Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.11.2000 – 30 W (pat) 105/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 13 148 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen für
"Computer-Hardware und -Software, insbes System- und
Kommunikations-, System-Management- sowie Netzwerk-
Management-Software, sämtliche vorstehende Waren soweit
in Klasse 9 enthalten; EDV-Ausbildung und -Schulung; EDV-
Beratung, Erstellen von EDV-Programmen"
ist die Marke 396 13 148
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für
"Elektronische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Peripheriegeräte, nämlich Datenein- und -ausgabe-, -speicher- und -übertragungsgeräte; Computer, Monitore, Diskettenlaufwerke; Drucker; Modems; Datenträger und Disketten (soweit in Klasse 9 enthalten); auf Programmträger aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme (soweit in
Klasse 9 enthalten)"
eingetragenen schriftbildlich ausgestalteten Marke 2 007 307
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, einem davon im Erinnerungsverfahren, die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken bejaht und die Löschung der jüngeren
Marke 396 13 148 angeordnet.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die von der Markeninhaberin erhobene Beschwerde, die diese nicht näher begründet hat.
Sie begehrt ersichtlich,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat angekündigt, auf eine eventuelle Beschwerdebegründung zu erwidern.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken im Sinn
von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zutreffend bejaht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen
sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 -
HONKA).
Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Waren "Computer-Hardware und -software" sind mit den im Verzeichnis der
Widerspruchsmarke genannten Datenverarbeitungsgeräten und Computern zuzüglich der aufgeführten Zubehörteile sowie den "auf Programmträgern aufgezeichneten Datenverarbeitungsprogrammen" zumindest teilweise identisch und im
übrigen ähnlich. Die für die angegriffene Marke darüber hinaus beanspruchten
Dienstleistungen des EDV-Bereichs sind als ähnlich zu den auf Programmträger
aufgezeichneten Datenverarbeitungsprogrammen" der Widerspruchsmarke einzustufen (vgl dazu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl S 369, 371 und 374).
Aufgrund der Eintragung der aus dem in werbeüblicher Schrift wiedergegebenen
Wort MEGALINE bestehenden Widerspruchsmarke ist von der Schutzfähigkeit
dieses Markenwortes auszugehen. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund
ihres beschreibenden Aussagegehalts deutlich geschwächt, wozu der Senat im Beschluß vom 26. Juni 2000 im parallelen Verfahren
30 W (pat) 250/99 zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Stellung
genommen hat. Diesem Umstand kann jedoch vorliegend keine entscheidende
Bedeutung beigemessen werden. Selbst für den Fall, daß eine Marke trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden ist, muß in allen Verfahren von der bestehenden Eintragungsentscheidung ausgegangen werden, so lange die Marke
nicht gelöscht worden ist. Zwar hat die Marke als schwaches Zeichen dann nur
geringe Abwehrmöglichkeiten, ihr darf der gesetzliche Schutz vor Verwechslungen
jedoch nicht mit der Begründung versagt werden, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (vgl zB BGH GRUR 1989,
349 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY; GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R1 (dort allerdings jeweils im Ergebnis Verwechslungsgefahr verneint); Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn 197 mwNachw). Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf vollständige Identität mit einer anderen Marke, sondern muß auch einen darüber hinausgehenden, zumindest geringfügigen Raum umfassen (Ingerl/Rohnke aa0). Dieser
Schutzbereich wird hier von der jüngeren Marke tangiert. Denn die graphischen
Besonderheiten der Widerspruchsmarke sind schon wegen ihrer kaum auf den
ersten Blick ersichtlichen Geringfügigkeit nicht geeignet, für den Verkehr erkennbar zu machen, daß darin die Besonderheit des Zeichens liegt, die den Schutz des
Zeichens ausmacht und ihn zugleich begrenzt (vgl BGH aaO REYNOLDS R1).
Auch die jüngere Marke hat eine vom üblichen kaum abweichende Schriftgestaltung. Daher können beide Marken insbesondere mündlich nur mit Megaline wiedergegeben werden, ohne daß dabei der Verkehr der Meinung sein müßte, die
Marken unvollständig oder gar verfälschend wiederzugeben. Die Marken sind somit jedenfalls bei Benennungen im Bereich identischer und ähnlicher Waren bzw
Dienstleistungen verwechselbar im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die angefochtenen Beschlüsse hat
daher keinen Erfolg.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlaß (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
br/Hu
Abb. 1
Abb. 2