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BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 10 W (pat) 13/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 13/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent P 35 19 093

wegen Fristversäumung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen

Winkler und Schuster

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Februar 1999 aufgehoben. 6.70

2. Es wird festgestellt, daß der Patentinhaber die Frist zur

Zahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht versäumt hat.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 28. Mai 1985 angemeldeten und am

19. Mai 1988 erteilten Patents P 35 19 093.

Nachdem die 7. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist

von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden war, hat das Patentamt mit

Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom 2. Oktober 1991 darauf

hingewiesen, daß die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt

DM 330,00 innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats zu entrichten sei, andernfalls das Patent erlösche. Die Zustellung der Nachricht sollte

durch Einschreiben erfolgen. Ein Übergabevermerk ist nicht erfolgt.

Die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist bislang nicht gezahlt worden.

Am 5. August 1998 hat der Patentinhaber angefragt, was zu tun sei, um sein

Patentrecht wieder aufleben zu lassen. Er hat mitgeteilt, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich um sein Patent zu kümmern.

Das Patentamt hat ihm daraufhin mit Bescheid vom 8. September 1998 mitgeteilt,

daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist

nicht mehr möglich sei.

Unter Vorlage eins ärztlichen Attestes hat der Patentinhaber vorgetragen, daß er

im Jahre 1990 einen zweiten leichten Hirnschlag mit nachfolgender starker Angstpsychose erlitten habe, die erst zu Beginn des Jahres 1998 abgeklungen und er

erst seit diesem Zeitpunkt wieder in der Lage sei, sich um seine Angelegenheiten

zu kümmern. Er sei von 1990 bis 1993 in stationärer nervenärztlicher Behandlung

gewesen. In dieser Zeit hätten ihn postalische Briefsendungen nicht erreicht.

Durch Beschluß vom 4. Februar 1999 hat das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist zurückgewiesen

Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber am 12. April 1999 Beschwerde

eingelegt. Ergänzend hat er weitere Unterlagen über den Klinikaufenthalt beigebracht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Es ist der Amtsakte nicht zu entnehmen, wann der Beschluß vom 4. Februar 1999

zugestellt worden ist. Der Beschwerdeführer will diesen am 12. März 1999 erhalten haben. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Patent erlischt, wenn die viermonatige Nachzahlungsfrist des § 17 Abs 3

Satz 3 PatG fruchtlos verstreicht (§ 20 Abs 1 Nr 3 PatG). Das setzt voraus, daß

die Nachfrist wirksam durch ordnungsgemäße Zustellung in Lauf gesetzt worden

ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Benachrichtigung enthält keinen Zustellvermerk

gemäß § 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 2 VwZG. Eine Nachfrage beim Patentamt

hat ergeben, daß eine Zustellung nicht mehr nachweisbar ist. Der Patentinhaber

hat daher die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht versäumt. Das Patent ist daher nicht durch Versäumung der Zahlungsfrist erloschen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gegenstandslos.

Bühring

Winkler

Schuster

Mü/Fa