Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 26 W (pat) 125/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 06 549.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke und

der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. November 1997 und vom

12. April 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 996 259 die Löschung der Marke

395 06 549.6 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 4. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 32 des

Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der

älteren Marke 996 259 die Löschung der Marke 395 06 549.6 angeordnet. Die

dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Der Inhaber der Marke

395 06 549.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat

die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 996 259 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO

die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Löschung

wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke

Kraft

Reker

Bb