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BPatG Beschluss vom 16.02.2023 – 30 W (pat) 75/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat75.21.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 75/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 012 623.1

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr. Weitzel und

Wagner beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat75.21.0

G r ü n d e

I.

Clean ist Cool

Das Wortzeichen

ist am 12. Juni 2020 für die Dienstleistungen

„Klasse 41: Sozialpädagogische Beratungsdienstleistungen für Menschen;

Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Training zum

professionellen Umgang mit Sucht; Ausbildung, Schulung und Training zum

Umgang mit Gewalt in den Bereichen Gesundheitsdienst, Sozialdienst,

Suchthilfe, Herausgabe und Publikation von Büchern, Zeitschriften, Periodika

und sonstigen Blättern; Durchführung von Kursen; Auskünfte mit

Bildungscharakter zur Prävention von Alkoholmissbrauch sowie zur

Prävention von Drogenkonsum, auch im Rahmen der Suchthilfe oder im

Rahmen von Veranstaltungen, Bildung und Erziehung im Bereich der

Suchtprävention, Behandlung und Folgen der Sucht; Organisation und

Durchführung von Kennlerngruppen, Selbsthilfegruppen, Zusammenkünften

von Menschen auf dem Gebiet der Behandlung von Krankheiten und Sucht,

Treffen und Erfahrungsaustausch und Zusammenkünfte auch im Internet im

Rahmen sozialpädagogischer Beratung und Betreuung

Klasse 44: Suchtberatung; therapeutische und psychosoziale Beratung,

Begleitung, Betreuung und Behandlung von abhängigen Menschen;

Organisation und Durchführung von Kennlerngruppen, Selbsthilfegruppen,

Zusammenkünften von Menschen auf dem Gebiet der Behandlung von

Krankheiten und Sucht; Treffen und Erfahrungsaustausch und

Zusammenkünfte auch

im

Internet

im Rahmen psychosozialer oder

therapeutischer Betreuung

Klasse 45: Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle

Bedürfnisse, insbesondere im Bereich Suchthilfe“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

6. September 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, die aus einfachen Begriffen gebildete Wortfolge

„Clean ist Cool“ werde der angesprochene Verkehr im Zusammenhang mit den

beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres dahingehend verstehen, dass es

hervorragend ist, nicht mehr drogenabhängig zu sein. Das Wort "cool" werde

umgangssprachlich und in der Jugendsprache zum Zweck des Ausdrucks der

staunenden Bewunderung benutzt. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten

Bezeichnung Clean ist Cool nichts Anderes sehen als eine werbliche Anpreisung

des Ziels der möglichst dauerhaften Unabhängigkeit vom Drogenkonsum, das mit

der Inanspruchnahme der angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und

45 erreicht werden solle. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Dienstleistungen, die

sich an die Betroffenen selbst und/oder ihnen nahestehende Personen richteten als

auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die sich direkt auf die Erbringer der

Dienstleistungen bezögen.

Der Sinngehalt des Zeichens beschränke sich in sprachlich und konzeptionell

geläufiger Weise darauf, dem Verkehr das durch die Inanspruchnahme der

Dienstleistungen ins Auge gefasste Ziel in Erinnerung zu rufen und diene damit als

gewöhnliche Werbemitteilung

lediglich der Förderung der Dienstleistungsinanspruchnahme. Ein zusätzlicher, insbesondere ein origineller Gehalt, aus dem sich

die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte, komme der Aussage

nicht zu.

Auch wenn es bei dem von dem Anmelder entwickelten Angebot um die Manifestation

des positiven Gedankens der Suchtselbsthilfe gehen möge, begründe dies nicht die

markenrechtlich relevante Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn

im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung von Schutzhindernissen sei das hinter

den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen stehende Konzept nicht von Belang.

Irrelevant sei in diesem Zusammenhang auch, ob der Anmelder den Ausdruck mit

dem angestrebten Bedeutungsgehalt erfunden habe. Maßgeblich sei ausschließlich,

ob der Marke eine von Haus aus innewohnende Unterscheidungskraft zukomme, was

aus den genannten Gründen nicht der Fall sei.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Eine Wortfolge, die nicht

unmittelbar beschreibend sei, könne als betrieblicher Herkunftshinweis dienen, auch

wenn sie eine Sachaussage enthalte. Unterscheidungskraft fehle dem Zeichen Clean

ist Cool somit nicht deswegen, weil es vom Verkehr ausschließlich als werbliche

Anpreisung verstanden werde. Der Slogan sei schon wegen seiner Kürze prägnant

und einprägsam und damit als Herkunftshinweis geeignet. Er enthalte gerade keine

gewöhnliche Werbemitteilung, sondern erfordere einen Interpretationsaufwand. Es

werde ein Denkprozess ausgelöst, weil die Verbraucher unter Clean ist Cool einen

Bezug zu Reinigungsdienstleistungen oder ökologischen Themen herstellten. Der

Slogan werde z.B. im Bereich von Umwelt-AGs an Schulen eingesetzt. Er sei deshalb

gerade keine gebräuchliche Bezeichnung für die Dienstleistungen des Anmelders. Die

Übersetzung „Sauber sein ist cool“ sei im Bereich der Suchthilfe und in

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Die

Wortfolge offenbare einen ausreichenden gedanklichen Sprung zu den

beanspruchten Dienstleistungen, ohne beschreibend zu wirken. Der Slogan Clean ist

Cool sei positiv besetzt und werde als jung, aktiv, frisch und „unverstaubt“ im Bereich

der Suchthilfe verstanden. Gerade jüngere Menschen fühlten sich angesprochen.

Außerdem bilde Clean ist Cool die Basis des Akronyms „CliC“ und sei somit

namensgebend und symbolträchtig für die Dienstleistungen des Anmelders. Der

Slogan transportiere im Verkehr den positiven Gedanken der Suchhilfe. Ein

Hauptanliegen der Arbeit des Anmelders sei die Manifestation dieses Ansatzes und

somit ein zentrales Unterscheidungsmerkmal zu den Konkurrenten in diesem

Dienstleistungssektor. CliC

i.S.v. Clean

ist Cool

sei

im Sektor der

Gesundheitsvorsorge unterscheidungskräftig.

Zudem sei Clean ist Cool keine geläufige Wortfolge. „Clean“ passe von der

eigentlichen Wortbedeutung her nicht zu „Cool“. Es handele sich denklogisch um zwei

Begriffe mit verschiedenen Grundbedeutungen. Während „Clean“ primär mit

Reinigungsdienstleistungen in Verbindung gebracht werde, werde das Wort „Cool“ im

Sinne von „Kälte“ verstanden.

Es möge sein, dass sich die beiden Begriffe „Clean“ und „Cool“ auf verschiedene

Weise zu geeigneten Werbesprüchen verbinden ließen. Ein besonderes Interesse der

Wettbewerber an der Freihaltung gerade der Kombination Clean ist Cool bestehe

aber nicht.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 6. September 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat

in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Clean ist Cool in

Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch

Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.

– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen

so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen wie hier

Clean ist Cool sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen

Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 (Rn. 25) – WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 (Rn. 36) – Vorsprung durch Technik;

GRUR 2004, 1027 (Rn. 32, 44) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH

GRUR 2009, 949 (Rn. 12) – My World; BGH GRUR 2009, 778 (Rn. 12)

– Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien

aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm

abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 38) – Vorsprung durch Technik;

GRUR 2004, 1027 (Rn. 35, 36) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa

dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge fantasievoll sein und ein begriffliches

Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe,

aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 39) – Vorsprung durch Technik;

GRUR 2004, 1027 (Rn. 31, 32) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH

GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn sloganartige Wortfolgen

keinen

strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen,

ist

jedoch

zu

berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Slogans vom Verkehr nicht

notwendig

in

gleicher Weise wahrgenommen werden wie

andere

Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende

Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass die

angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der

Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten

Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung

des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen

auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Rn. 35) – DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt;

BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834,

835 f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht

unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in

sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in

Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über

diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Rn. 35)

– DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL

PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872

(Rn. 23) – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173 (Rn. 28) – for you; GRUR 2016,

943 (Rn. 23) – OUI; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8

Rn. 244, 245 m. w. N.).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortfolge Clean ist Cool

für die

beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise

fassen das angemeldete Zeichen nur als Hinweis auf Thema und Zweck der

beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 auf, nicht aber als

betrieblichen Herkunftshinweis.

a. Mit den beanspruchten Dienstleistungen werden im Wesentlichen die

Durchschnittsverbraucher, insbesondere von Alkohol- und/oder Drogensucht

Betroffene und ihnen nahestehende Personen angesprochen. Die beanspruchten

Dienstleistungen „Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung;

Training zum professionellen Umgang mit Sucht; Ausbildung, Schulung und

Training zum Umgang mit Gewalt

in den Bereichen Gesundheitsdienst,

Sozialdienst, Suchthilfe“ richten sich vorrangig an Dienstleistungserbringer, die in

den entsprechenden Bereichen tätig sind.

b. Die angemeldete Wortfolge Clean ist Cool ist sprachüblich aus ohne weiteres

verständlichen Grundwörtern der englischen und deutschen Sprache gebildet.

aa. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Adjektiv „clean“ wird mit

„sauber; rein“ und das entsprechende Verb mit „putzen, reinmachen, säubern“

übersetzt (Weis, a. a. O., S. 29; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 525/20 – GreenClean;

24 W (pat) 184/99 – MULTICLEAN; 24 W (pat) 567/14 – Fugenclean;

30 W (pat) 520/12 – CleanApp; 24 W (pat) 114/99 – Ultra Clean; 32 W (pat) 169/96

– EasyClean; 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care). Das Adjektiv „clean“ im Sinne von

„clean sein“ hat zudem Eingang in den Duden gefunden und bedeutet „[nach einer

Behandlung] nicht mehr drogenabhängig zu sein“ (https://www.duden.de-

/rechtschreibung/clean). Der Begriff „Clean“ muss daher in Zusammenhang mit

dem Thema „Sucht“ nicht aus dem Englischen übersetzt werden.

bb. Das Wort „cool“ entstammt ursprünglich der englischen Sprache, hat aber

ebenfalls Eingang ins Deutsche gefunden, nämlich mit der Bedeutung „die Ruhe

bewahrend, lässig, gelassen“ und über die Jugendsprache als „hervorragend“, „in

hohem Maße gefallend“. Mit dieser Bedeutung war es sogar Trendwort der 90-er

Jahre

(cooler Preis, schlank

ist cool; vgl. Horx, Matthias, Trendbuch,

Düsseldorf, 1994). Auch „Cool“ muss daher nicht (mehr) aus dem Englischen

übersetzt werden, so dass seine umgangssprachliche Bedeutung

in den

Vordergrund gestellt und der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu Grunde

gelegt werden kann (BPatG 27 W (pat) 69/09 – Cool).

c. Die Wortfolge Clean ist Cool

ist ein grammatikalisch korrekt gebildeter

Aussagesatz, bestehend aus zwei aufeinander bezogenen, aus dem Englischen

stammenden, eingedeutschten Adjektiven, die durch das konjugierte Verb „ist“

miteinander verbunden sind. Sind die beanspruchten Dienstleistungen damit

gekennzeichnet, werden die angesprochenen Verkehrskreise den Slogan deshalb

ohne weiteres dahingehend verstehen, dass es hervorragend ist, nicht mehr

drogenabhängig zu sein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der

Wortfolge also ausschließlich die Sachangabe entnehmen, dass die

Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet sind, das Ziel der Drogenfreiheit zu

erreichen.

So dienen die zu Klasse 41, 44 und 45 beanspruchten Dienstleistungen

„Sozialpädagogische Beratungsdienstleistungen für Menschen; (…); Durchführung

von Kursen; Auskünfte mit Bildungscharakter

zur Prävention

von

Alkoholmissbrauch sowie zur Prävention von Drogenkonsum, auch im Rahmen der

Suchthilfe oder im Rahmen von Veranstaltungen, Bildung und Erziehung im Bereich

der Suchtprävention, Behandlung und Folgen der Sucht; Organisation und

Durchführung von Kennlerngruppen, Selbsthilfegruppen, Zusammenkünften von

Menschen auf dem Gebiet der Behandlung von Krankheiten und Sucht, Treffen und

Erfahrungsaustausch und Zusammenkünfte auch

im

Internet

im Rahmen

sozialpädagogischer Beratung und Betreuung; Suchtberatung; therapeutische und

psychosoziale Beratung, Begleitung, Betreuung und Behandlung von abhängigen

Menschen; Organisation

und

Durchführung

von

Kennlerngruppen,

Selbsthilfegruppen, Zusammenkünften von Menschen auf dem Gebiet der

Behandlung von Krankheiten und Sucht; Treffen und Erfahrungsaustausch und

Zusammenkünfte auch im Internet im Rahmen psychosozialer oder therapeutischer

Betreuung; Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle

Bedürfnisse, insbesondere im Bereich Suchthilfe“ allesamt der Bekämpfung von

Suchterkrankungen durch Beratung und Aufklärung. In Zusammenhang mit den

vorgenannten Dienstleistungen gibt das Anmeldezeichen deshalb nur deren Thema

und Gegenstand an.

Bezüglich der Ausbildungszwecken dienenden Dienstleistungen „Training zum

professionellen Umgang mit Sucht; Ausbildung, Schulung und Training zum

Umgang mit Gewalt in den Bereichen Gesundheitsdienst, Sozialdienst, Suchthilfe“

bezeichnet

das Anmeldezeichen

ebenfalls

lediglich das Thema der

Ausbildung/Schulungen.

Bei den Dienstleistungen „Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und

Fortbildung“, handelt es sich um Oberbegriffe, bei denen Leistungen ohne weiteres

den Umgang mit Suchtproblemen zum Thema haben können. Deshalb fehlt dem

angemeldeten Zeichen auch

für die oberbegrifflichen Dienstleistungen die

Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.

Aufl., § 8 Rn. 43).

Die Dienstleistungen „Herausgabe und Publikation von Büchern, Zeitschriften,

Periodika und sonstigen Blättern“, sind im Warenverzeichnis offenbar versehentlich

nicht durch ein Semikolon und damit als eigenständige Dienstleistung von

„Ausbildung, Schulung und Training zum Umgang mit Gewalt in den Bereichen (…)

Suchthilfe,“ abgegrenzt. Bei ihnen handelt es sich um Dienstleistungen, die neben

ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen

gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können bzw. in einem engen

Sachzusammenhang zu solchen gedanklichen Inhalten stehen können. Insoweit ist

die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die

betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels bzw. einer Inhaltsangabe

geeignet

ist, diesen

(möglichen) gedanklichen

Inhalt der Waren und

Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten

Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342

– Winnetou; BPatG 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue; BPatG 29 W (pat) 208/10

– Querdenker; 29 W (pat) 535/15 – Safe@Work; 30 W (pat) 532/14 – Kokser;

30 W (pat) 545/17 – Die Wunderknaben). Das ist hinsichtlich der Dienstleistungen

„Herausgabe und Publikation von Büchern, Zeitschriften, Periodika und sonstigen

Blättern“ der Fall. Das angemeldete Zeichen weist auf das Thema der

Suchtbekämpfung hin. Die vorgenannten Dienstleistungen werden typischerweise

von Einrichtungen zur Suchtberatung erbracht, um Betroffene oder Mitarbeiter in

Form von Prospekten, Zeitschriften, Flyern usw. zu informieren und zu

sensibilisieren.

Nach alldem wird die angemeldete Wortfolge Clean ist Cool im Hinblick auf alle

beanspruchten Dienstleistungen den Anforderungen an die Unterscheidungskraft

nicht gerecht, weil sie von den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich als

werblich anpreisende und beschreibende Sachaussage aufgefasst wird.

d. Die hiergegen gerichteten weiteren Einwendungen des Anmelders greifen

allesamt nicht durch.

aa. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist die angemeldete Wortfolge weder

originell noch interpretationsbedürftig. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen

ist die Redewendung „ist cool“ im übertragenen Sinne als anpreisender Ausdruck

für „ist hervorragend“ geläufig. Vorliegend zeigt die Verbindung mit dem Adjektiv

„clean“ an, was cool/hervorragend ist, nämlich „Clean“ sein/werden. Wie bereits

ausgeführt, bedeutet das Adjektiv „clean“, „nicht mehr drogenabhängig zu sein“.

Deshalb wird Clean ist Cool ohne weiteres im Sinne von „drogenfrei zu sein ist

hervorragend“ verstanden – insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten

Dienstleistungen, die alle aus dem Bereich der Suchthilfe stammen (können).

bb. Soweit der Anmelder ausführt,

„Clean“ passe von der eigentlichen

Wortbedeutung her nicht zu „Cool“, weil „Clean“ primär mit Reinigungsdienstleistungen in Verbindung gebracht werde, während das Wort „Cool“ vorrangig

im Bereich „Kälte“ verwendet werde, ist dem nicht zu folgen. So sind die absoluten

Schutzhindernisse des § 8 MarkenG ausschließlich nach den jeweils beanspruchten

Waren/Dienstleistungen zu beurteilen

(Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 42). Diese stehen vorliegend alle in Zusammenhang mit

Suchtbekämpfung, so dass ein Verständnis von „Clean“ als „sauber“ im Sinne von

„gereinigt“ ausscheidet. Ebenso liegt die Bedeutung von „Cool“ im anpreisenden Sinn

als „hervorragend“ und nicht in der Bedeutung „kalt“ auf der Hand.

cc. Soweit der Anmelder ausführt, der Slogan Clean ist Cool bilde die Basis des

Akronyms „CliC“ und CliC i.S.v. Clean ist Cool sei im Sektor der Gesundheitsvorsorge

unterscheidungskräftig, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten

Zeichens. Gegenstand der Prüfung ist nämlich stets die Marke in ihrer angemeldeten

Form, vorliegend also nicht die Buchstabenfolge „CliC“, sondern der Slogan Clean ist

Cool. Diesem fehlt, wie dargelegt, die erforderliche Unterscheidungskraft.

3. Die angemeldete Marke kann in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der

Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist

deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

4. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einschlägig ist,

kann dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die in Rede stehenden Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Jedenfalls steht der Vortrag des Anmelders, Mitbewerber seien auf den konkreten

Slogan Clean ist Cool nicht angewiesen, einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG nicht entgegen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

13. Aufl., § 8 Rn. 425).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Wagner

Weitzel