Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 26 W (pat) 180/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 45 952
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren "Kleine Geräte sowie Behälter für Haushalt und Küche;
Bürsten, einschließlich Zahnbürsten" eingetragene Wortmarke 395 45 952
DR. BEST KONTUR
ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 394 00 178
CONTURA,
die für "Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Zahnstocher; Halter für Zahnstocher; Futterale, Halter und Behälter für alle vorgenannten Waren sowie Teile aller
vorgenannten Waren" geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem
Widerspruch zunächst mit Beschluß vom 14. Oktober 1998 teilweise stattgegeben
und die Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Zahnbürsten" angeordnet. Bezüglich der übrigen Widersprüche hat sie das Verfahren ausgesetzt.
Auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Markenstelle für
Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom
23. August 1999 den Beschluß der Markenstelle
für Klasse 21 vom
14. Oktober 1998 aufgehoben, soweit darin dem Widerspruch aus der Marke
394 00 178 stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet
worden war und den Widerspruch aus der Marke 394 00 178 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Unabhängig von der Warensituation käme eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn zum Ähnlichkeitsvergleich der Marken aus der angegriffenen Marke das Wort "KONTUR"
isoliert herausgegriffen werden könnte. Ein solcher isolierter Vergleich dieses
Markenwortes mit der Widerspruchsmarke sei im vorliegenden Fall jedoch nicht
zulässig. Ausgehend von dem Grundsatz, daß zur Beurteilung der Ähnlichkeit von
Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen sei, wäre Voraussetzung für einen
isolierten Ähnlichkeitsvergleich einzelner Markenwörter, daß diesen eine den Gesamteindruck der jeweiligen Kombinationsmarke prägende Kennzeichnungskraft
zukomme, wobei bei bloßer Gleichgewichtigkeit mit anderen Markenbestandteilen
eine prägende Bedeutung eines Elements nicht angenommen werden könne. Eine
derart prägende Bedeutung komme dem Wort "KONTUR" in der jüngeren Marke
nicht zu. Einer derartigen Annahme stehe entgegen, daß das Wort "KONTUR"
(= Umriß (Linie)) für die in Rede stehenden Bürsten der Klasse 21, insbesondere
für Zahnbürsten, einen dem Verkehr erkennbar stark beschreibenden Anklang
besitze, denn die Umrißlinie, die Kontur, die etwa der Bürstenkopf oder -
ergonomische - Griff einer Zahnbürste aufweise, stelle ein wesentliches und
entsprechend beworbenes Produktmerkmal dar. Andererseits weise der weitere
Markenbestandteil
"DR. BEST" durch die Personifizierung
trotz seines
beschreibenden Anklangs Kennzeichnungskraft auf. Es komme hinzu, daß
"DR. BEST" nicht der Firmenname oder das Firmenschlagwort der Inhaberin der
angegriffenen Marke sei, so daß dieser Bestandteil auch nicht als Herstellerangabe hinter einer das Einzelprodukt individualisierenden Kennzeichnung zurücktrete. Selbst wenn man diesem Bestandteil eine ähnlich auf den Hersteller hinweisende Funktion beimessen würde, wäre der Verkehr wegen der ausgeprägten
Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "KONTUR" genötigt, sich mit an dem
Bestandteil "DR. BEST" zu orientieren.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie hält die
Vergleichsmarken aus den in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 179/99 näher
ausgeführten Gründen für verwechselbar.
Demgemäß beantragt sie,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Dagegen stellt die Markeninhaberin den Antrag,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr vor allem deshalb nicht für gegeben, weil nicht
davon ausgegangen werden könne, daß sich der Verkehr bezüglich der angegriffenen Marke ausschließlich an dem Bestandteil "KONTUR" orientiert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich in der Sache als
unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "DR. BEST KONTUR" und der Widerspruchsmarke "CONTURA"
keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff II der Gründe
des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 179/99 ergangenen Senatsbeschlusses
Bezug genommen. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der
dort angegriffenen Marke lediglich durch die - deutsche - Schreibweise des Bestandteils "KONTUR", dem in der jüngeren Marke jedoch ebenfalls keine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Reker
Kraft
Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs Unterder an schriftsleistung gehindert
Kraft
Mr/prö