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BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 24 W (pat) 184/99

24. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 02 775.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. April 1998 und vom 12. März 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

MULTICLEAN

Die Marke

ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3 und 21 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung gem § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit zwei Beschlüssen,

von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der

Begründung, daß es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt . Sie hat in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"Spender für Reinigungsmittel; Reinigungsbürsten und Reinigungspinsel sowie Reinigungsspatel ".

Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erfolgten Einschränkung

des Warenverzeichnisses auch begründet. Nunmehr stehen die absoluten

Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht mehr entgegen.

Die angemeldete Marke ist im Hinblick auf das jetzige Warenverzeichnis nicht iSv

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig, weil sie keine konkreten sachlichen

Informationen über den Bestimmungszweck oder sonstige Merkmale der unter

dieser Marke jetzt noch angebotenen Waren enthält. Das Markenwort "MULIT-

CLEAN" setzt sich zusammen aus den Wörtern "multi" und "clean". "Multi" wird im

Deutschen als Präfix in der Bedeutung von "viel, vielfach, mehrfach" verwandt wie

zB in "multifunktional", "multidisziplinär" und "Multimillionär". "Clean" gehört zum

englischen Grundwortschatz und bedeutet ua "sauber, rein" bzw "säubern, reinigen". Der Ausdruck "MULTICLEAN" läßt sich zwar lexikalisch nicht nachweisen,

kann aber ohne weiteres als ein Ausdruck verstanden werden für "vielfältiges

Reinigen" oder für "vielfältige, mehrfache Sauberkeit". Derartige Angaben dienen

jedoch nicht zur Beschreibung der Waren aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke. "Spender für Reinigungsmittel" können insoweit den betreffenden Reinigungsmitteln nicht gleichgesetzt werden; insbesondere ist der Gebrauch

dieser Spender selbst noch kein Bestandteil des eigentlichen Reinigungsprozesses. Dieser setzt erst nach dem Gebrauch der Spender ein. Bei den "Reinigungsbürsten", "Reinigungspinseln" und "Reinigungsspatel" handelt es sich zwar

um Instrumente für die Reinigung. Jeder dieser Gegenstände ist jedoch nur für

eine bestimmte mechanische Reinigungsmethode geeignet. Folglich trifft die Idee

der mehrfachen, vielfältigen Reinigung bzw der vielfältigen Sauberkeit, wie sie in

der angemeldeten Marke ausgedrückt ist, auf diese Waren ebenfalls nicht zu.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft

iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst beschreibende Angaben, die vom Verkehr auch als solche aufgefaßt werden. Wie

bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt, liegt ein solcher

Fall nicht vor.

Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind solche Ausdrücke, die lediglich als

Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefaßt werden können (vgl

BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with the Best"; MarkenR 2000, 48, 49 "Radio

von hier"). Bei diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob es aus der

Sicht der angesprochenen Verkehrskreise naheliegt, das Markenwort an erster

Stelle auf die Ware selbst zu beziehen, während der Gedanke an eine individuelle

Herkunftsbezeichnung nach den Gepflogenheiten der Werbung und der aktuellen

Umgangssprache

fernliegt. Auch diese Voraussetzungen

treffen auf die

angemeldete Marke nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht zu.

Zwar enthält sie einen Hinweis darauf, daß die angebotenen Waren für den Einsatz bei Reinigungsverfahren bestimmt sind. Dieser Hinweis bleibt aber so vage,

daß die Marke "MULTICLEAN" den Anforderungen des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

noch genügt, die bereits eine nur geringe Unterscheidungskraft ausreichen lassen.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb