Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.06.2000 – 30 W (pat) 250/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 394 07 457
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-
Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Eingetragen für "Computer, Datenträger, Software" sowie weitere Waren der
Klassen 9 und 16 und Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 ist die Marke
394 07 457
OfficeWare megaLine.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für "Computer, Datenträger...; auf
Programmträger aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme" sowie weitere
Waren der Klasse 9 eingetragenen schriftbildlich ausgestalteten Marke 2 007 307
MEGALINE.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, einem davon im Erinnerungsverfahren, zu
rückgewiesen, da der für Kollisionen allein in Betracht kommende Bestandteil
"megaLine" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht präge, da er
ebenso wie der zweite Bestandteil dieser Marke kennzeichnungsschwach sei.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Widersprechende
vor, die Markenstelle habe zu Unrecht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen
zwischen beiden Marken verneint. Der Bestandteil "megaLine" präge den
Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Er habe, was sich auch aus der
Eintragung der Widerspruchsmarke ergebe, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Bestandteile "mega "und" Line" gingen in einem Kunstwort
auf. Der weitere Bestandteil "OfficeWare" sei unmittelbar beschreibend, so daß
sich "megaLine" zur alleinige Benennung dieser Marke anbiete.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt ersichtlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.
Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Widersprechenden sowie denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint, § 9 Abs 1 Satz 2 MarkenG.
Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, weshalb bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen
ist. Der danach erforderliche deutliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke
wird von der jüngeren Marke jedoch gewahrt.
In ihrer Gesamtheit werden die Marken wegen der deutlich unterschiedlichen
Länge nicht miteinander verwechselt werden, so daß die Gefahr von Verwechslungen nur zu bejahen wäre, wenn der Widerspruchsmarke allein der mit ihr der
Buchstabenfolge nach identische Teil der jüngeren Marke gegenüberzustellen
wäre. Davon kann jedoch entgegen der Annahme der Widersprechenden nach
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht ausgegangen werden. Danach ist bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
grundsätzlich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden
Marken abzustellen. Auszugehen ist dabei von der konkreten Gealtung der
Marken in ihrer jeweils registrierten Form. Das schließt zwar nicht aus, daß einem
einzelnen Zeichenbestandteil im konkreten Fall eine besondere, das gesamte
Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer
Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (vgl zB BGH
MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Einem einzelnen Markenbestandteil
kann eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft
ausnahmsweise zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die
Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente
der Marke nur eine eher nachgeordnete Bedeutung haben. Dabei besteht kein
Erfahrungssatz dahin, daß mehrgliedrige Zeichen stets von einem Zeichenteil geprägt werden. Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil hat zugleich zur Folge, daß der oder die
weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an
Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (aaO
S 22).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den für Kollisionen allein in Betracht
kommenden Bestandteil "megaLine" der jüngeren Marke nicht vor, da er sich in
seiner kennzeichnenden Wirkung gegenüber dem weiteren Bestandteil
"OfficeWare" nicht so deutlich unterscheidet, daß ihm etwa eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukommen würde bzw daß der letztgenannte Bestandteil eine deutlich untergeordnete Bedeutung hätte. Denn der Bestandteil
"megaLine" hat im Zusammenhang mit den dem EDV-Bereich angehörenden
Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke im Hinblick auf seinen beschreibenden Aussagegehalt lediglich eine allenfalls geringe Kennzeichnungskraft. Das
griechische Wort "mega" wird im Deutschen in Wortverbindungen allgemein im
Sinne von "besonders groß (riesig), mächtig, hervorragend" gebraucht (näheres s
zB BGH BlPMZ 1996, 498 - "MEGA"), im EDV-Bereich auch im Sinne von "das
Millionenfache einer Einheit" (s Rechtschreibduden 21. Aufl; zB "Megabits",
"Megabyte", "megacycle" (= Megahertz), "Megaflop", "Megapixel-" (oder auch
Megapel-)display - s Müller-Löbel-Schmid, Lexikon der Datenverarbeitung 1990;
Linke-Winkler, Das M & T Computer-Lexikon 1998). "Mega" ist dabei jeweils die
Maßeinheit in Bezug auf die Informationsmenge, die Speicherkapazität, die Anzahl
an Schwingungen oder Umdrehungen und kennzeichnet damit den jeweiligen
Leistungsumfang.
Das englische Wort "line" wird in der deutschen Werbesprache nicht nur im Modebereich zur Bezeichnung einer modischen Stilrichtung (vgl BGH GRUR 1996,
68 "Cotton Line", BlPMZ 1998, 150 "Active Line"), sondern auf vielen Warengebieten zur Bezeichnung einer Produktlinie, eines Sortiments oder einer Serie
verwendet (vgl BPatGE 36, 153 - BLUE LINE, sowie die jeweils in PAVIS CD-
ROM Markenentscheidungen zitierten Beschlüsse des BPatG "Green-Line" vom
17. Oktober 1997, 33 W (pat) 122/97,
"Fantasy Line" vom 16. April 1997,
28 W (pat) 133/96, "GOURMET LINE" vom 19. Mai 1995, 32 W (pat) 108/95,
"TOP LINE" vom 16. April 1997, 32 W (pat) 157/96, "Profiline" vom 18. Juli 1997,
32 W (pat) 171/96, "ComfortLine" vom 13. August 1997, 32 W (pat) 89/96, sowie
"TRENDLINE" vom 15. Oktober 1997, 24 W (pat) 237/95).
Die Bezeichnung "megaLine" beinhaltet demnach ähnlich wie "TOPLINE" eine
werbemäßig anpreisende Aussage im Hinblick auf eine hervorragende Qualität im
Sinne eines riesigen Leistungsumfangs, wobei im Bereich der Computerhardware
das mögliche Verständnis als Hinweis auf das Millionenfache einer Einheit
(-bit, -byte, -flop usw) dort in den Hintergrund tritt, wo mittlerweile der Gigabereich
Einzug gehalten hat. Zwar kann auch dem weiteren Bestandteil "OfficeWare" der
angegriffenen Marke keine größere Kennzeichnungskraft als dem Bestandteil
"megaLine" zuerkannt werden, da auch er eine unmittelbar beschreibende Aussage im Sinne von "Büroware" enthält (s dazu PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen 30 W (pat) 6/98 vom 2. November 1998 - OfficeWare. Aus der fehlenden
Eignung des Bestandteils "OfficeWare" zur Prägung des Gesamteindrucks der
angegriffenen Marke folgt jedoch nicht etwa, daß diese durch "megaLine" geprägt
würde. Vielmehr ist bei einer solchen Konstellation davon auszugehen, daß für
den Gesamteindruck dieser Marke diese allein in ihrer vollständigen Form
ausschlaggebend ist und damit kein Ausnahmefall dergestalt vorliegt, daß etwa
einer ihrer Bestandteile den Gesamteindruck selbständig prägen würde. Dies folgt
auch nicht etwa aus dem Umstand der Eintragung der Widerspruchsmarke
"MEGALINE", von deren Schutzfähigkeit im vorliegenden Verfahren auszugehen
ist. Denn für die Eintragung genügt bereits die Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft, die ihrerseits nicht etwa ohne weiteres zur Folge hat, daß diesem Bestandteil innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig prägende
Wirkung beizumessen wäre. Daß der Zeichenteil "megaLine" die angegriffene
Marke mitprägt, reicht nicht aus, um Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Sonstige Gesichtspunkte für die Bejahung einer Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken sind nicht erkennbar. Die Beschwerde der Widersprechenden konnte daher keinen Erfolg haben.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand keine
Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Wf/Hu