Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.11.2000 – 30 W (pat) 105/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 13 148 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen für

"Computer-Hardware und -Software, insbes System- und

Kommunikations-, System-Management- sowie Netzwerk-

Management-Software, sämtliche vorstehende Waren soweit

in Klasse 9 enthalten; EDV-Ausbildung und -Schulung; EDV-

Beratung, Erstellen von EDV-Programmen"

ist die Marke 396 13 148

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für

"Elektronische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Peripheriegeräte, nämlich Datenein- und -ausgabe-, -speicher- und -übertragungsgeräte; Computer, Monitore, Diskettenlaufwerke; Drucker; Modems; Datenträger und Disketten (soweit in Klasse 9 enthalten); auf Programmträger aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme (soweit in

Klasse 9 enthalten)"

eingetragenen schriftbildlich ausgestalteten Marke 2 007 307

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, einem davon im Erinnerungsverfahren, die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken bejaht und die Löschung der jüngeren

Marke 396 13 148 angeordnet.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die von der Markeninhaberin erhobene Beschwerde, die diese nicht näher begründet hat.

Sie begehrt ersichtlich,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat angekündigt, auf eine eventuelle Beschwerdebegründung zu erwidern.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken im Sinn

von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zutreffend bejaht.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen

sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 -

HONKA).

Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Waren "Computer-Hardware und -software" sind mit den im Verzeichnis der

Widerspruchsmarke genannten Datenverarbeitungsgeräten und Computern zuzüglich der aufgeführten Zubehörteile sowie den "auf Programmträgern aufgezeichneten Datenverarbeitungsprogrammen" zumindest teilweise identisch und im

übrigen ähnlich. Die für die angegriffene Marke darüber hinaus beanspruchten

Dienstleistungen des EDV-Bereichs sind als ähnlich zu den auf Programmträger

aufgezeichneten Datenverarbeitungsprogrammen" der Widerspruchsmarke einzustufen (vgl dazu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl S 369, 371 und 374).

Aufgrund der Eintragung der aus dem in werbeüblicher Schrift wiedergegebenen

Wort MEGALINE bestehenden Widerspruchsmarke ist von der Schutzfähigkeit

dieses Markenwortes auszugehen. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund

ihres beschreibenden Aussagegehalts deutlich geschwächt, wozu der Senat im Beschluß vom 26. Juni 2000 im parallelen Verfahren

30 W (pat) 250/99 zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Stellung

genommen hat. Diesem Umstand kann jedoch vorliegend keine entscheidende

Bedeutung beigemessen werden. Selbst für den Fall, daß eine Marke trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden ist, muß in allen Verfahren von der bestehenden Eintragungsentscheidung ausgegangen werden, so lange die Marke

nicht gelöscht worden ist. Zwar hat die Marke als schwaches Zeichen dann nur

geringe Abwehrmöglichkeiten, ihr darf der gesetzliche Schutz vor Verwechslungen

jedoch nicht mit der Begründung versagt werden, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (vgl zB BGH GRUR 1989,

349 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY; GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R1 (dort allerdings jeweils im Ergebnis Verwechslungsgefahr verneint); Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn 197 mwNachw). Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf vollständige Identität mit einer anderen Marke, sondern muß auch einen darüber hinausgehenden, zumindest geringfügigen Raum umfassen (Ingerl/Rohnke aa0). Dieser

Schutzbereich wird hier von der jüngeren Marke tangiert. Denn die graphischen

Besonderheiten der Widerspruchsmarke sind schon wegen ihrer kaum auf den

ersten Blick ersichtlichen Geringfügigkeit nicht geeignet, für den Verkehr erkennbar zu machen, daß darin die Besonderheit des Zeichens liegt, die den Schutz des

Zeichens ausmacht und ihn zugleich begrenzt (vgl BGH aaO REYNOLDS R1).

Auch die jüngere Marke hat eine vom üblichen kaum abweichende Schriftgestaltung. Daher können beide Marken insbesondere mündlich nur mit Megaline wiedergegeben werden, ohne daß dabei der Verkehr der Meinung sein müßte, die

Marken unvollständig oder gar verfälschend wiederzugeben. Die Marken sind somit jedenfalls bei Benennungen im Bereich identischer und ähnlicher Waren bzw

Dienstleistungen verwechselbar im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die angefochtenen Beschlüsse hat

daher keinen Erfolg.

Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

br/Hu

Abb. 1

Abb. 2