Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.06.2000 – 30 W (pat) 250/99

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 394 07 457

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-

Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Eingetragen für "Computer, Datenträger, Software" sowie weitere Waren der

Klassen 9 und 16 und Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 ist die Marke

394 07 457

OfficeWare megaLine.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für "Computer, Datenträger...; auf

Programmträger aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme" sowie weitere

Waren der Klasse 9 eingetragenen schriftbildlich ausgestalteten Marke 2 007 307

MEGALINE.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit zwei Beschlüssen, einem davon im Erinnerungsverfahren, zu

rückgewiesen, da der für Kollisionen allein in Betracht kommende Bestandteil

"megaLine" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht präge, da er

ebenso wie der zweite Bestandteil dieser Marke kennzeichnungsschwach sei.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Widersprechende

vor, die Markenstelle habe zu Unrecht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen

zwischen beiden Marken verneint. Der Bestandteil "megaLine" präge den

Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Er habe, was sich auch aus der

Eintragung der Widerspruchsmarke ergebe, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Bestandteile "mega "und" Line" gingen in einem Kunstwort

auf. Der weitere Bestandteil "OfficeWare" sei unmittelbar beschreibend, so daß

sich "megaLine" zur alleinige Benennung dieser Marke anbiete.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt ersichtlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Widersprechenden sowie denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint, § 9 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, weshalb bei der

Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen

ist. Der danach erforderliche deutliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke

wird von der jüngeren Marke jedoch gewahrt.

In ihrer Gesamtheit werden die Marken wegen der deutlich unterschiedlichen

Länge nicht miteinander verwechselt werden, so daß die Gefahr von Verwechslungen nur zu bejahen wäre, wenn der Widerspruchsmarke allein der mit ihr der

Buchstabenfolge nach identische Teil der jüngeren Marke gegenüberzustellen

wäre. Davon kann jedoch entgegen der Annahme der Widersprechenden nach

den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht ausgegangen werden. Danach ist bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

grundsätzlich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden

Marken abzustellen. Auszugehen ist dabei von der konkreten Gealtung der

Marken in ihrer jeweils registrierten Form. Das schließt zwar nicht aus, daß einem

einzelnen Zeichenbestandteil im konkreten Fall eine besondere, das gesamte

Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer

Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (vgl zB BGH

MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Einem einzelnen Markenbestandteil

kann eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft

ausnahmsweise zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die

Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente

der Marke nur eine eher nachgeordnete Bedeutung haben. Dabei besteht kein

Erfahrungssatz dahin, daß mehrgliedrige Zeichen stets von einem Zeichenteil geprägt werden. Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil hat zugleich zur Folge, daß der oder die

weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an

Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (aaO

S 22).

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den für Kollisionen allein in Betracht

kommenden Bestandteil "megaLine" der jüngeren Marke nicht vor, da er sich in

seiner kennzeichnenden Wirkung gegenüber dem weiteren Bestandteil

"OfficeWare" nicht so deutlich unterscheidet, daß ihm etwa eine selbständig

kennzeichnende Stellung zukommen würde bzw daß der letztgenannte Bestandteil eine deutlich untergeordnete Bedeutung hätte. Denn der Bestandteil

"megaLine" hat im Zusammenhang mit den dem EDV-Bereich angehörenden

Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke im Hinblick auf seinen beschreibenden Aussagegehalt lediglich eine allenfalls geringe Kennzeichnungskraft. Das

griechische Wort "mega" wird im Deutschen in Wortverbindungen allgemein im

Sinne von "besonders groß (riesig), mächtig, hervorragend" gebraucht (näheres s

zB BGH BlPMZ 1996, 498 - "MEGA"), im EDV-Bereich auch im Sinne von "das

Millionenfache einer Einheit" (s Rechtschreibduden 21. Aufl; zB "Megabits",

"Megabyte", "megacycle" (= Megahertz), "Megaflop", "Megapixel-" (oder auch

Megapel-)display - s Müller-Löbel-Schmid, Lexikon der Datenverarbeitung 1990;

Linke-Winkler, Das M & T Computer-Lexikon 1998). "Mega" ist dabei jeweils die

Maßeinheit in Bezug auf die Informationsmenge, die Speicherkapazität, die Anzahl

an Schwingungen oder Umdrehungen und kennzeichnet damit den jeweiligen

Leistungsumfang.

Das englische Wort "line" wird in der deutschen Werbesprache nicht nur im Modebereich zur Bezeichnung einer modischen Stilrichtung (vgl BGH GRUR 1996,

68 "Cotton Line", BlPMZ 1998, 150 "Active Line"), sondern auf vielen Warengebieten zur Bezeichnung einer Produktlinie, eines Sortiments oder einer Serie

verwendet (vgl BPatGE 36, 153 - BLUE LINE, sowie die jeweils in PAVIS CD-

ROM Markenentscheidungen zitierten Beschlüsse des BPatG "Green-Line" vom

17. Oktober 1997, 33 W (pat) 122/97,

"Fantasy Line" vom 16. April 1997,

28 W (pat) 133/96, "GOURMET LINE" vom 19. Mai 1995, 32 W (pat) 108/95,

"TOP LINE" vom 16. April 1997, 32 W (pat) 157/96, "Profiline" vom 18. Juli 1997,

32 W (pat) 171/96, "ComfortLine" vom 13. August 1997, 32 W (pat) 89/96, sowie

"TRENDLINE" vom 15. Oktober 1997, 24 W (pat) 237/95).

Die Bezeichnung "megaLine" beinhaltet demnach ähnlich wie "TOPLINE" eine

werbemäßig anpreisende Aussage im Hinblick auf eine hervorragende Qualität im

Sinne eines riesigen Leistungsumfangs, wobei im Bereich der Computerhardware

das mögliche Verständnis als Hinweis auf das Millionenfache einer Einheit

(-bit, -byte, -flop usw) dort in den Hintergrund tritt, wo mittlerweile der Gigabereich

Einzug gehalten hat. Zwar kann auch dem weiteren Bestandteil "OfficeWare" der

angegriffenen Marke keine größere Kennzeichnungskraft als dem Bestandteil

"megaLine" zuerkannt werden, da auch er eine unmittelbar beschreibende Aussage im Sinne von "Büroware" enthält (s dazu PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen 30 W (pat) 6/98 vom 2. November 1998 - OfficeWare. Aus der fehlenden

Eignung des Bestandteils "OfficeWare" zur Prägung des Gesamteindrucks der

angegriffenen Marke folgt jedoch nicht etwa, daß diese durch "megaLine" geprägt

würde. Vielmehr ist bei einer solchen Konstellation davon auszugehen, daß für

den Gesamteindruck dieser Marke diese allein in ihrer vollständigen Form

ausschlaggebend ist und damit kein Ausnahmefall dergestalt vorliegt, daß etwa

einer ihrer Bestandteile den Gesamteindruck selbständig prägen würde. Dies folgt

auch nicht etwa aus dem Umstand der Eintragung der Widerspruchsmarke

"MEGALINE", von deren Schutzfähigkeit im vorliegenden Verfahren auszugehen

ist. Denn für die Eintragung genügt bereits die Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft, die ihrerseits nicht etwa ohne weiteres zur Folge hat, daß diesem Bestandteil innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig prägende

Wirkung beizumessen wäre. Daß der Zeichenteil "megaLine" die angegriffene

Marke mitprägt, reicht nicht aus, um Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Sonstige Gesichtspunkte für die Bejahung einer Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken sind nicht erkennbar. Die Beschwerde der Widersprechenden konnte daher keinen Erfolg haben.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand keine

Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Wf/Hu