Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 26 W (pat) 180/99

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 45 952

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren "Kleine Geräte sowie Behälter für Haushalt und Küche;

Bürsten, einschließlich Zahnbürsten" eingetragene Wortmarke 395 45 952

DR. BEST KONTUR

ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 394 00 178

CONTURA,

die für "Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Zahnstocher; Halter für Zahnstocher; Futterale, Halter und Behälter für alle vorgenannten Waren sowie Teile aller

vorgenannten Waren" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem

Widerspruch zunächst mit Beschluß vom 14. Oktober 1998 teilweise stattgegeben

und die Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Zahnbürsten" angeordnet. Bezüglich der übrigen Widersprüche hat sie das Verfahren ausgesetzt.

Auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Markenstelle für

Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom

23. August 1999 den Beschluß der Markenstelle

für Klasse 21 vom

14. Oktober 1998 aufgehoben, soweit darin dem Widerspruch aus der Marke

394 00 178 stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet

worden war und den Widerspruch aus der Marke 394 00 178 zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Unabhängig von der Warensituation käme eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn zum Ähnlichkeitsvergleich der Marken aus der angegriffenen Marke das Wort "KONTUR"

isoliert herausgegriffen werden könnte. Ein solcher isolierter Vergleich dieses

Markenwortes mit der Widerspruchsmarke sei im vorliegenden Fall jedoch nicht

zulässig. Ausgehend von dem Grundsatz, daß zur Beurteilung der Ähnlichkeit von

Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen sei, wäre Voraussetzung für einen

isolierten Ähnlichkeitsvergleich einzelner Markenwörter, daß diesen eine den Gesamteindruck der jeweiligen Kombinationsmarke prägende Kennzeichnungskraft

zukomme, wobei bei bloßer Gleichgewichtigkeit mit anderen Markenbestandteilen

eine prägende Bedeutung eines Elements nicht angenommen werden könne. Eine

derart prägende Bedeutung komme dem Wort "KONTUR" in der jüngeren Marke

nicht zu. Einer derartigen Annahme stehe entgegen, daß das Wort "KONTUR"

(= Umriß (Linie)) für die in Rede stehenden Bürsten der Klasse 21, insbesondere

für Zahnbürsten, einen dem Verkehr erkennbar stark beschreibenden Anklang

besitze, denn die Umrißlinie, die Kontur, die etwa der Bürstenkopf oder -

ergonomische - Griff einer Zahnbürste aufweise, stelle ein wesentliches und

entsprechend beworbenes Produktmerkmal dar. Andererseits weise der weitere

Markenbestandteil

"DR. BEST" durch die Personifizierung

trotz seines

beschreibenden Anklangs Kennzeichnungskraft auf. Es komme hinzu, daß

"DR. BEST" nicht der Firmenname oder das Firmenschlagwort der Inhaberin der

angegriffenen Marke sei, so daß dieser Bestandteil auch nicht als Herstellerangabe hinter einer das Einzelprodukt individualisierenden Kennzeichnung zurücktrete. Selbst wenn man diesem Bestandteil eine ähnlich auf den Hersteller hinweisende Funktion beimessen würde, wäre der Verkehr wegen der ausgeprägten

Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "KONTUR" genötigt, sich mit an dem

Bestandteil "DR. BEST" zu orientieren.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie hält die

Vergleichsmarken aus den in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 179/99 näher

ausgeführten Gründen für verwechselbar.

Demgemäß beantragt sie,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Dagegen stellt die Markeninhaberin den Antrag,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Sie hält eine Verwechslungsgefahr vor allem deshalb nicht für gegeben, weil nicht

davon ausgegangen werden könne, daß sich der Verkehr bezüglich der angegriffenen Marke ausschließlich an dem Bestandteil "KONTUR" orientiert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich in der Sache als

unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "DR. BEST KONTUR" und der Widerspruchsmarke "CONTURA"

keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff II der Gründe

des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 179/99 ergangenen Senatsbeschlusses

Bezug genommen. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der

dort angegriffenen Marke lediglich durch die - deutsche - Schreibweise des Bestandteils "KONTUR", dem in der jüngeren Marke jedoch ebenfalls keine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Reker

Kraft

Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs Unterder an schriftsleistung gehindert

Kraft

Mr/prö