24. Juli 1998 und vom 28. April 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
WORLD INDUSTRIES
für die Waren
"Taschen, Rucksäcke, Sport- und Athletiktaschen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Skateboards, Skateboard-Räder (einzeln oder als Einheit); Teile und Zubehör von
Skateboards, nämlich Lager, Montagezubehör, Beläge für Skateboards (grip tapes), Skateboardschoner (rising pads).
Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung zunächst mit der Begründung
zurückgewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschreibende Angabe dahingehend handele, daß es um Waren geht, die von einer weltweit tätigen Unternehmerschaft vertrieben werde, so daß ein Freihaltebedürfnis
bestehe. Daneben fehle dem Begriff die Unterscheidungskraft, da es von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden
Sinn verstanden werde. Der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluß läßt
die Frage eines Freihaltebedürfnisses dahinstehen; jedenfalls bestehe die angemeldete Wortfolge lediglich aus einer Sachangabe, die die Waren als solche beschreibe, die von einem weltweit tätigen Unternehmen stammten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß
nicht berücksichtigt sei, daß das angemeldete Zeichen ua in den USA eingetragen
ist, wo Englisch die Amtssprache sei. Auch sei von Bedeutung, daß durch die
Sprachbarriere der Sinngehalt der Bezeichnung schwer greifbar sei. Im übrigen
lasse sich dem Ausdruck "WORLD INDUSTRIES" keine im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren stehende Sachangabe entnehmen. Es bedürfe vielmehr einer sprachlichen Deduktion, um auf die von der Markenstelle
herangezogene Deutung zu kommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung der Wortfolge in das Markenregister steht weder das
Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch
das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,
weil sie zur Beschreibung der Waren im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG
dienen kann. Weder die Markenstelle noch der Senat konnten Feststellungen
treffen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten Waren Begriffe wie "WORLD
INDUSTRIES" oder "Industrien der Welt" (etwa im Sinne von weltweiter Bedeutung) Verwendung finden; erst recht finden sich solche Ausdrücke nicht in sprachlicher Verdichtung wie die angemeldete Wortfolge. So ergaben sich bei der Eingabe von WORLD INDUSTRIES in die Suchmaschine Yahoo (Deutschland) keine
Treffer, die auf eine beschreibende Verwendung des Begriffs hindeuten. WORLD
INDUSTRIES kam vielmehr lediglich im Fließtext einer privaten Web-site einer
Kart-Fahrerin vor, die nach Sponsoren sucht. Bei getrennter Eingabe der Begriffe
"WORLD" und "INDUSTRIES" ergaben sich 591 Treffer, wobei die Kombination
beider Markenbestandteile ebenfalls nicht nachweisbar war. Im Ergebnis muß der
Senat daher davon ausgehen, daß die beanspruchte Wortfolge für sich allein genommen zu vage und mithin zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist.
Der Wortfolge "WORLD INDUSTRIES" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1
MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und entzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR
1995, 408, 409 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349 - 355 - YES und FOR
YOU). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf,
Bundestagsdrucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994 Sonderheft, S 64). Kann
demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für
die in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden.
Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaft der Waren
selbst Bezug nimmt, kann weder den Feststellungen der Markenstelle entnommen
werden, noch konnte der Senat - wie oben dargestellt - selbst in dieser Richtung
Tatsachen ermitteln. Insbesondere gelangt man auf die von der Markenstelle herangezogene von der wörtlichen Übersetzung nicht gedeckte Bedeutung "von einem weltweit tätigen Unternehmen stammend" ausschließlich über mehrere analysierende Zwischenschritte, die dem Verkehr nach der Lebenserfahrung nicht
einfach unterstellt werden dürfen und die bei der markenrechtlichen Prüfung außer
Betracht zu bleiben haben.
Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei "WORLD INDUSTRIES"
auch nicht um ein allgemein gebräuchliches Wort der englischen Sprache, so daß
vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33
MarkenG dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Eignung betriebskennzeichnend zu wirken abgesprochen werden kann.
Die angefochtenen Beschlüsse waren somit aufzuheben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Klante hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Fa/prö