Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 16.02.2023 – 30 W (pat) 75/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat75.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 75/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 012 623.1
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr. Weitzel und
Wagner beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat75.21.0
G r ü n d e
I.
Clean ist Cool
Das Wortzeichen
ist am 12. Juni 2020 für die Dienstleistungen
„Klasse 41: Sozialpädagogische Beratungsdienstleistungen für Menschen;
Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Training zum
professionellen Umgang mit Sucht; Ausbildung, Schulung und Training zum
Umgang mit Gewalt in den Bereichen Gesundheitsdienst, Sozialdienst,
Suchthilfe, Herausgabe und Publikation von Büchern, Zeitschriften, Periodika
und sonstigen Blättern; Durchführung von Kursen; Auskünfte mit
Bildungscharakter zur Prävention von Alkoholmissbrauch sowie zur
Prävention von Drogenkonsum, auch im Rahmen der Suchthilfe oder im
Rahmen von Veranstaltungen, Bildung und Erziehung im Bereich der
Suchtprävention, Behandlung und Folgen der Sucht; Organisation und
Durchführung von Kennlerngruppen, Selbsthilfegruppen, Zusammenkünften
von Menschen auf dem Gebiet der Behandlung von Krankheiten und Sucht,
Treffen und Erfahrungsaustausch und Zusammenkünfte auch im Internet im
Rahmen sozialpädagogischer Beratung und Betreuung
Klasse 44: Suchtberatung; therapeutische und psychosoziale Beratung,
Begleitung, Betreuung und Behandlung von abhängigen Menschen;
Organisation und Durchführung von Kennlerngruppen, Selbsthilfegruppen,
Zusammenkünften von Menschen auf dem Gebiet der Behandlung von
Krankheiten und Sucht; Treffen und Erfahrungsaustausch und
Zusammenkünfte auch
im
Internet
im Rahmen psychosozialer oder
therapeutischer Betreuung
Klasse 45: Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle
Bedürfnisse, insbesondere im Bereich Suchthilfe“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
6. September 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung ist ausgeführt, die aus einfachen Begriffen gebildete Wortfolge
„Clean ist Cool“ werde der angesprochene Verkehr im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres dahingehend verstehen, dass es
hervorragend ist, nicht mehr drogenabhängig zu sein. Das Wort "cool" werde
umgangssprachlich und in der Jugendsprache zum Zweck des Ausdrucks der
staunenden Bewunderung benutzt. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten
Bezeichnung Clean ist Cool nichts Anderes sehen als eine werbliche Anpreisung
des Ziels der möglichst dauerhaften Unabhängigkeit vom Drogenkonsum, das mit
der Inanspruchnahme der angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und
45 erreicht werden solle. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Dienstleistungen, die
sich an die Betroffenen selbst und/oder ihnen nahestehende Personen richteten als
auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die sich direkt auf die Erbringer der
Dienstleistungen bezögen.
Der Sinngehalt des Zeichens beschränke sich in sprachlich und konzeptionell
geläufiger Weise darauf, dem Verkehr das durch die Inanspruchnahme der
Dienstleistungen ins Auge gefasste Ziel in Erinnerung zu rufen und diene damit als
gewöhnliche Werbemitteilung
lediglich der Förderung der Dienstleistungsinanspruchnahme. Ein zusätzlicher, insbesondere ein origineller Gehalt, aus dem sich
die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte, komme der Aussage
nicht zu.
Auch wenn es bei dem von dem Anmelder entwickelten Angebot um die Manifestation
des positiven Gedankens der Suchtselbsthilfe gehen möge, begründe dies nicht die
markenrechtlich relevante Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn
im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung von Schutzhindernissen sei das hinter
den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen stehende Konzept nicht von Belang.
Irrelevant sei in diesem Zusammenhang auch, ob der Anmelder den Ausdruck mit
dem angestrebten Bedeutungsgehalt erfunden habe. Maßgeblich sei ausschließlich,
ob der Marke eine von Haus aus innewohnende Unterscheidungskraft zukomme, was
aus den genannten Gründen nicht der Fall sei.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Eine Wortfolge, die nicht
unmittelbar beschreibend sei, könne als betrieblicher Herkunftshinweis dienen, auch
wenn sie eine Sachaussage enthalte. Unterscheidungskraft fehle dem Zeichen Clean
ist Cool somit nicht deswegen, weil es vom Verkehr ausschließlich als werbliche
Anpreisung verstanden werde. Der Slogan sei schon wegen seiner Kürze prägnant
und einprägsam und damit als Herkunftshinweis geeignet. Er enthalte gerade keine
gewöhnliche Werbemitteilung, sondern erfordere einen Interpretationsaufwand. Es
werde ein Denkprozess ausgelöst, weil die Verbraucher unter Clean ist Cool einen
Bezug zu Reinigungsdienstleistungen oder ökologischen Themen herstellten. Der
Slogan werde z.B. im Bereich von Umwelt-AGs an Schulen eingesetzt. Er sei deshalb
gerade keine gebräuchliche Bezeichnung für die Dienstleistungen des Anmelders. Die
Übersetzung „Sauber sein ist cool“ sei im Bereich der Suchthilfe und in
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Die
Wortfolge offenbare einen ausreichenden gedanklichen Sprung zu den
beanspruchten Dienstleistungen, ohne beschreibend zu wirken. Der Slogan Clean ist
Cool sei positiv besetzt und werde als jung, aktiv, frisch und „unverstaubt“ im Bereich
der Suchthilfe verstanden. Gerade jüngere Menschen fühlten sich angesprochen.
Außerdem bilde Clean ist Cool die Basis des Akronyms „CliC“ und sei somit
namensgebend und symbolträchtig für die Dienstleistungen des Anmelders. Der
Slogan transportiere im Verkehr den positiven Gedanken der Suchhilfe. Ein
Hauptanliegen der Arbeit des Anmelders sei die Manifestation dieses Ansatzes und
somit ein zentrales Unterscheidungsmerkmal zu den Konkurrenten in diesem
Dienstleistungssektor. CliC
i.S.v. Clean
ist Cool
sei
im Sektor der
Gesundheitsvorsorge unterscheidungskräftig.
Zudem sei Clean ist Cool keine geläufige Wortfolge. „Clean“ passe von der
eigentlichen Wortbedeutung her nicht zu „Cool“. Es handele sich denklogisch um zwei
Begriffe mit verschiedenen Grundbedeutungen. Während „Clean“ primär mit
Reinigungsdienstleistungen in Verbindung gebracht werde, werde das Wort „Cool“ im
Sinne von „Kälte“ verstanden.
Es möge sein, dass sich die beiden Begriffe „Clean“ und „Cool“ auf verschiedene
Weise zu geeigneten Werbesprüchen verbinden ließen. Ein besonderes Interesse der
Wettbewerber an der Freihaltung gerade der Kombination Clean ist Cool bestehe
aber nicht.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. September 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Clean ist Cool in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen wie hier
Clean ist Cool sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen
Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 (Rn. 25) – WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 (Rn. 36) – Vorsprung durch Technik;
GRUR 2004, 1027 (Rn. 32, 44) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH
GRUR 2009, 949 (Rn. 12) – My World; BGH GRUR 2009, 778 (Rn. 12)
– Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien
aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm
abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 38) – Vorsprung durch Technik;
GRUR 2004, 1027 (Rn. 35, 36) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa
dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge fantasievoll sein und ein begriffliches
Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe,
aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 39) – Vorsprung durch Technik;
GRUR 2004, 1027 (Rn. 31, 32) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn sloganartige Wortfolgen
keinen
strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen,
ist
jedoch
zu
berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Slogans vom Verkehr nicht
notwendig
in
gleicher Weise wahrgenommen werden wie
andere
Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende
Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die
angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten
Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung
des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen
auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Rn. 35) – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt;
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834,
835 f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht
unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in
sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über
diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Rn. 35)
– DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872
(Rn. 23) – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173 (Rn. 28) – for you; GRUR 2016,
943 (Rn. 23) – OUI; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8
Rn. 244, 245 m. w. N.).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortfolge Clean ist Cool
für die
beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise
fassen das angemeldete Zeichen nur als Hinweis auf Thema und Zweck der
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 auf, nicht aber als
betrieblichen Herkunftshinweis.
a. Mit den beanspruchten Dienstleistungen werden im Wesentlichen die
Durchschnittsverbraucher, insbesondere von Alkohol- und/oder Drogensucht
Betroffene und ihnen nahestehende Personen angesprochen. Die beanspruchten
Dienstleistungen „Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung;
Training zum professionellen Umgang mit Sucht; Ausbildung, Schulung und
Training zum Umgang mit Gewalt
in den Bereichen Gesundheitsdienst,
Sozialdienst, Suchthilfe“ richten sich vorrangig an Dienstleistungserbringer, die in
den entsprechenden Bereichen tätig sind.
b. Die angemeldete Wortfolge Clean ist Cool ist sprachüblich aus ohne weiteres
verständlichen Grundwörtern der englischen und deutschen Sprache gebildet.
aa. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Adjektiv „clean“ wird mit
„sauber; rein“ und das entsprechende Verb mit „putzen, reinmachen, säubern“
übersetzt (Weis, a. a. O., S. 29; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 525/20 – GreenClean;
24 W (pat) 184/99 – MULTICLEAN; 24 W (pat) 567/14 – Fugenclean;
30 W (pat) 520/12 – CleanApp; 24 W (pat) 114/99 – Ultra Clean; 32 W (pat) 169/96
– EasyClean; 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care). Das Adjektiv „clean“ im Sinne von
„clean sein“ hat zudem Eingang in den Duden gefunden und bedeutet „[nach einer
Behandlung] nicht mehr drogenabhängig zu sein“ (https://www.duden.de-
/rechtschreibung/clean). Der Begriff „Clean“ muss daher in Zusammenhang mit
dem Thema „Sucht“ nicht aus dem Englischen übersetzt werden.
bb. Das Wort „cool“ entstammt ursprünglich der englischen Sprache, hat aber
ebenfalls Eingang ins Deutsche gefunden, nämlich mit der Bedeutung „die Ruhe
bewahrend, lässig, gelassen“ und über die Jugendsprache als „hervorragend“, „in
hohem Maße gefallend“. Mit dieser Bedeutung war es sogar Trendwort der 90-er
Jahre
(cooler Preis, schlank
ist cool; vgl. Horx, Matthias, Trendbuch,
Düsseldorf, 1994). Auch „Cool“ muss daher nicht (mehr) aus dem Englischen
übersetzt werden, so dass seine umgangssprachliche Bedeutung
in den
Vordergrund gestellt und der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu Grunde
gelegt werden kann (BPatG 27 W (pat) 69/09 – Cool).
c. Die Wortfolge Clean ist Cool
ist ein grammatikalisch korrekt gebildeter
Aussagesatz, bestehend aus zwei aufeinander bezogenen, aus dem Englischen
stammenden, eingedeutschten Adjektiven, die durch das konjugierte Verb „ist“
miteinander verbunden sind. Sind die beanspruchten Dienstleistungen damit
gekennzeichnet, werden die angesprochenen Verkehrskreise den Slogan deshalb
ohne weiteres dahingehend verstehen, dass es hervorragend ist, nicht mehr
drogenabhängig zu sein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der
Wortfolge also ausschließlich die Sachangabe entnehmen, dass die
Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet sind, das Ziel der Drogenfreiheit zu
erreichen.
So dienen die zu Klasse 41, 44 und 45 beanspruchten Dienstleistungen
„Sozialpädagogische Beratungsdienstleistungen für Menschen; (…); Durchführung
von Kursen; Auskünfte mit Bildungscharakter
zur Prävention
von
Alkoholmissbrauch sowie zur Prävention von Drogenkonsum, auch im Rahmen der
Suchthilfe oder im Rahmen von Veranstaltungen, Bildung und Erziehung im Bereich
der Suchtprävention, Behandlung und Folgen der Sucht; Organisation und
Durchführung von Kennlerngruppen, Selbsthilfegruppen, Zusammenkünften von
Menschen auf dem Gebiet der Behandlung von Krankheiten und Sucht, Treffen und
Erfahrungsaustausch und Zusammenkünfte auch
im
Internet
im Rahmen
sozialpädagogischer Beratung und Betreuung; Suchtberatung; therapeutische und
psychosoziale Beratung, Begleitung, Betreuung und Behandlung von abhängigen
Menschen; Organisation
und
Durchführung
von
Kennlerngruppen,
Selbsthilfegruppen, Zusammenkünften von Menschen auf dem Gebiet der
Behandlung von Krankheiten und Sucht; Treffen und Erfahrungsaustausch und
Zusammenkünfte auch im Internet im Rahmen psychosozialer oder therapeutischer
Betreuung; Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle
Bedürfnisse, insbesondere im Bereich Suchthilfe“ allesamt der Bekämpfung von
Suchterkrankungen durch Beratung und Aufklärung. In Zusammenhang mit den
vorgenannten Dienstleistungen gibt das Anmeldezeichen deshalb nur deren Thema
und Gegenstand an.
Bezüglich der Ausbildungszwecken dienenden Dienstleistungen „Training zum
professionellen Umgang mit Sucht; Ausbildung, Schulung und Training zum
Umgang mit Gewalt in den Bereichen Gesundheitsdienst, Sozialdienst, Suchthilfe“
bezeichnet
das Anmeldezeichen
ebenfalls
lediglich das Thema der
Ausbildung/Schulungen.
Bei den Dienstleistungen „Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und
Fortbildung“, handelt es sich um Oberbegriffe, bei denen Leistungen ohne weiteres
den Umgang mit Suchtproblemen zum Thema haben können. Deshalb fehlt dem
angemeldeten Zeichen auch
für die oberbegrifflichen Dienstleistungen die
Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.
Aufl., § 8 Rn. 43).
Die Dienstleistungen „Herausgabe und Publikation von Büchern, Zeitschriften,
Periodika und sonstigen Blättern“, sind im Warenverzeichnis offenbar versehentlich
nicht durch ein Semikolon und damit als eigenständige Dienstleistung von
„Ausbildung, Schulung und Training zum Umgang mit Gewalt in den Bereichen (…)
Suchthilfe,“ abgegrenzt. Bei ihnen handelt es sich um Dienstleistungen, die neben
ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können bzw. in einem engen
Sachzusammenhang zu solchen gedanklichen Inhalten stehen können. Insoweit ist
die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die
betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels bzw. einer Inhaltsangabe
geeignet
ist, diesen
(möglichen) gedanklichen
Inhalt der Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten
Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342
– Winnetou; BPatG 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue; BPatG 29 W (pat) 208/10
– Querdenker; 29 W (pat) 535/15 – Safe@Work; 30 W (pat) 532/14 – Kokser;
30 W (pat) 545/17 – Die Wunderknaben). Das ist hinsichtlich der Dienstleistungen
„Herausgabe und Publikation von Büchern, Zeitschriften, Periodika und sonstigen
Blättern“ der Fall. Das angemeldete Zeichen weist auf das Thema der
Suchtbekämpfung hin. Die vorgenannten Dienstleistungen werden typischerweise
von Einrichtungen zur Suchtberatung erbracht, um Betroffene oder Mitarbeiter in
Form von Prospekten, Zeitschriften, Flyern usw. zu informieren und zu
sensibilisieren.
Nach alldem wird die angemeldete Wortfolge Clean ist Cool im Hinblick auf alle
beanspruchten Dienstleistungen den Anforderungen an die Unterscheidungskraft
nicht gerecht, weil sie von den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich als
werblich anpreisende und beschreibende Sachaussage aufgefasst wird.
d. Die hiergegen gerichteten weiteren Einwendungen des Anmelders greifen
allesamt nicht durch.
aa. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist die angemeldete Wortfolge weder
originell noch interpretationsbedürftig. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen
ist die Redewendung „ist cool“ im übertragenen Sinne als anpreisender Ausdruck
für „ist hervorragend“ geläufig. Vorliegend zeigt die Verbindung mit dem Adjektiv
„clean“ an, was cool/hervorragend ist, nämlich „Clean“ sein/werden. Wie bereits
ausgeführt, bedeutet das Adjektiv „clean“, „nicht mehr drogenabhängig zu sein“.
Deshalb wird Clean ist Cool ohne weiteres im Sinne von „drogenfrei zu sein ist
hervorragend“ verstanden – insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen, die alle aus dem Bereich der Suchthilfe stammen (können).
bb. Soweit der Anmelder ausführt,
„Clean“ passe von der eigentlichen
Wortbedeutung her nicht zu „Cool“, weil „Clean“ primär mit Reinigungsdienstleistungen in Verbindung gebracht werde, während das Wort „Cool“ vorrangig
im Bereich „Kälte“ verwendet werde, ist dem nicht zu folgen. So sind die absoluten
Schutzhindernisse des § 8 MarkenG ausschließlich nach den jeweils beanspruchten
Waren/Dienstleistungen zu beurteilen
(Ströbele
in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 42). Diese stehen vorliegend alle in Zusammenhang mit
Suchtbekämpfung, so dass ein Verständnis von „Clean“ als „sauber“ im Sinne von
„gereinigt“ ausscheidet. Ebenso liegt die Bedeutung von „Cool“ im anpreisenden Sinn
als „hervorragend“ und nicht in der Bedeutung „kalt“ auf der Hand.
cc. Soweit der Anmelder ausführt, der Slogan Clean ist Cool bilde die Basis des
Akronyms „CliC“ und CliC i.S.v. Clean ist Cool sei im Sektor der Gesundheitsvorsorge
unterscheidungskräftig, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens. Gegenstand der Prüfung ist nämlich stets die Marke in ihrer angemeldeten
Form, vorliegend also nicht die Buchstabenfolge „CliC“, sondern der Slogan Clean ist
Cool. Diesem fehlt, wie dargelegt, die erforderliche Unterscheidungskraft.
3. Die angemeldete Marke kann in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der
Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist
deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
4. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einschlägig ist,
kann dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die in Rede stehenden Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.
Jedenfalls steht der Vortrag des Anmelders, Mitbewerber seien auf den konkreten
Slogan Clean ist Cool nicht angewiesen, einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG nicht entgegen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
13. Aufl., § 8 Rn. 425).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Wagner
Weitzel