Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 24 W (pat) 184/99
24. Senat
Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 02 775.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. April 1998 und vom 12. März 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
MULTICLEAN
Die Marke
ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3 und 21 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung gem § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit zwei Beschlüssen,
von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der
Begründung, daß es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt . Sie hat in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
"Spender für Reinigungsmittel; Reinigungsbürsten und Reinigungspinsel sowie Reinigungsspatel ".
Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erfolgten Einschränkung
des Warenverzeichnisses auch begründet. Nunmehr stehen die absoluten
Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht mehr entgegen.
Die angemeldete Marke ist im Hinblick auf das jetzige Warenverzeichnis nicht iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig, weil sie keine konkreten sachlichen
Informationen über den Bestimmungszweck oder sonstige Merkmale der unter
dieser Marke jetzt noch angebotenen Waren enthält. Das Markenwort "MULIT-
CLEAN" setzt sich zusammen aus den Wörtern "multi" und "clean". "Multi" wird im
Deutschen als Präfix in der Bedeutung von "viel, vielfach, mehrfach" verwandt wie
zB in "multifunktional", "multidisziplinär" und "Multimillionär". "Clean" gehört zum
englischen Grundwortschatz und bedeutet ua "sauber, rein" bzw "säubern, reinigen". Der Ausdruck "MULTICLEAN" läßt sich zwar lexikalisch nicht nachweisen,
kann aber ohne weiteres als ein Ausdruck verstanden werden für "vielfältiges
Reinigen" oder für "vielfältige, mehrfache Sauberkeit". Derartige Angaben dienen
jedoch nicht zur Beschreibung der Waren aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke. "Spender für Reinigungsmittel" können insoweit den betreffenden Reinigungsmitteln nicht gleichgesetzt werden; insbesondere ist der Gebrauch
dieser Spender selbst noch kein Bestandteil des eigentlichen Reinigungsprozesses. Dieser setzt erst nach dem Gebrauch der Spender ein. Bei den "Reinigungsbürsten", "Reinigungspinseln" und "Reinigungsspatel" handelt es sich zwar
um Instrumente für die Reinigung. Jeder dieser Gegenstände ist jedoch nur für
eine bestimmte mechanische Reinigungsmethode geeignet. Folglich trifft die Idee
der mehrfachen, vielfältigen Reinigung bzw der vielfältigen Sauberkeit, wie sie in
der angemeldeten Marke ausgedrückt ist, auf diese Waren ebenfalls nicht zu.
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst beschreibende Angaben, die vom Verkehr auch als solche aufgefaßt werden. Wie
bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt, liegt ein solcher
Fall nicht vor.
Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind solche Ausdrücke, die lediglich als
Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefaßt werden können (vgl
BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with the Best"; MarkenR 2000, 48, 49 "Radio
von hier"). Bei diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob es aus der
Sicht der angesprochenen Verkehrskreise naheliegt, das Markenwort an erster
Stelle auf die Ware selbst zu beziehen, während der Gedanke an eine individuelle
Herkunftsbezeichnung nach den Gepflogenheiten der Werbung und der aktuellen
Umgangssprache
fernliegt. Auch diese Voraussetzungen
treffen auf die
angemeldete Marke nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht zu.
Zwar enthält sie einen Hinweis darauf, daß die angebotenen Waren für den Einsatz bei Reinigungsverfahren bestimmt sind. Dieser Hinweis bleibt aber so vage,
daß die Marke "MULTICLEAN" den Anforderungen des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
noch genügt, die bereits eine nur geringe Unterscheidungskraft ausreichen lassen.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb