Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 26 W (pat) 125/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 06 549.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke und
der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. November 1997 und vom
12. April 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 996 259 die Löschung der Marke
395 06 549.6 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 4. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 32 des
Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der
älteren Marke 996 259 die Löschung der Marke 395 06 549.6 angeordnet. Die
dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Der Inhaber der Marke
395 06 549.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat
die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 996 259 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Löschung
wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Schülke
Kraft
Reker
Bb