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BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 32 W (pat) 369/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 369/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 07 272.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamtes

- Markenstelle

für

Klasse 28 - vom 24. Juli 1998 und vom 28. April 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

WORLD INDUSTRIES

für die Waren

"Taschen, Rucksäcke, Sport- und Athletiktaschen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Skateboards, Skateboard-Räder (einzeln oder als Einheit); Teile und Zubehör von

Skateboards, nämlich Lager, Montagezubehör, Beläge für Skateboards (grip tapes), Skateboardschoner (rising pads).

Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung zunächst mit der Begründung

zurückgewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschreibende Angabe dahingehend handele, daß es um Waren geht, die von einer weltweit tätigen Unternehmerschaft vertrieben werde, so daß ein Freihaltebedürfnis

bestehe. Daneben fehle dem Begriff die Unterscheidungskraft, da es von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden

Sinn verstanden werde. Der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluß läßt

die Frage eines Freihaltebedürfnisses dahinstehen; jedenfalls bestehe die angemeldete Wortfolge lediglich aus einer Sachangabe, die die Waren als solche beschreibe, die von einem weltweit tätigen Unternehmen stammten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß

nicht berücksichtigt sei, daß das angemeldete Zeichen ua in den USA eingetragen

ist, wo Englisch die Amtssprache sei. Auch sei von Bedeutung, daß durch die

Sprachbarriere der Sinngehalt der Bezeichnung schwer greifbar sei. Im übrigen

lasse sich dem Ausdruck "WORLD INDUSTRIES" keine im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren stehende Sachangabe entnehmen. Es bedürfe vielmehr einer sprachlichen Deduktion, um auf die von der Markenstelle

herangezogene Deutung zu kommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung der Wortfolge in das Markenregister steht weder das

Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch

das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,

weil sie zur Beschreibung der Waren im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG

dienen kann. Weder die Markenstelle noch der Senat konnten Feststellungen

treffen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten Waren Begriffe wie "WORLD

INDUSTRIES" oder "Industrien der Welt" (etwa im Sinne von weltweiter Bedeutung) Verwendung finden; erst recht finden sich solche Ausdrücke nicht in sprachlicher Verdichtung wie die angemeldete Wortfolge. So ergaben sich bei der Eingabe von WORLD INDUSTRIES in die Suchmaschine Yahoo (Deutschland) keine

Treffer, die auf eine beschreibende Verwendung des Begriffs hindeuten. WORLD

INDUSTRIES kam vielmehr lediglich im Fließtext einer privaten Web-site einer

Kart-Fahrerin vor, die nach Sponsoren sucht. Bei getrennter Eingabe der Begriffe

"WORLD" und "INDUSTRIES" ergaben sich 591 Treffer, wobei die Kombination

beider Markenbestandteile ebenfalls nicht nachweisbar war. Im Ergebnis muß der

Senat daher davon ausgehen, daß die beanspruchte Wortfolge für sich allein genommen zu vage und mithin zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist.

Der Wortfolge "WORLD INDUSTRIES" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1

MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und entzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR

1995, 408, 409 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349 - 355 - YES und FOR

YOU). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf,

Bundestagsdrucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994 Sonderheft, S 64). Kann

demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für

die in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden.

Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaft der Waren

selbst Bezug nimmt, kann weder den Feststellungen der Markenstelle entnommen

werden, noch konnte der Senat - wie oben dargestellt - selbst in dieser Richtung

Tatsachen ermitteln. Insbesondere gelangt man auf die von der Markenstelle herangezogene von der wörtlichen Übersetzung nicht gedeckte Bedeutung "von einem weltweit tätigen Unternehmen stammend" ausschließlich über mehrere analysierende Zwischenschritte, die dem Verkehr nach der Lebenserfahrung nicht

einfach unterstellt werden dürfen und die bei der markenrechtlichen Prüfung außer

Betracht zu bleiben haben.

Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei "WORLD INDUSTRIES"

auch nicht um ein allgemein gebräuchliches Wort der englischen Sprache, so daß

vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33

MarkenG dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Eignung betriebskennzeichnend zu wirken abgesprochen werden kann.

Die angefochtenen Beschlüsse waren somit aufzuheben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Klante hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Fa/prö